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Unsicherheiten bei Patientenverfügungen

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom vergangenen Sommer zur Patientenverfügung verunsichert manche Kolleginnen und Kollegen, die eine solche Verfügung getroffen haben. Der BGH hat festgelegt, dass eine Patientenverfügung nur dann bindend ist, wenn sie ausreichend konkret formuliert ist. Der BGH hat deutlich gemacht, dass die Äußerung "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, jedenfalls für sich genommen nicht die für eine wirksame Patientenverfügung erforderliche hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung darstellt. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) gibt sowohl in ihrem „APS“-Programm im Mitgliederbereich des Internetauftritts (https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/vorsorg) als auch in der dazugehörenden Broschüre „APS-Vorsorge“ Anleitungsmuster für die Erstellung einer Patientenverfügung. Die dort angebotenen „Textbausteine“ sind vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – BMJV erstellt und mit dessen Genehmigung der GdP überlassen worden. Das BMJV weist jetzt darauf hin, dass der Aufbau der Textbausteine, die mit Experten erarbeitet und abgestimmt wurden, deutlich mache, dass sich aus einer Patientenverfügung sowohl die konkrete Behandlungssituation als auch die auf diese Situation bezogenen Behandlungswünsche ergeben müssen. Das Angebot der Textbausteine stünde somit also bereits in seiner derzeitigen Fassung im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des BGH.
Also: Wer seine Patientenverfügung unter Benutzung der in der GdP-Anleitung zur Verfügung gestellten Bausteine erstellt hat, dürfte der BGH-Rechtsprechung genügen. Es soll aber in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen werden, sich bei der Abfassung der Patientenverfügung von einer fachkundigen Person (Arzt, Anwalt) beraten zu lassen.
H.W. Fischer
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