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Neues aus dem Bezirkspersonalrat zu Aufstiegsverfahren

Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gem. § 15 BPolLV im Jahr 2016: Die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie werden durch das Bundespolizeipräsidium im Rahmen ihrer eigenen Personalhoheit gebeten, in Frage kommende Dienstposten, welche für die Besetzung im Wege des 2-jährigen Diplomstudienganges geeignet sind, selbstständig und bundespolizeiweit auszuschreiben. Anhand der gemeldeten Bedarfe und entsprechend der […]

Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gem. § 15 BPolLV im Jahr 2016:

Die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie werden durch das Bundespolizeipräsidium im Rahmen ihrer eigenen Personalhoheit gebeten, in Frage kommende Dienstposten, welche für die Besetzung im Wege des 2-jährigen Diplomstudienganges geeignet sind, selbstständig und bundespolizeiweit auszuschreiben. Anhand der gemeldeten Bedarfe und entsprechend der Haushaltslage wurden den Direktionen Kontingente zugeteilt.
Im Gegensatz zu dem Verfahren für das Jahr 2015 wird es aufgrund unserer gewerkschaftlichen Forderung nunmehr möglich sein, sich bundesweit auf entsprechende Aufstiegsmöglichkeiten in den Direktionen zu bewerben. Damit wird neben den grundgesetzlichen Vorgaben des Art. 33 GG auch ermöglicht, dass Kolleginnen und Kollegen wieder heimatnah verwendet werden können.

Zulassungen zum Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung gemäß § 35 BLV im Jahr 2016:

Unserer gewerkschaftlichen Forderung diesbezüglich einen Präsenz- und Fernstudiengang in jedem Jahr parallel anzubieten, ist das BPOLP für das Jahr 2016 erstmalig nachgekommen! Das BPOLP plant 2016 40% der zur Verfügung stehenden Aufstiegsmöglichkeiten für den Präsenzstudiengang (Termin: 01. Oktober 2016) und 60% für den Fernstudiengang (Termin 01. April 2016). Wichtig zu wissen: Es können sich auch Tarifbeschäftigte für dieses Verfahren bewerben!

Aufstieg 2015 vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gem. § 16 BPolLV:

Gem. § 16 BPolLV können PolizeivollzugsbeamtInnen zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden. Für das Jahr 2015 stehen ca. 35-50 Wertigkeiten zur Verfügung. Ein erster Entwurf eines Ausbildungsplanes liegt dem BPOLP vor. Die Abstimmung kann nun mit dem BPR erfolgen. Nach Auffassung des BPOLP dient die Art der Ausbildung der Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit eingeschränkter Laufbahnbefähigung. Sie vermittelt die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahn ohne Führungsfunktionen bis zur BesGr. A 11 BBesO.

pdf Artikel für den Aushang

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