GdP Bundespolizei: Kein Bedarf für Bundespolizeibeauftragten
Zunahme der Rechtssicherheit
Mit dem Gesetz sollen sowohl das Fehlverhalten Einzelner als auch „strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen“ aufgedeckt werden. Letzteres ist jedoch juristisch nicht ausreichend bestimmt und verstößt somit aus Sicht der GdP gegen verfas-sungsrechtliche Grundsätze. Individuelles Fehlverhalten einzelner Beamtinnen und Beamter hingegen kann bereits heute mit den bestehenden Mechanismen des Straf-, Disziplinar- oder Zivilrechts abschließend aufgearbeitet und geahndet werden.„Der Gesetzentwurf führt eher zu einer Zunahme der Rechtsunsicherheit. Auch das Verhältnis zwischen einem Bundespolizeibeauftragten und den bestehenden Aufklärungsmechanismen, wie dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss oder dem Einsatz von Sonderermittlern, ist ungeklärt“, erläutert Radek seine Kritik. Auf großes Unverständnis stößt bei der Gewerkschaft,, dass dem gesamten Entwurf nicht zu entnehmen ist, welche Rechte den Betroffenen einer Ermittlung eingeräumt werden. So bestünde die Gefahr, dass Beschäftigte in einer Untersuchung durch einen Bundespolizeibeauftragten schlechtergestellt wären, als in einem straf- oder disziplinarrechtlichen Verfahren.
„Auch bei Beamtinnen und Beamten gilt noch immer die Unschuldsvermutung. Es muss ihnen das Recht eingeräumt werden über die sie betreffenden Anschuldigun-gen informiert zu werden, sich dazu zu äußern und gegebenenfalls Gegenbeweise liefern zu können“, so Radek. Der Gewerkschafter sieht stattdessen einen anderen Ansatzpunkt: „Gerade wenn man strukturellen Mängeln vorbeugen will, ist es wesentlich wichtiger, die hohe Arbeitsbelastung zu reduzieren und stressbedingten Ausfallerscheinungen frühzeitig entgegenzuwirken. Dazu braucht es eine ausreichende Personalausstattung, individuelle Schutzausrüstung, psychosoziale Betreuung und polizeispezifische und politische Weiterbildungsmaßnahmen – aber sicher keine verfassungsrechtlich fragwürdige neue Rechtskonstruktion.“