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Neuregelung im Brandenburgischen Polizeigesetz (BbgPolG)

GdP Bundespolizei: Weite Teile der Zusammenarbeit zwischen Zoll und Polizei werden vom Bundesfinanzministerium abgelehnt

Hilden.

„Spiel’ nicht mit den Schmuddelkindern, sing nicht ihre Lieder…“ – Im Amtsdeutsch des Bundesfinanzministeriums (BMF) heißt das: „Da für die Inanspruchnahme der Befugnisse nach § 77 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) grundsätzlich keine Veranlassung besteht, wird insoweit – wie auch bei den übrigen Ländern - auf deren Ausübung ausdrücklich verzichtet.“ So verfasst im Erlass BMF vom 5. Juli 2012 (Gz. III A 3 - SV 4001/05/0012 :008) zur Änderung des BbgPolG.

Der Landtag in Potsdam hatte nach dem Beispiel anderer Bundesländer erkannt, dass die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Notfall von Polizei und Zoll einer gesetzlichen Grundlage bedarf.
Zollstreifen sollen im Ernstfall nicht wegsehen oder auf sogenannte Jedermannrechte zurückgreifen, wenn Bürger akut in Gefahr sind oder Straftaten auf der Stelle verfolgt werden müssen. Bei gemeinsamen Streifen und Ermittlungseinsätzen sollen alle eingesetzten Kräfte mit gleichen Befugnissen und Rechten ausgestattet sein.

Doch der Weg zwischen dem Landtag in Potsdam und der noch immer in Bonn residierenden für den Zoll zuständigen Abteilung des BMF ist offensichtlich zu weit. Und so bleibt das Partnerschaftsangebot aus Brandenburg ungehört. In Bonn hegt und pflegt man das Bild des Zolls als serviceorientierte Wirtschaftsverwaltung, die aus Steuerzahlern, aber auch aus Drogenschmugglern und Geldwäschern Kunden macht. Da könnte eine zu große Nähe zur Polizei von den „Kunden“ negativ aufgefasst werden.

„Die Änderung der Polizeigesetze, wie jetzt in Brandenburg, bringen Rechtssicherheit in den Alltag von Zollvollzugsbeamten“, stellt Frank Buckenhofer, Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei – Bezirksgruppe Zoll (GdP) fest. „Zusammenarbeit von Zoll und Polizei ist aber keine Einbahnstraße" so Buckenhofer weiter. "Während die Polizeibehörden des Bundes und der Länder täglich in kleinen und größeren Sachverhalten den Zoll bei seinen Aufgaben tatkräftig unterstützen, müssen nach solchen überflüssigen Erlassen die Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungskräfte des Zolls ihren Polizeikollegen vor Ort immer wieder erklären, warum die notwendige Zusammenarbeit und Unterstützung des Zolls bei ihren Chefs auf Ablehnung stößt und deswegen ausbleiben muss.

Als nächstes steht die Eilzuständigkeit im Berliner Abgeordnetenhaus auf der Tagesordnung. Die GdP fordert aber statt eines solchen rechtlichen Flickenteppichs mit verschiedenen Regelungen und Nichtregelungen in den einzelnen Bundesländern eine Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes und damit eine bundesweit einheitliche Lösung für alle Vollzugsbeamten. Auch diese Forderung findet im Finanzministerium bis heute kein Gehör.
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