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DGB und GdP verhandeln erneut mit Bundesinnenministerium über Arbeitszeitfragen in Einsatzsituationen

– Vorabbericht – Im Nachgang zum am 2. September stattgefundenen Fachgespräch des Bundesministeriums des Innern (BMI) mit den Spitzenorganisationen der Beamten zu Arbeitszeitfragen trafen sich nun am 19. Oktober 2016 Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Gewerkschaft der Polizei (GdP) mit Vertretern der Dienstrechtsabteilung, der Bundespolizeiabteilung und der Zentralabteilung des BMI zu einer ersten […]

– Vorabbericht –

2015_GdP_Arbeitszeitlogo_72dpiIm Nachgang zum am 2. September stattgefundenen Fachgespräch des Bundesministeriums des Innern (BMI) mit den Spitzenorganisationen der Beamten zu Arbeitszeitfragen trafen sich nun am 19. Oktober 2016 Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Gewerkschaft der Polizei (GdP) mit Vertretern der Dienstrechtsabteilung, der Bundespolizeiabteilung und der Zentralabteilung des BMI zu einer ersten Arbeitsgruppensitzung „Besondere Einsatzsituationen“. Der DGB wurde durch Henriette Schwarz vertreten, die GdP durch Jörg Radek und Sven Hüber. Die GdP verfolgt damit das Ziel, im Rahmen ihrer Arbeitszeitkampagne zu besseren Lösungen für die Bundespolizei zu kommen. Die GdP hat dazu im zuständigen Bundesfachausschuss einen breiten Positionskatalog erarbeitet.

Erörtert wurden in der Arbeitsgruppensitzung auf Vorschlag des DGB und der GdP Fragen der Einhaltung der Höchstarbeitszeitgrenzen, Anordnung und Ausgleich von Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst, Reisezeiten im Polizeidienst sowie die Forderungen nach „Garantie-Sonntagen“ und der Ruhepausenanrechnung.

Ein ausführlicher Bericht folgt.

Ein wichtiges und bereits jetzt mitteilenswertes Zwischenergebnis ist jedoch, dass das BMI nun die GdP-Position mitträgt, dass das Rundschreiben des BMI zum Mehrarbeitsausgleich vom 26.08.2016 ausdrücklich nicht auf Freizeitausgleichsansprüche nach § 11 BPolBG anzuwenden ist, auch nicht auf solche, die erst nach dem 1. September 2016 entstehen. Das bedeutet, dass auch die in dem Rundschreiben enthaltenen Restriktionen (Verfall der Freizeitausgleichsansprüche nach 12 Monaten, Antragserfordernis, Antragsbeweispflicht des Beamten, vorrangiger Abbau von Freizeitausgleichsansprüchen gegenüber Urlaub und Gleittagen pp.) ausdrücklich nicht für Ansprüche nach § 11 BPolBG gelten. Dieses gute GdP-Verhandlungsergebnis dürfte voll im Interesse der Kolleginnen und Kollegen sein.

 

 

 

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