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3. Verkehrsforum der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Potsdam am 24. und 25. April 2012

Richter: Entdeckungsrisiko für betrunkene und bedröhnte Fahrer spürbar erhöhen

Potsdam/Berlin.

Hinter jedes Lenkrad gehöre ein klarer Kopf, mahnte der im Geschäftsführenden GdP-Bundesvorstand für die Verkehrspolitik verantwortliche, stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Frank Richter, zu Beginn des 3. Verkehrsforums der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in seiner einleitenden Rede. Richter: „Wer durch Alkohol, Drogen oder Medikamente seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, setzt das Leben anderer und das eigene aufs Spiel. Dieser Gefahr kann nur Aufklärung und ein hohes Entdeckungsrisiko, verbunden mit empfindlichen Strafen, wirksam begegnet werden.“

Der stellv. GdP-Bundesvorsitzende Frank Richter: „Wir gehen von einer hohen Dunkelziffer nicht entdeckter Trunkenheitsfahrten oder solcher unter dem Einfluss von Drogen und Medikamenten aus."

Die Situation auf den Straßen verschärfe sich indes, so Richter. Nach Einschätzung der Bundesdrogenbeauftragten gelten bis zu 1,2 Millionen Bundesbürger als abhängig von Schlaf- und Beruhigungsmitteln. Richter forderte daher einen eindeutigen Warnhinweis auf der Verpackung, wenn Medikamente die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Unfälle unter Alkoholeinfluss endeten fast doppelt so oft mit schweren Folgen. Richter: „Wir gehen von einer hohen Dunkelziffer nicht entdeckter Trunkenheitsfahrten oder solcher unter dem Einfluss von Drogen und Medikamenten aus. Die gravierende Ausdünnung der polizeilichen Verkehrsüberwachung verschärft das Problem zusätzlich.“

Der stellvertretende GdP-Vorsitzende: „Polizei produziert Verkehrssicherheit. Das sabotieren die Haushälter in den Ländern, wenn sie weiter die Sparschraube anziehen.“ Und nicht nur bei der Überwachung klafften große Personallücken. Wenn es zum Unfall komme, erwarteten Bürgerinnen und Bürger kompetente und schnelle Hilfe durch die Polizei. Dazu gehöre auch die Erleichterung einer gerichtsfesten Beweisführung vor Ort. Wie lange, so Richter, wolle sich die Politik angesichts der steigenden Zahl von Verkehrstoten und sinkender Moral auf deutschen Straßen diesem Sicherheitsproblem noch entziehen? Wer sicherere Straßen wolle, müsse die polizeiliche Präsenz auf den Straßen spürbar erhöhen.

"Den Kontakt mit der GdP pflegen und intensivieren", so Prof. Klaus-Dieter Scheuerle, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

In seinem Grußwort zeigte sich Prof. Klaus-Dieter Scheuerle, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, neugierig über den weiteren Verlauf des GdP-Verkehrsforums und die Empfehlungen, die die vier Arbeitskreise zum Thema "Verbotene Substanzen im Straßenverkehr" erarbeiten würden. Dem Bundesverkehrsminister sei im Übrigen daran gelegen, den Kontakt mit der GdP zu pflegen und zu intensivieren .Prof. Scheuerle betonte die Berührungspunkte, die Polizei und das von Bundesminister Peter Ramsauer geführte Ministerium besäßen. So seien dies das Verkehrsrecht, der Straßenbau und -ausbau, unter dem Strich: die gesamte Verkehrssicherheit. Beeinflusst würde die Arbeit des Ministeriums indes von der Finanzierbarkeit der Maßnahmen. Einer weiteren Maut wollte Prof. Scheuerle allerdings nicht das Wort reden.

Prof. Scheuerle warb auch für die Reform des Flensburger Punktesystems.

Verbotene Substanzen, so der Staatssekretär weiter, seien ein schwieriges Thema. Es sei richtig und wichtig, dass sich die GdP des Themas annehme, doch müsse man über den nationalen Tellerrand hinausschauen. So stehe im Zentrum des EU-weiten, in Deutschland bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) integrierten Forschungsprojekts DRUID der Einfluss von Drogen, Alkohol und Medikamenten auf die Fahrtüchtigkeit und damit auf die Verkehrssicherheit.

