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GdP Bundespolizei: Körpergröße unwichtig? – GdP zu Urteil über Einstellungsvoraussetzungen bei Bundespolizei

Berlin.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat einer Bewerberin zur Einstellung in die Bundespolizei eine Entschädigung zugesprochen, weil sie wegen der Mindestkörperlängenanforderungen als Bewerberin nicht berücksichtigt wurde (Urteil vom 26. März 2015, Az. 12 A 120/14). Die nur 1,58 Meter große Volljuristin wollte in den höheren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, die Mindestkörpergröße für Frauen liegt jedoch bei 1,63 Meter, für Männer bei 1,65.

Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, weil die für Männer und Frauen unterschiedlichen Mindestkörperlängen, die prozentual in stark unterschiedlichem Maß Männer und Frauen vom Zugang zum höheren Dienst der Bundespolizei abhalten, durch belegte Gründe nicht gerechtfertigt seien.

„Allen Deutschen steht schon von Verfassung wegen der gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern zu, wenn sie dafür geeignet sind“, kommentiert Sven Hüber, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in der Bundespolizei die Entscheidung. „Bei der körperlichen Eignung für eine Einstellung in den Polizeiberuf muss berücksichtigt werden, dass Männer wie Frauen gleichermaßen in der Lage sein müssen, mit körperlicher Gewalt erfolgreich gegen Rechtsbrecher vorgehen zu können. Männliche wie weibliche Beamte müssen gleichermaßen mitunter deutlich größere und schwerere Straftäter umwerfen, festhalten oder abführen können. Das ist sicher keine Frage von Prozentzahlen und Durchschnittsberechnungen, sondern der tatsächlichen körperlichen Voraussetzungen der Bewerber. Neben einer gewissen Größe gehören auch Muskelkraft und Ausdauer zu den wichtigen Voraussetzungen. Das Gesamtpaket muss stimmen, um Polizist oder Polizistin werden zu können. Dabei kann es aber keinen Unterschied zwischen Bewerbern für den mittleren, gehobenen oder höheren Dienst geben.“ Gegen das Urteil ist die Berufung zugelassen. „Wir sind gespannt, wo die Richter die grenzen körperlicher Eignung für den Polizeiberuf ziehen wollen.“
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