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Verkürzter Aufstieg vom mPVD in den gPVD – Überlegungen zur Umsetzung des Aufstiegsverfahrens derzeit nicht akzeptabel

Der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene § 16 BPolLV sieht die Möglichkeit eines verkürzten Aufstiegs vom mPVD in den gPVD vor. Zur Umsetzung dieses Verfahrens hat das Bundespolizeipräsidium und die Bundespolizeiakademie eine Richtlinie für das Eignungsauswahlverfahren für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten, eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung und einen Ausbildungsplan […]

Der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene § 16 BPolLV sieht die Möglichkeit eines verkürzten Aufstiegs vom mPVD in den gPVD vor. Zur Umsetzung dieses Verfahrens hat das Bundespolizeipräsidium und die Bundespolizeiakademie eine Richtlinie für das Eignungsauswahlverfahren für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten, eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung und einen Ausbildungsplan erstellt. Nunmehr sind die Bundespolizeibehörden aufgefordert, ihre Stellungnahmen diesbezüglich bis zum 26. Juni 2015 abzugeben.

Für die Gewerkschaft der Polizei sind die aktuellen Entwürfe nicht akzeptabel.

Während der begrenzte Praxisaufstieg a.F. die Befähigung zur Wahrnehmung aller Aufgaben der höheren Laufbahn mit voller Verwendungsbreite bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung vermittelte, soll der verkürzte Aufstieg die Absolventinnen und Absolventen befähigen, bis mit A 11 BBesO bewertete Dienstposten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen, die regelmäßig keine Führungs- und Fortbilderbefähigung erfordern.

Es ist somit nach aktueller Auffassung des BPOLP nicht mehr erforderlich, dass alle Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei über eine Führungs- und Fortbilderbefähigung verfügen, während bislang ein Leitziel des begrenzten Praxisaufstieg a.F. war, die Rolle einer Führungskraft im gehobenen Polizeivollzugsdienst zu verinnerlichen.

Die jetzige Auffassung benachteiligt auch unsere Kolleginnen und Kollegen. Konnten z.B. die Gruppenführer und stellvertretenden Gruppenführer der Direktion Bundesbereitschaftspolizei und der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten der Direktionen mit der Bewertungsebene A 9g-11 den begrenzten Praxisaufstieg a.F. absolvieren, werden nunmehr geeignete Kolleginnen und Kollegen gezwungen, den diplomierten Ausbildungsaufstieg gem. § 15 BPolLV zu absolvieren. Attraktivität und die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben sehen anders aus.

Darüber hinaus wird nunmehr als Zulassungskriterium ein Eignungsauswahlverfahren verlangt. Dieses soll aus einem schriftlichen Testverfahren und einer persönlichen Auswahlvorstellung (“Assessment-Center”: Vortrag zu einem vorgegebenen Thema mit Polizeibezug und einem halbstandardisierten Interview mit Fragestellungen und Bewertungen zu polizeilichem Fachwissen, sozialer Kompetenz, Leitbildorientierung, intellektuellen Merkmalen und Allgemeinbildung) bestehen. Des Weiteren soll das EAV an der BPOLAK stattfinden.

Gewerkschaft der Polizei – Wir stehen für attraktive und ressourcensparende Aufstiegsverfahren. Ohne aufgeblähte Vorgaben für die Auswahl und Durchführung eines Aufstiegsverfahren und Nachteile für unsere Kolleginnen und Kollegen in der Bundespolizei!

Die zu erwartenden Ruhestandsdaten im gD machen eine Qualifizierung erforderlich. Hierfür brauchen wir Ideen, nicht die “althergebrachte” Auslese.

Jörg Radek

pdf Artikel für den Aushang

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