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Neue Regelungen zum Pflegezeit.-und Familienpflegezeitgesetz für Beamtinnen und Beamte

Wie wir bereits berichtet haben, trat am 1. Januar 2015 das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) weiter entwickelt und besser miteinander verzahnt. Bisher galt dieses Gesetz aber nicht für die Gruppe […]

Wie wir bereits berichtet haben, trat am 1. Januar 2015 das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) weiter entwickelt und besser miteinander verzahnt. Bisher galt dieses Gesetz aber nicht für die Gruppe der Beamtinnen und Beamte. Mehrfach wurde seitens der GdP und des DGB eine Übertragung auch auf den Beamtenbereich eingefordert.
Mit dem BMI-Erlass D1-30101/1#4 vom 9. März 2015 wurde festgelegt, dass bis zur Übertragung der entsprechenden Regelungen auf den Beamtenbereich durch Gesetz bzw. Verordnung in entsprechenden Analogien zu verfahren ist.

Hier nochmal die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes und jeweils nachfolgend die Vorgehensweise des BMI bis zur Änderungen der Gesetzeslage:

1. Der Anspruch auf Familienpflegezeit und der Anspruch auf Pflegezeit werden
miteinander verzahnt. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate.

2. Es wird ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeführt.
Anspruch auf Familienpflegezeit:

Werden von Beamtinnen und Beamten Anträge auf Familienpflegezeit nach § 92a
Bundesbeamtengesetz (BBG) gestellt, wird das BMI im Vorgriff auf die geplante gesetzliche Anspruchsregelung und in Anlehnung an die Verbesserung für Tarifbeschäftigte,
großzügig zu verfahren und den Anträgen stattzugeben. Mit der Beantragung einer
Familienpflegezeit nach § 92a BBG ist auch weiterhin gem. § 7 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zwingend die Gewährung eines Vorschusses verbunden.

3. Die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes in einer außerhäuslichen Einrichtung wird einbezogen (Pflegezeit und Familienpflegezeit).

Eine gänzliche oder teilweise Reduzierung der Arbeitszeit zur außerhäuslichen Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen ist im Rahmen von § 92 BBG ohnehin bereits möglich (ohne Vorschuss).
Einem Antrag auf Familienpflegezeit nach § 92a BBG wegen Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen in außerhäuslicher (oder in häuslicher) Umgebung ist ebenso stattzugeben (unter gleichzeitiger Gewährung eines Vorschusses).
4. Es wird die Begleitung in der letzten Lebensphase von nahen Angehörigen
einbezogen (Pflegezeit und Familienpflegezeit).

Bis zum Inkrafttreten einer vorzunehmenden Änderung im BBG ist im Vorgriff
auf die geplante gesetzliche Anspruchsregelung, wie folgt zu verfahren:
Bei Anträgen von Beamtinnen und Beamten auf Freistellung für die Begleitung eines
nahen Angehörigen soll großzügig verfahren und nach § 13 der Verordnung über
den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter
des Bundes (Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Sonderurlaub (ohne Besoldung) gewährt werden, wenn:
• der nahe Angehörige an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft,
• die Erkrankung bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
• eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung
notwendig ist und
• von einer lediglich begrenzten Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten auszugehen ist.

5. Der Begriff der „nahen Angehörigen“ wird erweitert, indem die Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwäger
aufgenommen werden (Pflegezeit und Familienpflegezeit).

Dies gilt im Beamtenrecht über die Verweisung in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BBG auf § 7 Abs. 3 PflegeZG bereits unmittelbar.

6. Beschäftigte, die Freistellungen aufgrund des Familienpflegezeitgesetzes beziehungsweise des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen, erhalten zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf Förderung (Gewährung eines zinslosen Darlehens seitens des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben).

Im Vorgriff auf eine vorzunehmende Änderung der Beamten-Pflegezeit-
Vorschussverordnung (BPflZV) ist § 1 Absatz 2 Satz 2 der BPflZV nicht mehr anzuwenden. Der Vorschuss ist also auszuzahlen, ohne dass zuvor ein Betrag in Höhe
von 3 Prozent des Vorschusses abgezogen wird.
Mit dem 3-Prozent-Abzug wurde bisher die Tarifregelung wirkungsgleich auf den Beamtenbereich übertragen. Nachdem nunmehr im FPfZG und im PflegeZG für die
Beschäftigten die – mit einer entsprechenden finanziellen Belastung verbundene –
Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung entfallen ist, besteht kein Anlass,
für die Beamten weiterhin am 3-Prozent-Abzug festzuhalten.
7. Die bis zu zehntägige Arbeitsverhinderung für Beschäftigte, die kurzfristig Zeit
für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, wird durch eine
neue Lohnersatzleistung gestärkt, indem ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld analog dem Kinderkrankengeld eingeführt wird.

§ 2 Abs. 1 PflegeZG gibt Arbeitnehmern einen Anspruch auf Freistellung von bis zu
10 Arbeitstagen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege
zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Während dieser Zeit wird eine Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) gezahlt, die etwa 90 % des Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt beträgt.
Im Vorgriff auf eine Änderung der SUrlV sollte in Fällen der Akutpflege naher Angehöriger bei Anträgen betroffener Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu 9 Arbeitstage nach § 12 Absatz 3 Satz 1, 1. Halbsatz SUrlV gewährt werden.

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