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Auch das ändert sich 2016: „Urlaub nach Stunden“ für alle

Das Bundespolizeipräsidium hat am 8. Dezember 2015 angewiesen, dass wegen eines „immensen Abrechnungsaufwands“ aufgrund der „in diesem Jahr vorherrschenden Einsatzlage und der damit verbundenen enormen Personalfluktuation“ die „bisher nur für den Wechseldienst deklarierte Berechnung des Erholungs- und Zusatzurlaubs nach Stunden ab dem Urlaubsjahr 2016 für alle Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei anzuwenden ist“. Betroffen wären […]

2015_GdP_Arbeitszeitlogo_72dpiDas Bundespolizeipräsidium hat am 8. Dezember 2015 angewiesen, dass wegen eines „immensen Abrechnungsaufwands“ aufgrund der „in diesem Jahr vorherrschenden Einsatzlage und der damit verbundenen enormen Personalfluktuation“ die „bisher nur für den Wechseldienst deklarierte Berechnung des Erholungs- und Zusatzurlaubs nach Stunden ab dem Urlaubsjahr 2016 für alle Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei anzuwenden ist“.

Betroffen wären damit ab 1.1.16 auch alle Bereiche der Bundespolizei, die keinen Schichtdienst leisten, also auch Stäbe, Werkstätten, Bereitschaftspolizeiabteilungen, Akademie, MKÜ, KrimB, Ermittlungsdienste,…

Das löst verständlicher Weise einige Fragen bei den Betroffenen aus. Wir geben hier einige Hinweise:

 

 

  1. Ein als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten.
  2. Eine von dem grundsätzlichen Urlaubsanspruch in Tagen abweichende Berechnungsweise darf nicht zu einer grundsätzlich abweichenden Bestimmung der Urlaubsdauer führen. Die Berechnung nach Stunden muss – ggf. unter Vereinfachung und unter Inkaufnahme von daraus sich ergebenden geringen Abweichungen der Ergebnisse im Einzelfall – grundsätzlich immer zur gleichen Dauer des Erholungsurlaubs insgesamt führen wie die sonst vorgesehene Berechnung nach Arbeitstagen (vgl.: VG Magdeburg, Urteil v. 29.04.2008, Az.: 5 A 296/07). Das heißt: egal, ob nach Stunden, Minuten oder Sekunden abgerechnet wird – es muss immer zu dem Ergebnis führen: Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Die „Berechnung nach Stunden“ bezieht sich daher letztlich nicht auf die Dauer des Urlaubs (dieser wird ja weiter in Tagen gewährt), sondern vielmehr auf die nach dem Urlaub noch „geschuldete“ Arbeitszeit in der jeweiligen Woche bzw. dem jeweiligen Monat.
  3. Die örtlichen Personalräte werden darauf achten, dass die Mitbestimmung bei den Urlaubsplänen (§ 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG) auch tatsächlich durchgeführt wird – nur das schützt die Mitarbeiter und vermittelt einklagbare Rechte -, und dabei die Regelarbeitszeiten nach den vereinbarten Arbeitszeitmodellen zugrunde gelegt werden und jede/r Beamte/-in auch 30 Urlaubstage erhält zuzüglich Zusatzurlaub. Denn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt.
  4. Sonderurlaub wird nicht in Stunden berechnet.
  5. Auch in der Bundesbereitschaftspolizei, MKÜ, MFE pp. ist darauf zu achten, dass die Beamten nominell einer 5-Tage-Woche Montag bis Freitag unterliegen. Wegen Einsätzen abweichende Diensteinteilungen sind bei der Urlaubsplanung und –gewährung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen – wer Urlaub hat, für den gilt keine abweichende Einsatzplanung. Das bedeutet z.B., dass Samstage, Sonn- und Feiertage keine Urlaubstage sind, weil sie nach der geltenden Arbeitszeitregelung der Dienststellen auch keine Arbeitstage für die Beamten darstellen. Der Urlaubsanspruch beträgt jedoch „für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage“.

 

 

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