DRUID, so die BASt in einer Projektbeschreibung, bringe die erfahrensten Organisationen und Forscher aus ganz Europa zusammen. Das auf vier Jahre angelegte Projekt mit einem Budget von etwa 25 Millionen Euro werde von der Bundesanstalt für Straßenwesen koordiniert. Über 30 Organisationen und Fachleute aus 18 europäischen Ländern arbeiteten zusammen, um neue Erkenntnisse zum tatsächlichen Grad der Beeinträchtigung von Kraftfahrern durch psychoaktive Drogen und ihren Einfluss auf die Straßenverkehrssicherheit zu gewinnen. Ziel sei es, vorhandene Wissenslücken zu schließen und eine solide Grundlage für harmonisierte, EU-weite Vorschriften über das Fahren unter Alkohol-, Drogen- und Medikamenteneinfluss zu bilden. Zudem würden in bestimmten Bereichen Empfehlungen für entsprechende Maßnahmen wie beispielsweise Rehabilitation, Überwachung und Klassifikation von Medikamenten erarbeitet.

In Arbeitskreisen werden Empfehlungen zum Umgang mit "Verbotenen Stoffen im Straßenverkehr erarbeitet".

Prof. Scheuerle nutzte sein Grußwort, um für die Reform des Punktekatalogs zu werben. Das alte Format wäre nicht mehr zeitgemäß, teils sei es unüberschaubar. Manche Folgen seien für Kraftfahrer nicht absehbar. Zudem gebe es einen Wildwuchs an Ausnahmeregelungen. Von der Reform erwarte das Ministerium mehr Transparenz und Akzeptanz. Dabei helfe beispielsweise eine Neugestaltung der Tilgungsrichtlinien.

Download: Einführende Rede des stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Frank Richter im Wortlaut

In vier Arbeitskreisen beraten die rund 100 Verkehrsexperten aus dem gesamten Bundesgebiet noch bis zum 25. April 2012 auf dem 3. Verkehrsforum der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Lösungsansätze und Strategien für eine verbesserte Kontrolle und Überführung von alkoholisierten und unter dem Einfluss verbotener Substanzen stehender Fahrer.

Download: Broschüre zum 3. Verkehrsforum der Gewerkschaft der Polizei: Verbotene „Stoffe“ im Straßenverkehr

Gab eine Erstanalyse der Straßenverkehrsunfallstatistik 2011, Unfallforscher Dr. med. Uli Schmucker von der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. Fotos: Stiebitz/GdP

Download (pdf): Erstanalyse der Straßenverkehrsunfallstatistik 2011 - Dr. Uli Schmucker


Arbeitskreis 1
Alkoholgrenzwerte im Straßenverkehr

In Deutschland gelten für die Fahrer von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zahlreiche Grenzwerte, die nur selten allen Chauffeuren in sämtlichen Facetten geläufig sind.

So gilt die absolute 0-Promille-Grenze, die manche so eifrig fordern, bereits heute für Fahranfänger innerhalb der Probezeit von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis sowie grundsätzlich für Fahrzeugführer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kraftomnibus- und Kraftdroschkenfahrer mit Fahrgästen und Fahrer von Gefahrgutfahrzeugen. Zum Jahresbeginn wurde diese Gruppe noch um die Fahrer von so genannten Gigalinern, die sich im bundesweiten Probeversuch befinden, erweitert.

Der nächste Grenzwert liegt bei 0,3 ‰. Bewegt sich der Alkohollevel des Fahrers darunter, drohen ihm keine alkoholbedingten Folgen, selbst wenn er schuldhaft einen Unfall verursacht. Hat er jedoch diesen Level erreicht oder überschritten, stellt sich die Frage, wie hoch die Überschreitung ist und daneben, ob die Fahrt folgenlos war, oder nicht.

Konnten keine alkoholbedingten Ausfallserscheinungen festgestellt werden und hat sich auch kein Verkehrsunfall ereignet, so geschieht bis unterhalb eines Wertes von 0,5 ‰ nichts was dem Fahrer zum Nachteil gereicht. Sollte jedoch eine der beiden Varianten eingetreten sein, liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor, die als Straftat geahndet wird.

Zwischen 0,5 ‰ und weniger als 1,1 ‰ Alkohol im Blut (oder 0,25 - <0,55 mg/l in der Atemluft) ist wiederum die Frage nach den alkoholbedingten Ausfallserscheinungen respektive dem Verkehrsunfall zu stellen.

Im positiven Fall tritt dieselbe Folge ein, wie zuvor bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 0,3 ‰, nämlich die Würdigung als Straftat. Im folgenlosen Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Ab einer BAK von 1,1 ‰ oder mehr spricht man von einem „abstrakten Gefährdungsdelikt“, d.h. diese BAK wird als so „verwerflich“ angesehen, dass ohne weiteres Hinzukommen von Ausfallserscheinungen oder eines Unfalls eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt, die als Straftat bewertet wird.

