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Präsidium plant tiefgreifende Änderungen im gPVD – Nicht mit uns!

Durch das im Haushaltsjahr 2014 vollendete Attraktivitätsprogramm II ist der Anteil des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (gPVD) auf 40 % gestiegen. Dabei galten stets die Feststellungen, dass erstens die Bundespolizei „über eine beachtliche Zahl von Funktionen [verfügt], die sich im Schnittbereich von zwei Laufbahnen bewegen“, und zweitens „Beamtinnen und Beamte, die diese Funktionen aus Gründen der Kontinuität […]

Durch das im Haushaltsjahr 2014 vollendete Attraktivitätsprogramm II ist der Anteil des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (gPVD) auf 40 % gestiegen. Dabei galten stets die Feststellungen, dass erstens die Bundespolizei „über eine beachtliche Zahl von Funktionen [verfügt], die sich im Schnittbereich von zwei Laufbahnen bewegen“, und zweitens „Beamtinnen und Beamte, die diese Funktionen aus Gründen der Kontinuität längerfristig wahrnehmen sollen, (…) auf der einen Seite Erfahrungen und Kenntnisse aus der niedrigeren Laufbahn, auf der anderen Seite aber keine volle Ämterreichweite [benötigen]“.

Dementsprechend war die Personalstruktur festgelegt: Der Anteil der Aufstiegsbeamten sollte 2/3 nicht übersteigen; ein Drittel blieb der Einstellung von Abiturienten in den Vorbereitungsdienst vorbehalten. Von den Aufstiegsbewerbern nahmen ca. 33 % am Ausbildungsaufstieg (Fachhochschulstudium), 12 % am Praxisaufstieg sowie 55 % am begrenzten Praxisaufstieg (Ämterreichweite bis A 11) teil. Die Verteilung ergab sich aus dem Bewerberverhalten. Das war auch sachgerecht, da sich die Aufstiegsbeamten mit Ämterreichweite bis A 11 vor allem auf den angesprochenen Funktionen „die sich im Schnittbereich von zwei Laufbahnen bewegen“, befinden.

Das plant das Bundespolizeipräsidium:

Nun soll der bewährte Weg verlassen und mit den „Ausbildungszahlen mittlerer und gehobener PVD 2014 bis 2037“ die Verhältnisse teilweise drastisch geändert werden. In diesem Zeitraum müssen aufgrund von Altersabgängen 10.080-mal Planstellen im gD neu besetzt werden.

Dabei will man die Anzahl der Einstellungen von Abiturienten in den Vorbereitungsdienst gPVD von derzeit 1/3 auf über 41 % erhöhen. Das verschlechtert die Aufstiegsmöglichkeiten leistungsstarker und berufserfahrener Beamter aus dem mittleren Dienst erheblich und beeinträchtigt das Leitbild des Polizeiberufes als Aufstiegsberuf.
Weiterhin soll auch der Zugang zum (gerade erst auch für Polizeiobermeister und ohne Alterszugangsgrenze geöffneten) verkürzten Aufstieg nach § 16 BPolLV erheblich erschwert werden. So soll sich das Verhältnis zwischen den einzelnen Aufstiegsmöglichkeiten nicht mehr aus dem Bewerberverhalten ergeben, sondern deutlich „schieflastig“ mit 25 % vorgegeben werden. Damit geht insbesondere eine Benachteiligung von Frauen einher, weil diesen oft aus Gründen der Unvereinbarkeit von Familie, Beruf und heimatfernem mehrjährigem Fachhochschulstudium die alternative Zugangsmöglichkeit zum vereinfachten Aufstieg radikal beschnitten wird. Insgesamt würde damit der Anteil der Beamten mit vereinfachtem Zugang zum gehobenen Dienst und begrenzter Ämterreichweite auf Sätze zwischen 9,3 % und 14,6 % pro Jahr absinken.

