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Neue Beförderungsrichtlinien – GdP-Personalräte beginnen Verhandlungen mit dem BMI

Die Gewerkschaft der Polizei arbeitet im Rahmen ihrer Kampagne „Attraktivität für alle!“ konsequent weiter an mehr Beförderungsgerechtigkeit in der Bundespolizei.   Nachdem die GdP mit der nun großteils erfolgten Neubewertung der Dienstposten und dem Beschaffen tausender zusätzlicher Beförderungsmöglichkeiten im Bundeshaushalt bereits wichtige Meilensteine setzen konnte, geht es nun um die Neuordnung der Beförderungsrichtlinien, um für […]

Die Gewerkschaft der Polizei arbeitet im Rahmen ihrer Kampagne „Attraktivität für alle!“ konsequent weiter an mehr Beförderungsgerechtigkeit in der Bundespolizei.

 

Nachdem die GdP mit der nun großteils erfolgten Neubewertung der Dienstposten und dem Beschaffen tausender zusätzlicher Beförderungsmöglichkeiten im Bundeshaushalt bereits wichtige Meilensteine setzen konnte, geht es nun um die Neuordnung der Beförderungsrichtlinien, um für alle transparente, nachvollziehbare und faire Auswahlentscheidungen zu treffen.

 

 MITMACHEN ERWÜNSCHT! EURE MEINUNG IST GEFRAGT!

Die GdP lädt schon an dieser Stelle alle interessierten Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamtinnen und -beamten herzlich ein, sich mit ihren Kritikpunkten, Ideen und Vorschlägen zu neuen Beförderungsrichtlinien einzubringen und an die GdP und die von ihr aufgestellten Personalräte zu wenden.

Besonderes Interesse haben wir an den Ideen der Kolleginnen und Kollegen, welche weiteren Kriterien mit welchem Gewicht neben den Beurteilungsnoten eine Rolle spielen sollen.

Eure Hinweise und Vorschläge könnt Ihr gern senden an:

befoerderungsrichtlinie@gdp-bundespolizei.de.

 

Um mit dem Bundesministerium des Innern wie vereinbart bis zum Jahresende zu einer neuen Beförderungsrichtlinie zu kommen, nahmen nun die GdP-Personalvertreter Sven Hüber (Hauptpersonalrat) und Heinz Selzner (Bezirkspersonalrat) am 28. April 2016 erste Gespräche mit dem BMI auf und erläuterten einige GdP-Forderungen, die in der personalrätlichen Mitbestimmung umgesetzt werden sollen.

An dieser Stelle möchten wir euch zunächst darüber informieren, welche Probleme es in den Gesprächen mit dem BMI zu lösen gilt:

Das Unterfangen ist komplex und nicht einfach zu lösen, weil eine Reihe von Rechtsfragen und die Entwicklung der Rechtsprechung der vergangenen Jahre zu beachten sind. So sehen wir eine einheitliche Beförderungsrichtlinie für die gesamte Bundespolizei weiter für erforderlich an. Unterschiedliche Richtlinien in jeder Direktion lehnen wir genauso ab wie gar keine Richtlinien (wie im BKA oder im BMI).

 

Die derzeit noch geltende BefördRLBGS vom 28.01.1998 wird – jedenfalls in Teilen – der aktuellen Rechtsprechung nicht gerecht. Änderungsbedarf besteht darüber hinaus im Hinblick auf die zum 01.09.2016 in Kraft tretende neue Beurteilungsrichtlinie und das Personalentwicklungskonzept sowie einige laufbahnrechtliche Änderungen der letzten Jahre wie den Wegfall des z.A.-Beamtenstatus und die Beförderungsmöglichkeiten während der Probezeit.

 

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist bei Auswahlentscheidungen bei gleicher Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung eine sogenannte „Binnendifferenzierung“ vorzunehmen. Das gilt zumindest bei Stellenbesetzungsauswahlentscheidungen. Dazu sind die relevanten einzelnen Leistungsmerkmale zu benennen und im Hinblick auf ihre Bedeutung zu gewichten. Diese Grundsätze sind bei der Erarbeitung neuer Beförderungsrichtlinien zu berücksichtigen, auch wenn die den jeweiligen Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht 1:1 auf die Beförderungsauswahl in der Bundespolizei übertragbar sind.
Für zukünftige Beförderungsauswahlentscheidungen aber sind die für alle einzubeziehenden Leistungsmerkmale (einschließlich deren Gewichtung) einheitlich festzulegen.

 

Es ist daher diskussionswürdig, auf die in der Beurteilungsrichtlinie unter Nr. 4.1.3 bezeichneten und als für alle Beamtinnen und Beamten obligatorisch zu beurteilenden Merkmale (Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) bei der Binnendifferenzierung zurückzugreifen – und nur auf diese.

 

Grundlage bei Erstellung von Beförderungsrangfolgen ist aber nicht ausschließlich die letzte Beurteilung, sondern auch die zeitlich davor liegenden (bis zu) zwei Regelbeurteilungen, soweit sich aus der vorzunehmenden Binnendifferenzierung kein Leistungsvorsprung eines Mitbewerbers ergibt. Auch hier wird zu entscheiden sein, welche Vorbeurteilungen noch einbezogen werden sollen und ob dabei nur die Gesamtnote zu betrachten ist.

 

Neben den reinen Noten sind jedoch oftmals die sogenannten „Subsidiärmerkmale“ das Zünglein an der Waage, wer zu befördern ist.
Auch Subsidärmerkmale sind zulässig, soweit sie einen Leistungsbezug aufweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind jedoch Subsidiärmerkmale ohne Leistungsbezug, hierzu dürften auch letztlich rein personalwirtschaftlich motivierte Merkmale wie bestimmte Verwendungen an bestimmten Orten gehören. Eine ausschließlich auf eine bestimmte Verwendung abzielende Privilegierung wird daher wohl kritisch zu sehen sein.

 

Grundsätzlich sollen auch Beamte, die zwar keine Spitzennoten erhalten haben, aber über einen längeren Zeitraum hinweg überdurchschnittlich bewertet wurden, eine faire und realistische Chance auf Beförderung haben. Die GdP hat daher den Vorschlag eingebracht, bei den Subsidärmerkmalen auch die „Leistungskonstanz“ mit zu würdigen.

 

Zu prüfen ist im weiteren Verfahren auch, ob z.B. die bei der Laufbahnprüfung erreichte Abschlussnote, eine gewährte Leistungsprämien oder -zulagen nach § 42a BBesG oder die Wahrnehmung eines funktional höher bewerteten Amtes als Subsidiärmerkmale berücksichtigt werden sollen oder nicht. Hierzu gehört auch die Frage einer möglichen Berücksichtigung von Beamten i. S. des § 15 Abs. 5 Satz 2 BPolLV (soweit ihnen aus rein haushalterischen Gründen kein Amt nach A 10 übertragen werden konnte).

 

Also: die Diskussion ist eröffnet, eure sachlichen Hinweise willkommen!

 

pdf Artikel für den Aushang

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