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Besoldungsrecht

2. Besoldungsrecht

2.1 Besoldungsanpassungen
2.1.1 Einmalzahlungsgesetz
Die Beratungen über die von den DGB-Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes geforderte zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses 2005 auf den Beamtenbereich zogen sich bis ins Frühjahr 2007 hin. Erst am 09. März 2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das „Gesetz über Einmalzahlungen und zur Änderung des Besoldungsstrukturgesetzes“. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz in seiner März-Sitzung zu.

Nach diesem Gesetz erhielten aktive Bundesbeamte für die Jahre 2005, 2006 und 2007 eine Einmalzahlung von jeweils 300 Euro, Anwärter von jeweils 100 Euro. Das Gesetz trat zum 01. Dezember 2006 in Kraft. Es wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 21 vom 23. Mai 2007 veröffentlicht.


2.1.2 Besoldungsanpassungsgesetz 2008/2009 (nach oben)
Der Bundesinnenminister übersandte Ende April 2008 den Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009, mit dem das erzielte Tarifergebnis für die Tarifbeschäftigten auf die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes übertragen werden sollte. Im Einzelnen beinhaltete der Gesetzentwurf:

01. Januar 2008:Anhebung aller Grundgehaltssätze strukturell um 50 Euro, Anwärterbezüge um 20 Euro

01. April 2008:Erhöhung der Grundgehaltssätze, Familienzuschlag, Amtszulagen, allgemeine Stellenzulage, Anwärtergrundbeträge, Mehrarbeitsvergütungssätze um 3,1 %

01. Januar 2009:Erhöhung der Grundgehaltssätze, Familienzuschlag, Amtszulagen, allgemeine Stellenzulage, Anwärtergrundbeträge, Mehrarbeitsvergütungssätze um weitere 2,8 %, Erschwerniszulagen um 5,9 %

Gewährung einer Einmalzahlung an Empfänger von Dienstbezügen in Höhe von 225 Euro

Die 2. BesÜV sollte dahin gehend geändert werden, dass ab 01. Januar 2008 auch die BesGr. A 10 und höher Bezüge nach Westniveau erhalten.

Beim Beteiligungsgespräch am 05. Mai 2008 protestierten GdP und DGB dagegen, dass das erzielte Tarifergebnis mit diesem Gesetzentwurf nicht zeitgleich auf den Beamtenbereich übertragen werden sollte. Die vorgesehene dreistufige Anpassung der Bezüge hätte für die Versorgungsempfänger den Nachteil, dass deren Versorgungsbezüge nunmehr um drei „Anpassungsschritte“ statt zwei gekürzt wurden. Die im 94er-Gespräch geforderte analoge Anwendung der im Rentenrecht beabsichtigten Aussetzung des Riester-Faktors für die Rentenerhöhungsjahre 2008 und 2009 wurde vom BMI ausdrücklich abgelehnt.

Die Koalitionsfraktionen und die Bundesregierung brachten dann Anfang Mai 2008 zeitgleich einen Gesetzentwurf auf den parlamentarischen Weg, wodurch sowohl die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes als auch die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre eine Verbesserung ihrer Bezüge zum
01.Januar 2008 sowie zum 01.Januar 2009 erfahren sollten. Zugleich war der Gesetzentwurf angereichert worden um die Erhöhung der Diäten für die Parlamentarier. Der politische Wellenschlag ob der geplanten Diätenerhöhung war aber so groß, dass die Koalitionsfraktionen bereits für die Beratung des Gesetzentwurfs im Innenausschuss des Deutschen Bundestages einen Änderungsantrag einbrachten, wonach
  1. die Diätenerhöhung aus dem Gesetzentwurf gestrichen wird,
  2. die Bezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretäre eingefroren werden.
Bei den Versorgungsempfängern blieb es bei der dreimaligen Anwendung des Anpassungsfaktors nach § 69 e Beamtenversorgungsgesetz. Die gewerkschaftlichen Proteste konnten nicht verhindern, dass die strukturelle Anhebung der Bezüge um 50 Euro zum 01. Januar 2008 „geriestert“ wurde. Es fanden also in 2008 der vierte und fünfte Anpassungsfaktor Anwendung, in 2009 der sechste (= 0,9675).

Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs erfolgte am 29. Mai 2008. Der Bundesrat stimmte dem Anpassungsgesetz am 13. Juni 2008 zu. Das Gesetz trat rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft. Veröffentlicht wurde es im Bundesgesetzblatt Nr. 34 vom 01. August 2008.


2.1.3 Besoldungsanpassungsgesetz 2010/2011 (nach oben)
Nach dem die Tarifkommissionen von GdP, ver.di und GEW die Tarifforderungen für den Bereich Bund und Kommunen am 15. Dezember 2009 beschlossen hatten, formulierte auch die DGB-Bundesbeamtenkommission (BkBB) ihre Forderungen für die Besoldungsrunde 2010. Bereits im Vorfeld hatte der Bundesvorstand der GdP auf seiner Sitzung am 11./12. November in Fulda die Marschrichtung für die GdP-Vertreter in der Beamtenkommission vorgegeben: Das erzielte Tarifergebnis ist zeitgleich und volumenmäßig auf den Beamtenbereich zu übertragen. Nach Diskussion wurde von der BkBB folgende Besoldungsforderung beschlossen:

„Am 15. Dezember 2009 haben die DGB-Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ihre Forderung für die Tarifrunde 2010 in Bund und Kommunen im Gesamtvolumen von 5 % für Bund und Kommunen beschlossen. Der DGB begrüßt und unterstützt diese Forderung. Für die Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie die Anwärterinnen, Anwärter, Referendarinnen und Referendare des Bundes schließt sich der DGB dieser Entscheidung an und fordert:
  • Nach Abschluss der Tarifverhandlungen ist das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst des Bundes auf die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare des Bundes zeit- und inhaltsgleich und in einem dem Tarifabschluss im Volumen entsprechenden Umfang zu übertragen. Dazu gehört eine deutliche Anhebung der Einkommen einschließlich einer sozialen Komponente.
Zu den strukturellen Verbesserungen im Dienstrecht des Bundes, die der Tarifforderung im Volumen entsprechen, zählen:
  • Absenkung der Arbeitszeit von gegenwärtig 41 Stunden auf das tarif-vertraglich vereinbarte Niveau von 39 Stunden in der Woche.
  • Die Fortführung der Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamten des Bundes auch in Form des Blockmodells ab dem 55. Lebensjahr.
  • Die Besetzung der durch die Arbeitszeitverkürzung und die Fortführung der Altersteilzeit frei werdenden Stellen.
  • Weitere zusätzliche Urlaubstage für alle Formen von Schicht- und Wechselschichtdiensten.
  • Deutliche strukturelle Verbesserung der Voraussetzungen sowie der Höhe der Erschwerniszulagen, insbesondere der Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten und der Schicht- und Wechselschichtzulagen.
  • Abschlagsfreier vorzeitiger Ruhestand für langjährig im regel- und unregelmäßigen Schicht- und Wechseldienst tätige Beschäftigte im Bahnbereich; diesem Personenkreis sind zudem besondere gesundheitsfördernde Maßnahmen zu gewähren.
  • Die Dynamisierung und Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen, insbesondere der Polizei- und Feuerwehrzulage.
  • Die Anerkennung von Teilzeitbeschäftigung bei Kindererziehung und Pflege im gleichen Umfang wie Vollzeitbeschäftigung.
  • Regelungen zur Personalentwicklung und zur Qualifizierung und Verbesserung der beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten.
  • Übertragung der Verbesserungen für Lehrkräfte aus der Tarifrunde 2009 mit den Ländern.
Die strukturellen Verbesserungen sind bei der Anpassung der Versorgungsbezüge dergestalt zu übertragen, dass der Anpassungsfaktor gemäß § 69 e Beamtenversorgungsgesetz nicht zur Anwendung kommt.

Der DGB fordert außerdem die Übernahme aller ausgebildeten Anwärter/-innen, Referendar/-innen und Ausgebildeten in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, um gerade jungen Menschen eine berufliche Perspektive zu eröffnen.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften fordern die Beamtinnen und Beamten auf, die Tarifrunde aktiv zu begleiten und sich für die gemeinsamen Interessen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst einzusetzen.

