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Defizite bei der vorgesehenen 'Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen' durch das Bundesteilhabegesetz
 

Unter dem Motto "Mehr möglich machen, weniger behindern" hat am 28.06.2016 das Bundeskabinett zwei wichtige behindertenpolitische Vorhaben beschlossen, mit denen die Inklusion in Deutschland vorangetrieben werden soll, das Bundesteilhabegesetz und den Nationalen Aktionsplan 2.0.

Das BMAS hat hierzu eine Schwerpunktseite "Inklusion" erstellt.

Defizite bei der vorgesehenen 'Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen' durch das Bundesteilhabegesetz

Das Schwerbehindertenrecht soll in einzelnen Punkten weiterentwickelt werden. Die inhaltlichen Änderungen umfassen im Wesentlichen die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben und Dienststellen durch mehr Ansprüche auf Freistellungen und Verbesserung der Fortbildungsmöglichkeiten für stellvertretende Mitglieder. Daneben sind die Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen, Regelungen zur Benutzung von Behindertenparkplätzen sowie die Schaffung eines Merkzeichens für taubblinde Menschen im Schwerbehindertenausweis vorgesehen.

Die vielfach geforderte Klausel zur Unwirksamkeit von Arbeitgeberentscheidungen bei pflichtwidriger Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor personellen Einzelmaßnahmen wurde NICHT in den Gesetzentwurf aufgenommen. Auch beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sind KEINE Verbesserungen vorgesehen, so dass die pflichtwidrige Nichtdurchführung des BEM durch den Arbeitgeber weiterhin NICHT unmittelbar sanktioniert werden kann. Diese Defizite im Gesetzentwurf sind INAKZEPTABEL. In beiden Punkten muss im Zuge des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens nachgelegt werden!

Welche Änderungen im Schwerbehindertenrecht bereits 2017 in Kraft treten sollen, kann dem Gesetzentwurf entnommen werden.


Die auch vom BDA und anderen Stellen verwendete Darstellung, dass mit der vorgesehenen Gesetzesänderung die "Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretungen" in den Betrieben gestärkt würde, ist irreführend. Die Schwerbehindertenvertretungen (SBV) in den Betrieben und Dienststellen hatten niemals ein Mitbestimmungsrecht und fordern ein solches auch nicht. Das Beteiligungsrecht der SBV ist gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX eine lapidare Anhörung vor Entscheidungen des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten. Dieses Anhörungsrecht wird im vorgelegten Kabinettsentwurf zum BTHG unverändert beibehalten und nicht zu einem Mitbestimmungsrecht ausgebaut. Da viele Arbeitgeber die SBV vor Entscheidungen in Schwerbehindertenangelegenheiten oftmals nicht einmal anhören und einfach übergehen, muss das (ohnehin sehr schwache) Anhörungsrecht durch eine über das parlamentarische Verfahren noch in das BTHG einzubringende wirksame Regelung gesichert werden.
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