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Urteil: Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Bundesgerichtshof weist Versicherer in die Schranken

Berlin.

Mit dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), dass einem Radfahrer kein Mitverschulden an den Folgen eines Unfalls anzulasten ist, weil er keinen Fahrradhelm getragen hatte, haben die Karlsruher Richter nach Auffassung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) die Versicherer in die Schranken gewiesen. Es könne nicht sein, dass die Versicherer jemanden mithaften lassen wollen, der sich keinen Verstoß der Straßenverkehrsordnung zu Schulden kommen ließ und weder fahrlässig sowie ohne gesetzliche Verpflichtung auf bestmöglichen Unfallschutz verzichtet.

GdP-Bundesvorsitzender Oliver Malchow: "Im Straßenverkehr gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das betrifft vor allem schwächere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger. Hätten die Richter anders geurteilt und so die Helmpflicht für Radfahrer durch die kalte Küche eingeführt, wäre es wohl nur noch eine Frage der Zeit gewesen, bis die Versicherer auf entsprechenden Körperschutz zur Vermeidung von Arm- und Beinbrüchen gedrängt hätten."

Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens appelliert die Gewerkschaft der Polizei an alle Radfahrer, auf einen funktionssicheren Helm nicht zu verzichten. Malchow: "Eltern sollten ihren Kindern jederzeit Vorbild sein und auch bei der kurzen Fahrt zum Brötchen holen den Helm aufsetzen." Auch in den Schulen, Sportvereinen und vergleichbaren Organisationen sollte auf den Kopfschutz geachtet werden. Eine generelle Helmpflicht lehnt die GdP jedoch ab.

Link: Zur Pressemeldung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Foto: segovax - pixelio.de
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