Der DGB erwartet vom Bundesminister des Innern zu Beginn der Tarifverhandlungen eine verbindliche Erklärung darüber, dass nach Abschluss der Tarifverhandlungen das Ergebnis zeit- und inhaltsgleich auf die Besoldung übertragen wird.“

Die Tarifverhandlungen wurden nach drei Verhandlungsrunden ergebnislos abgebrochen und das Schlichtungsverfahren eingeleitet. Auf der Grundlage der Schlichtungsempfehlungen der Schlichter Herbert Schmalstieg und Georg Milbradt konnte die Tarifrunde 2010 erfolgreich beendet werden. Der DGB als 118er-Spitzenorganisation übersandte dem Bundesinnenminister am 26. März 2010 in Übertragung des Tarifergebnisses auf den Beamtenbereich folgendes Forderungspaket der BkBB:

„Das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst des Bundes ist auf die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare des Bundes zeit- und inhaltsgleich und in einem dem Tarifabschluss im Volumen entsprechenden Umfang zu übertragen:

Zur zeit- und inhaltsgleichen Übertragung zählen:
  • die Anhebung der Grundgehälter, des Familienzuschlags sowie der Amtszulagen, der Erschwerniszuschläge, der Mehrarbeitsvergütungssätze und aller weiteren dynamisierten Besoldungsbestandteile
    • zum 01. Januar 2010 um 1,2 %,
    • zum 01. Januar 2011 um 0,6 % sowie
    • zum 01. August 2011 um 0,5 %,
  • eine Einmalzahlung im Januar 2011 in Höhe von 240 Euro bzw. für Anwärterinnen und Anwärter in Höhe von 50 Euro, für Teilzeitbeschäftigte und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger anteilig, entsprechend ihrer jeweiligen Arbeitszeit bzw. ihrem jeweiligen Versorgungssatz,
  • die Übertragung der Altersteilzeitregelung und deren systemgerechte Ausgestaltung,
  • die Übernahme aller ausgebildeten Anwärter/-innen, Referendar/-innen entsprechend der tarifvertraglichen Übernahmeregelung.

Nicht alle Bestandteile des Tarifvertrages sind auf den Beamtenbereich übertragbar. Aber auch in diesem Bereich muss das Tarifergebnis im Volumen erreicht werden.

Neben den materiellen Anpassungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht sind folgende Strukturverbesserungen perspektivisch notwendig:
  • die Absenkung der Arbeitszeit von gegenwärtig 41 Stunden auf das tarifvertraglich vereinbarte Niveau von 39 Stunden in der Woche unter Wiederbesetzung der durch die Arbeitszeitverkürzung und die Fortführung der Altersteilzeit frei werdenden Stellen,
  • die Möglichkeit, bestimmte Zulagen (u.a. Polizei- und Feuerwehrzulage) wieder zu dynamisieren und ruhegehaltfähig zu stellen,
  • sechs zusätzliche Urlaubstage bei Schichtdienst sowie
  • abschlagsfreier vorzeitiger Ruhestand sowie besondere gesundheitsfördernde Maßnahmen für langjährig im regel- und unregelmäßigen Schicht- und Wechselschichtdienst tätige Beschäftigte.
Der DGB fordert insgesamt, den Beamtinnen und Beamten in der Bundesverwaltung durch konkrete Maßnahmen der Personalentwicklung berufliche Perspektiven zu bieten.“

Am 29. März 2010 übersandte der Bundesinnenminister den 118er-Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2010/2011. Nach diesem Entwurf werden in Übertragung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund verbessert.

Im Einzelnen ist vorgesehen:

1. Lineare Anhebung der Grundgehälter, Amtszulagen, Familienzuschläge, Anwär-tergrundbeträge
    • um 1,2 % ab 01. Januar 2010,
    • um 0,6 % ab 01. Januar 2011 sowie
    • um 0,3 % ab 01. August 2011.

2. Gewährung einer Einmalzahlung an Empfänger von Dienstbezügen im Januar 2011 in Höhe von 240 Euro, für Anwärter in Höhe von 50 Euro.

3. Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze entsprechend der linearen Anhebung der Grundgehälter.