Dem gegenüber würden zukünftig 86,7 % Beamte im gehobenen Dienst über ein volles Fachhochschulstudium und volle Ämterreichweite verfügen. Dem steht die angesprochene verfügbare Funktions- und Planstellenstruktur diametral gegenüber: Zum einen verfügt die Bundespolizei nach wie vor über „Funktionen, die sich im Schnittbereich von zwei Laufbahnen bewegen“ und „keine volle Ämterreichweite [benötigen]“. Zum anderen sind in der heutigen Stellenstruktur knapp 60 % der Planstellen des gD in A 9g und A 10 angesiedelt, nur 40 % hingegen in A 11 bis 13. Nur 15 % aller Beamten des gPVD können überhaupt in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 befördert werden.
Wer nun plant, zukünftig fast 87 % der nachzubesetzenden Stellen des gD mit Fachhochschulabsolventen zu besetzen, von denen aber nur ein Bruchteil jemals ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 erreichen kann, während der überwiegende Teil bei A 9 bis 11 verharren muss, schafft ein erhebliches und vollkommen überflüssiges Frustrationspotenzial!

Die Reduktion des Anteils der Beamten mit verkürztem Aufstieg und begrenzter Ämterreichweite ist dabei ohne sachlichen Grund: Die Evaluation der Aufstiegsverfahren ergibt, dass die Lehrgangsabschlussergebnisse der Aufsteiger mit verkürztem Aufstieg ohne Tadel sind; der Anteil derer, die den Aufstieg bzw. die Ausbildung abbrechen oder nicht bestehen, liegt weit unter der Quote der Fachhochschüler; auch die Abschlussnoten sind nicht schlechter. Auch eine Evaluation der Beurteilungsnoten ergibt kein signifikantes Leistungsgefälle.
Die Pläne des BPOLP sind zudem mit einer enormen Bindung und Erhöhung von personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen der ohnehin unterdeckten Aus- und Fortbildungsorganisation verbunden, da ein Fachhochschulstudium (ob als Vorbereitungsdienst oder uneingeschränkte Aufstiegsausbildung) deutlich länger dauert und mehr kostet als ein vereinfachter Aufstieg. Zudem werden die Aufstiegsbeamten bei einem Fachhochschulstudium der „operativen Linie“ deutlich länger entzogen als bei einem verkürzten Aufstieg.

Das fordert die GdP:

Die GdP tritt dafür ein, den Personalstrukturplanungen des BPOLP nicht zu folgen und seitens des Bundesministeriums des Innern steuernd einzugreifen.

– Da sich auch weiterhin ein beträchtlicher Teil der jetzigen oder zur Hebung anempfohlenen Funktionen des gehobenen Dienstes als Schnittstellenfunktionen zwischen zwei Laufbahnen befinden und diese Funktionen nach sachgerechter Bewertung nur ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 tragen, sollten diese auch permanent für Aufstiegsbeamte aus dem mittleren Dienst im verkürzten Aufstiegswege zugänglich bleiben.
– Ein Fachhochschulstudium sollte im Wesentlichen für die ca. 2.000 Planstellen A 12 und A 13 vorgesehen werden.
– Insgesamt sollte der Anteil der Einstellung von „Seiteneinsteigern“ reduziert werden. Nicht nur, weil der Polizeiberuf erstrangig ein Erfahrungsberuf ist, sondern vor allem, weil bereits heute 60 – 70 % der Einstellungen in den mPVD Abiturienten sind.
– Mindestens die Hälfte der jährlich nachzubesetzenden Planstellen des gD sollten durch Aufstiegsbeamte besetzt werden, die ein verkürztes Aufstiegsverfahren nach § 16 BPolLV absolviert haben, weil die überwiegende Masse dieser Stellen in der Bewertungsebene bis A 11 angesiedelt sein wird.

Ein Umsteuern des BPOLP würde erhebliche Kosten sparen, schnellen Personalersatz für ausscheidende Beamte bis zur Ebene A 11 bewirken, unnötige Frustrationen bei den Beschäftigten verhindern und die Aufstiegsmöglichkeiten vor allem für Beamte, die an einem heimatfernen mehrjährigen Fachhochschulstudium aus familiären Gründen nicht teilnehmen können, den Aufstieg ermöglichen.

Dafür machen wir uns stark!

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