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Karlsruher Richter entschieden über Richterbesoldung

Urteil kann zu größerer Akzeptanz von Beamtengehältern führen

Karlsruhe/Berlin.

In einem gestern verkündeten Grundsatzurteil hat der Zweite Senat des BVerfG entschieden, dass die Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt teilweise nicht angemessen ist und gegen das in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verankerte Alimentationsprinzip verstößt. Gleichzeitig hat das Gericht erstmals Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist. Mit Hilfe dieser konkreten Regeln ist zukünftig unmittelbar auch die untere Grenze der Besoldung anderer Beamtengruppen wie Polizeibeamtinnen und -beamten zu bestimmen. In seinem Urteil weist das Gericht explizit darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der praktischen Umsetzung der Alimentation seiner Bediensteten einen weiten Entscheidungsspielraum besitzt, dem eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle entspricht. Die materielle Kontrolle beschränkt sich im Ergebnis auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind.

Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden. Erstmals konkretisiert das Gericht die Kriterien, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist.

Auf einer ersten Prüfungsstufe sind fünf Parameter mit indizieller Bedeutung heranzuziehen; die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, wenn mindestens drei davon erfüllt sind.
  1. Eine Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst von über 5 Prozent auf einen Zeitraum von 15 Jahren
  2. Eine Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Nominallohnentwicklung von über 5 Prozent auf einen Zeitraum von 15 Jahren
  3. Eine Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem Land von über 5 Prozent auf einen Zeitraum von 15 Jahren
  4. Eine Verringerung der Abstände der Bruttogehälter aufgrund unterschiedlich hoher linearer Anpassungen zwischen zwei Besoldungsgruppen um mindesten 10 Prozent in den zurückliegenden 5 Jahren
  5. Eine Unterschreitung der durchschnittlichen Besoldung des Bundes und der anderen Länder von mehr als 10 Prozent
Auf einer zweiten Prüfungsstufe kann diese Vermutung durch Berücksichtigung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden.

Auf einer dritten Prüfungsstufe ist gegebenenfalls eine Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie dem Verbot der Neuverschuldung herbeizuführen; im Ausnahmefall kann eine Unteralimentation verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.

Die Entwicklung dieses Prüfschemas, mit Hilfe dessen nachvollziehbar und objektiv eine mögliche Unteralimentation von Beamtinnen und Beamten festgestellt werden kann, ist aus Sicht der GdP zu begrüßen. Insbesondere gilt dies für die Berücksichtigung unserer langjährigen Forderung, dass die Besoldung von Beamtinnen und Beamten durch die Länder nicht einseitig und unproportional schlechter im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Berufsgruppen und Ländern bzw. dem Bund sein darf.

Ebenfalls neu und wichtig ist die Feststellung des Gerichts, dass die Festlegung der Besoldungshöhe an prozedurale Anforderungen insbesondere in Form von Darlegungs- und Begründungspflichten im Gesetzgebungsverfahren gebunden ist. Einschnitte in die Beamtenbesoldung sollen zukünftig nur noch dann gerechtfertigt sein, wenn sie Teil eines schlüssigen und umfassenden Gesamtkonzepts der Haushaltskonsolidierung sind. Den Gesetzgeber trifft dabei eine umfassende Begründungspflicht, der er in der Vergangenheit vielfach nicht ausreichend nachgekommen ist und die ihm auch zukünftig im Einzelfall schwer fallen dürfte. Damit wird zumindest der Willkür ein Riegel vorgeschoben. Eine Besoldung je nach Kassenlage wahlweise mit niedrigerer Eingangsbesoldung, Kappung von Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Kürzung von Beihilfen, Zulagen oder Pensionen darf es so zukünftig nicht mehr ohne weiteres geben.

Letztlich könnte das Urteil zukünftig auch zu einer größeren gesellschaftlichen Akzeptanz von Beamtengehältern führen, indem sich die Besoldung dann anhand eines transparenten Kriterienkatalogs nachvollziehbar beurteilen lässt.

Gleichzeitig besteht aber auch kein Grund zu besonderer Euphorie. Trotz einiger Einschränkungen und Konkretisierungen des gesetzgeberischen Ermessens stellt das Gericht den weiten Gestaltungsspielraum von Bund und Ländern bei der Festlegung der Besoldung seiner Bediensteten keineswegs in Frage. Im Gegenteil. Die Richter weisen ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass die Dienstherren ihre Beamtinnen und Beamten nach einer Gesamtabwägung oder in Ausnahmefällen auch unterhalb der nunmehr definierten Mindestbesoldung bezahlen können. Es bleibt insoweit auch festzustellen, dass die Richter lediglich in einem Fall (Sachsen-Anhalt) eine verfassungswidrige Besoldung sahen während sie diese in den beiden anderen Fällen (Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen) für angemessen hielten. Mit dem Urteil sind wir einem verbindlichen, länderübergreifenden Besoldungssystem (leider) keinen Schritt näher gekommen.

Ungeachtet dessen hat das BVerfG dem Gesetzgeber strenge Maßstäbe für die Festlegung von Besoldung und Versorgung seiner Beamtinnen und Beamten vorgegeben. Die Einhaltung dieser Maßstäbe werden wir in Zukunft genauestens überwachen. Interessant dürfte insoweit auch sein, inwieweit das BVerfG nunmehr in Sachen Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung in NRW (2 BvL 19/09 und 2 BvL 20/09) entscheidet.

Link: Grundsatzurteil (BVerfG, Urteil vom 05.05.15, Az. 2 BvL 17/09 u.a.
Foto: Georg Sander - pixelio.de
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