4. Anhebung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ab 01. Januar 2011 um 2,1 %
    • an Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen von 2,88 Euro/Std. auf 2,94 Euro/Std.
    • an Samstagnachmittagen von 0,68 Euro/Std. auf 0,69 Euro/Std.
    • Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr von 1,36 Euro/Std. auf 1,39 Euro/Std.

5. Einführung eines neuen Altersteilzeitmodells – befristet mit Beginn vor dem 01. Januar 2017. Danach kann ab Vollendung des 60. Lebensjahrs Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit – auch im Blockmodell – bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bedingung ist jedoch, dass in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit eine mindestens dreijährige Teilzeitbeschäftigung erfolgte. Die Bezüge werden aufgestockt um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag von 20 % der Dienstbezüge entsprechend der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit. Beschränkt ist die Gewährung der Teilzeitbeschäftigung neben Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen auf 2,5 % der Beamten eines Ressorts.

6. Einführung einer flexiblen Alterszeitregelung nach dem so genannten FALTER-Modell – befristet mit Beginn vor dem 01. Januar 2017. Danach können zwei Jahre vor der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze und zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit – ohne Blockbildung – bewilligt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die Bezüge werden aufgestockt um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag von 50 % des Ruhegehalts, das bei Versetzung in den Ruhestand am Tag vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustehen würde.

Versorgungsempfänger erhalten keine Einmalzahlung. Ihre Versorgungsanpassungen unterliegen am 01. Januar 2010 sowie am 01. Januar 2011 dem siebten bzw. achten Anpassungsfaktor gemäß § 69 e BeamtVG; die linearen Anpassungen werden also jeweils um 0,54 Prozentpunkte gekürzt.

Dienst- und Versorgungsbezüge werden zum 01. August 2011 um 0,2 Prozentpunkte niedriger angepasst als das Tarifergebnis, da die mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 eingeführte, mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 ausgesetzte Zuführung zur Versorgungsrücklage von 0,2 Prozentpunkten der Linearanpassung wiederauflebt.

Ein Beteiligungsgespräch nach § 118 BBG ist für Ende April 2010 vorgesehen.


2.2 Ballungsraumzulage (nach oben)
Am 06. März 2007 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az.: 2BvR556/04), dass Beamte keinen Anspruch auf regionalisierte Besoldung entsprechend den höheren Mieten in Ballungsräumen haben. „Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung habe der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsspielraum. Hieran gemessen sei nicht zu beanstanden, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, einen speziellen Ausgleich für in Ballungsräumen erhöhte Lebenshaltungskosten vorzusehen. Zu berücksichtigen seien außerdem die beträchtlichen Schwierigkeiten der Ermittlung zwischenörtlicher Preis- und Kostenunterschiede. Eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine umfassende Bewertung der vorhandenen Unterschiede bestehe gegenwärtig nicht. Es sei allerdings Aufgabe des Gesetzgebers, die tatsächliche Entwicklung der Lebenshaltungskosten auf relevante Unterschiede zwischen Stadt und Land zu beobachten, um möglichen Verstößen gegen den Alimentationsgrundsatz angemessen begegnen zu können.“

Nach Meinung des Bezirks Bundespolizei hatten sich die Lebenshaltungskosten in Ballungsräumen inzwischen dergestalt entwickelt, dass die Einführung einer Ballungsraumzulage notwendig sei. Für die Bundesvorstandssitzung am 23./24. Februar 2010 in Hannover brachte der Bezirk deshalb einen entsprechenden Antrag ein, hier initiativ zu werden. Nach Diskussion entschied der Bundesvorstand auf seiner Februar-Sitzung, dass die Forderung auf Einführung einer Ballungsraumzulage nach dem DGB-Kongress in die Bundesbeamtenkommission des DGB hineingetragen wird. Dies vor dem Hintergrund, dass der im Mai 2010 stattfindende DGB-Kongress wohl den beamtenpolitischen Antrag des DGB-Bundesvorstandes verabschieden wird, wonach sich der DGB in Orten mit nachweislich hohen Lebenshaltungskosten für einen Ausgleich für die dort lebenden Beamten einsetzen muss.


2.3 Erschwerniszulagenverordnung (nach oben)
2.3.1 8. Änderungsverordnung der Erschwerniszulagenverordnung
Anfang April 2008 legte der BMI den Entwurf einer 8. Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vor. Mit dem Änderungsentwurf sollte die Erschwernisabgeltung der GSG 9 von 225 auf 400 Euro, die der MEK des BKA von 225 auf 300 Euro monatlich angehoben werden.