Nur der Vollständigkeit wegen: Ab einer BAK von 2,5 ‰ oder mehr liegt Vollrausch gem. § 323 a StGB vor. Da dem Beschuldigten die freie Willensausübung bei der Tatausführung fehlt (actio libera in causa), kann er nicht wegen der eigentlichen Tat (hier Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB oder Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315 c StGB), sondern ggf. eben nur wegen des Subsidiärtatbestands des Vollrauschs bestraft werden. Dafür droht bei Verkehrsdelikten aber die MPU.

Zu klären ist: Machen so viele, zum Teil recht kompliziert abgegrenzte Grenzwerte Sinn, oder sollte eher eine Vereinheitlichung stattfinden? Dazu gehört untrennbar auch die Frage nach dem „richtigen“ Grenzwert. Möglicherweise bei „0“ Promille?
(nach oben)

Arbeitskreis 2
Drogen im Straßenverkehr

Unter dem Begriff „klassisch“ sind nicht etwa die berauschenden Substanzen zu verstehen, die bereits zu Zeiten der Hochblüte ägyptischer, griechischer oder römischer Kulturen hier und da geraucht oder geschnupft wurden. Gemeint sind vielmehr die in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes aufgeführten Drogen bzw. deren Wirkstoffe.

Mit dem Stichwort „Anhang“ = Liste, ist schon der Fokus gesetzt. Nämlich auf die Endlichkeit von Listen und damit möglicherweise verbundenen Problemstellungen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob und wenn ja, mit welchen weiteren Elementen die Liste fortgeschrieben werden kann – oder soll.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll oder gar erforderlich wäre, Grenzwerte für die relative und absolute Fahruntüchtigkeit einzuführen – so wie es beim Alkohol am Steuer auch gilt.

Der Gesetzgeber hat sich für die Version „Zero“ also für keine Drogen im Straßenverkehr ausgesprochen. Das ist grundsätzlich auch richtig so. Allerdings wurde diese harte Haltung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2652/03 v. 21.12.2004) insoweit abgeschwächt, als dass eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit durch den Genuss THC-haltiger Drogen eingetreten sein muss. Ein Lichtblick, der von zeitaufwändigen und oft problematischen Beweisführungen absieht, bildet die Rechtsprechung des Bayerischen obersten Landgerichts, das – im Falle von THC – die Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit bei 1 ng/ml (Nanogramm pro Milliliter) als möglicherweise gegeben ansieht.

Zusätzliche Probleme in der Praxis gibt es hinsichtlich der Erkennbarkeit von Symptomen. Ebenso, wie eine Grenzwertfindung aufgrund der unterschiedlichen Wirkungsweisen vieler Drogen bislang nicht möglich war, folgen auch die Verhaltensauffälligkeiten anderen Gesetzmäßigkeiten.

Daher ist unabdingbare Voraussetzung für das schnelle und sichere Feststellen eines Anfangsverdachts, dass Polizisten, die Fahrzeuge kontrollieren, dahingehend geschult werden. Im nächsten Schritt wäre zu hinterfragen, ob die derzeit vorhandenen Vortestmöglichkeiten ausreichend sind, um den Anfangsverdacht so weit zu erhärten, damit der letzte Schritt zur Beweisführung unternommen werden kann – die Blutprobe.

Die Blutentnahme zur Beweisführung einer Drogenfahrt unterliegt denselben verfahrensrechtlichen Vorschriften, wie die einer Trunkenheitsfahrt und kennt damit die gleichen Probleme wie Richtervorbehalt, Freiheitsbeschränkung und den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Daher richtet sich auch bei den Drogen der Fokus auf Möglichkeiten, mit anderen – einfacheren – Methoden gerichtsverwertbare Beweise sichern zu können.
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Arbeitskreis 3
Medikamente im Straßenverkehr

Die Wirkstoffe, die in Medikamenten enthalten sind, finden sich regelmäßig in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes wieder. Es gibt hinsichtlich des Genusses bzw. der Einnahme (von „Genuss“ im Zusammenhang mit der Einnahme von Medikamenten zu sprechen, wäre wohl zu viel des Guten) von Drogen bzw. Medikamenten allerdings einen kleinen, aber weitreichenden juristischen Aspekt, mit großer Wirkung.

Während bei Drogen gemäß Anlage grundsätzlich der 0-Grenzwert gilt, dürfen Medikamente – theoretisch unbegrenzt – eingenommen werden, sofern dies medizinisch indiziert ist.

