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Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten – So geht es weiter!

Trotz des durch die GdP errungen Urteils zur Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten in dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Verwaltungsgericht vom 25.05.2016 (Aktenzeichen: 2 K 11208/15) lehnen derzeit viele Finanzämter die Steuerfreiheit der Zulage gemäß § 3b EStG mit Hinweis auf ein anderes, abweichendes Urteil desselben Gerichts ab. Fakt ist, dass in […]

Trotz des durch die GdP errungen Urteils zur Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten in dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Verwaltungsgericht vom 25.05.2016 (Aktenzeichen: 2 K 11208/15) lehnen derzeit viele Finanzämter die Steuerfreiheit der Zulage gemäß § 3b EStG mit Hinweis auf ein anderes, abweichendes Urteil desselben Gerichts ab.

Fakt ist, dass in dem von uns geführtem Verfahren die Gegenseite – wie erwartet – Revision zum Bundesfinanzhof eingelegte. Damit ist die positive Entscheidung noch nicht rechtskräftig und eine  abschließende rechtliche Klärung noch offen.

Wir halten jedoch klar an unserer durch das Niedersächsische Finanzgericht gestützten Rechtsauffassung fest und raten allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die Einsprüche zu den Einkommensteuerbescheiden 2013, 2014 und 2015 bei ihrem Finanzamt mit dem Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Aktenzeichen: VI R 20/16) aufrechtzuerhalten und von ihrem Finanzamt ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu verlangen. Mit dem Verweis auf das Urteil samt Aktenzeichen müssten die einzelnen Finanzämter sich mit der Ruhendstellung einverstanden erklären.

Steuerfreiheit-So geht es weiter

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