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GdP und DGB verhandeln mit Bundesinnenministerium über Neufassung der Arbeitszeitverordnung

Die Bundesregierung plant eine Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV Bund). Aus diesem Anlass trafen am 14. November 2014 Vertreter des Bundesinnenministeriums und Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) unter Führung des Abteilungsleiters Beamtenpolitik beim DGB, Dr. Karsten Schneider, zu einem Beteiligungsgespräch zusammen. Die GdP wurde vom stellvertretenden GdP-Bezirksvorsitzenden […]

Die Bundesregierung plant eine Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV Bund). Aus diesem Anlass trafen am 14. November 2014 Vertreter des Bundesinnenministeriums und Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) unter Führung des Abteilungsleiters Beamtenpolitik beim DGB, Dr. Karsten Schneider, zu einem Beteiligungsgespräch zusammen. Die GdP wurde vom stellvertretenden GdP-Bezirksvorsitzenden Sven Hüber vertreten.
Zuvor hatte der DGB in einer umfangreichen gemeinsamen Stellungnahme die gewerkschaftlichen Kritikpunkte aufgezeigt (diese sind hier nachlesbar). Auch das nunmehrige Gespräch war von den Kritikpunkten der GdP geprägt.
Das Bundesministerium des Innern plant, zum einen die Definition von Ruhepausen neu zu fassen, zum anderen die Anrechnungsvarianten von Ruhepausen zu erweitern und im Experimentalrahmen Langzeitkonten in der ganzen Bundesverwaltung zuzulassen.
Zwar wurde durch GdP und DGB begrüßt, mit der nunmehrigen Novellierung eine umfassendere Anrechnungsvorschrift für Ruhepausen auf die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte einführen zu wollen, die entweder die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten erhalten oder in operativen Bereichen tätig sind, für die eine generelle Pausenanrechnung verfügt werden kann. Damit würde die jetzige Erlassregelung in der AZV verankert.
Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen stand jedoch die gleichzeitige Absicht des BMI, durch ein Aufweichen der Definition einer Ruhepause faktisch durch die Hintertür „Pausen unter Bereithaltung“ zukünftig als Ruhepausen firmieren zu lassen. Damit würde durch eine bessere Anrechnungsvorschrift für operativ tätige Beamte zwar eine Verbesserung erreicht, zugleich aber für alle Bundesbeamten versucht, eine deutliche Verschlechterung bei den Ruhepausen einzuführen.
Die Vertreter des DGB und der GdP erachten eine solche Neudefinition für unvereinbar mit der europäischen und nationalen Rechtsprechung über den Charakter von Ruhepausen. nach den einschlägigen Entscheidungen des EuGH (EuGH, Urteil vom 09.09.2003 – Rs. C-151/02 (Jaeger), NJW 2003, 2971 Rn. 95; Urteil vom 14.10.2010 – Rs. C. 428/09 (Solidaires Isère) ist die Ruhepause dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber keiner Verpflichtung unterliegt, die ihn daran hindern kann, frei und ohne Unterbrechung seinen eigenen Interessen nachzugehen. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.10.2009 – AZR 139/8, auch BAG 01.07.2003 – 1 ABR 20/02) hat in ständiger Rechtsprechung klarstellt, dass von einer Ruhepause nur dann gesprochen werden kann, „… wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunterbrechung weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringt. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeglicher Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten, freigestellt wird“.
Die Absicht des BMI, zukünftig während einer Ruhepause Bereithaltung zur Arbeitsaufnahme, Einschränkung des Aufenthaltsortes u.a. Restriktionen ergreifen zu können und trotzdem die Pausenzeit dem Grunde nach der persönlichen Freizeit und nicht der Arbeitszeit zuordnen zu wollen, ist damit nach Gewerkschaftsauffassung unvereinbar. Die Gewerkschaften würden sich eine solche Verschlechterung auch nicht gefallen lassen und eine sofortige gerichtliche Klärung anstreben.
Positiv ist zu vermerken, dass die GdP-Forderung, Teilzeitbeschäftigte bei den Voraussetzungen für eine Pausenanrechnung nicht weiter zu benachteiligen, weitgehend gefolgt werden soll: benötigt werden nun nur noch so viele Nachtdienststunden, wie sie der verringerten Arbeitszeit entsprechen. Jedoch forderte die GdP auch, die Anzahl der nötigen „Paare“ entsprechend zu kürzen. Zudem soll in Monaten mit Urlaubs- und Krankheitstagen nur so viele Nachtdienststunden und „Paare“ erforderlich sein, wie sie den Anwesenheitstagen entsprechen.
Die generelle Anrechnungsvorschrift soll zukünftig nicht vom BMI, sondern über die Delegationsbefugnis (§ 16 AZV) von den Dienststellen wahrgenommen werden. Nochmals geprüft werden soll die Gewerkschaftsforderung, die für Arbeitnehmer gesetzlich verbriefte Mindestanzahl freier Sonntage (§ 11 ArbZG) auch auf die Beamten zu übertragen.
Für die Öffnung der Langzeitkonten forderte die GdP im Gespräch, die Begrenzung auf einen verlängerten Wochenarbeitszeitraum fallen zu lassen und – insbesondere bei Einsätzen und Übungen – alle Stunden auf das Langzeitkonto überführbar zu machen, die oberhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit liegen.
Hinsichtlich der Verkürzung der Wochenarbeitszeit auf das Niveau der Arbeitnehmer teilten die Vertreter der Bundesregierung mit, dass Bundesinnenminister de Maizière dem absolut widersetze. Das gälte auch für die GdP- und DGB-Forderung der Umsetzung europäischer Rechtsprechung zur vollen Anrechnung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit. Auch hier werden die Gewerkschaften die Bundesregierung nur über die Gerichte zu Rechtsvernunft zwingen können.

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