Die „Begründung“ hierzu sagt, dass der Wirkstoffgehalt in Medikamenten weit geringer sei, als der klassischer Drogen. Das mag in manchen Fällen durchaus auch so sein. Allerdings gibt es auch Medikamente, die eine höhere Wirkstoffkonzentration aufweisen, als eine „schwache“ Droge. Was gilt nun in solchen Fällen?

Dieser Frage soll der Arbeitskreis nachgehen und möglichst plausible Antworten liefern. Eines scheint sicher. Der Hinweis des Arztes reicht nicht aus, um den Patienten aus seiner Verantwortung zu entlassen.

Vielleicht wäre es denkbar, dass der Apotheker bei der Abgabe nochmals ausdrücklich auf die Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit hinweist, wenn er ein entsprechendes Medikament abgibt, oder wäre es gar sinnvoll, dem Patienten eine Unterschrift abzuverlangen, damit im Falle des Falles immer nachgewiesen werden kann, das eine gehörige Information stattgefunden hat.

Ein weiterer, begleitender Schritt könnte darin bestehen, Medikamente, die einen solchen Wirkstoff beinhalten, auf der Packung so eindeutig zu kennzeichnen, dass die potenzielle Gefahr, die in den Pillen oder dem Saft schlummert, sofort augenscheinlich wird. Vielleicht ist ein Mix aus allen Vorschlägen der gangbare Weg.

Möglich wäre auch im Bereich der Medikamente – um den Befürwortern der geringen Wirkung das Wort zu reden – darüber nachzudenken, ob es wenigstens im einen oder anderen Fall einen Grenzwert geben könnte. Ähnlich wie bei den überall bekannten Grippe-Brausetabletten, deren Dosierung in Hunderterschritten variiert. Würde dieses Medikament einen drogenrelevanten Wirkstoff enthalten, könne beispielsweise die Verpackung ab der 400er-Version mit einem roten Warndreieck versehen werden.

Insgesamt stellt gerade der Medikamentenkonsum einen derzeit noch weitgehend weißen Flickenteppich in der Landschaft der Fahruntüchtigkeiten dar, den zu vervollständigen es noch viel zu tun gibt.
(nach oben)

Arbeitskreis 4
Problem Beweisführung

Alkohol, Drogen und Medikamente. Die meisten Wirkstoffe der genannten Substanzen werden derzeit nach der GC/ADH-Methode festgestellt. Also im Labor unter Verwendung einer Blutprobe. Diese muss einem Probanden entnommen werden. Vor diesem Schritt steht die Feststellung des Anfangsverdachts, die Anordnung durch den Richter oder dem Staatsanwalt bzw. seiner Ermittlungsbeamten und letztendlich der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit.

Diese Probleme wären alle zu umgehen, wenn die Geräte zur Messung der Alkoholbestandteile in der Atemluft geeignet wären, beweiskräftige Feststellungen nicht nur im Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern auch im Strafverfahren zu liefern. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sich bereits mehrfach mit dieser Materie befasst, musste sich aber ebenso häufig geschlagen geben, weil die Messgenauigkeit, sei es an der dritten Stelle hinter dem Komma oder andernorts, noch nicht als hinreichend sicher erachtet wurde, um eine Verurteilung rechtfertigen zu können.

Die Technik entwickelt sich bekanntlich weiter und man darf sicher sein, dass die Hersteller solcher Geräte mit Eifer daran arbeiten, die Präzision ihrer Produkte so deutlich zu erhöhen, dass sowohl die Techniker, wie auch die Forensiker und Juristen letztendlich zustimmen können.

Wünschenswert wäre eine solche Entwicklung allemal. Nicht nur deshalb, weil sich damit das Richtervorbehaltsproblem in Wohlgefallen auflösen würde und dem Beschuldigten seine Freiheit mitsamt der körperlichen Unversehrtheit belassen werden könnte, sondern weil der zeitliche Verlust in Wegfall geriete, der durch den Transport des Probanden vom Ort der Feststellung zur nächsten Polizeiwache oder zum nächstgelegenen Krankenhaus entbehrlich werden würde. Bei einem mittleren Abbauwert des Alkohols im Blut von ca. 0,1 ‰ pro Stunde würde manche Straftat eine solche bleiben und nicht auf dem Rücksitz des Streifenwagens zur Ordnungswidrigkeit degenerieren oder gar dem Grenzwert der Nichtigkeit entgegen konvergieren.

Die oft zu hörende Kostenfrage würde sich auch dadurch sicher stark relativieren, weil alleine die Verkaufszahlen für geeignete Geräte den Preis in akzeptable Niederungen führen würden.
(nach oben)
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