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurde seitens der GdP eine Gleichbehandlung von GSG 9 und MEK des BKA bei der besoldungsrechtlichen Verbesserung der Erschwernisabgeltung gefordert. Die Bundesregierung verabschiedete die 8. Änderungsverordnung ohne Berücksichtigung der gewerkschaftlichen Forderung und setzte sie rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft. Veröffentlicht wurde die Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt Nr. 22 vom 09. Juni 2008.


2.3.2 9. Änderungsverordnung der Erschwerniszulagenverordnung (nach oben)
Mit dem Anfang Mai 2009 zugesandten Entwurf einer 9. Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung sollte die bisherige hälftige Anrechnung der Wechselschichtzulagen auf die Polizeizulage aufgehoben werden. Zugleich sollten folgende Verbesserungen eingeführt werden:
  • die Erschwerniszulagen für das fliegende Personal der Bundespolizei werden um bis zu 53 Euro monatlich erhöht;
  • Personenschutzkommandos der Bundespolizei in den deutschen Botschaften in Afghanistan und im Irak erhalten eine Erschwerniszulage.
In ihrer Stellungnahme begrüßte die GdP die Streichung der bisherigen Anrechnungsvorschrift und die Anhebung der Erschwerniszulagen für das fliegende Personal der Bundespolizei. Zugleich forderte sie eine strukturelle Anhebung der WSD-Zulagen und deren zukünftige Dynamisierung. Auch sollen Widerrufsbeamte in die Zulagengewährung einbezogen werden. Die Erschwerniszulage für die Personenschutzkommandos müsse – so die GdP – auf alle deutschen Botschaften in Krisengebieten ausgedehnt werden. Begrüßt wurde auch die Anhebung der Zulagensätze für das fliegende Personal der Bundespolizei.

Ergänzend zu dem Verordnungsentwurf forderte die GdP:
  • Gewährung einer Wechselschichtzulage für nicht ständig Schichtarbeit leistende Beamte analog der Regelung für Arbeitnehmer des Bundes (TVöD § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2)
  • strukturelle Verbesserung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten auf 5 Euro/Std., Dynamisierung der DUZ sowie Ausdehnung des Begünstigungszeitraums.
Am 13. August 2009 fand ein 118-er-Gespräch zu dem Entwurf der Änderungsverordnung statt, bei dem die Positionen der GdP vertiefend erörtert wurden.

Keine Aussage konnte das BMI dahin gehend machen, dass bereits in dem vorliegenden Änderungsentwurf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts von Januar bzw. März 2009 Berücksichtigung finden werden:
  • für die Gewährung der anteiligen Wechselschichtzulage benötigen Teilzeitbeschäftigte nur noch die zeitanteiligen Voraussetzungen;
  • Freiwachen bei der Bundespolizei See sind als Bereitschaftsdienst wie Vollzeit erschwerniszulagenfähig.
Hinsichtlich der Forderungen der GdP auf weitere Verbesserungen für die Bundespolizei sahen die BMI-Vertreter keine Möglichkeit, den vorliegenden Änderungsentwurf im gewerkschaftlichen Sinne anzureichern.

Ende August übersandte das BMI die Kabinettsvorlage für die am 02. September 2009 stattfindende Sitzung der Bundesregierung. Zur „Überraschung“ der GdP beinhaltete die Kabinettsvorlage gegenüber der 118er-Entwurfsfassung:
  • die Schicht- und Wechselschichtzulagen werden zu 75 % gezahlt, wenn die Polizeizulage gewährt wird;
  • die vorgesehene Erschwerniszulage für die Personenschutzkommandos der Bundespolizei in den deutschen Botschaften in Afghanistan und im Irak entfällt.
Die GdP war ob dieser Kabinettsvorlage entrüstet, da auch nicht andeutungsweise beim Beteiligungsgespräch über solch gravierende Änderungen der Entwurfsfassung gesprochen worden ist. Auf Veranlassung der GdP protestierte der DGB als Spitzenorganisation unverzüglich beim BMI gegen die veränderte Entwurfsfassung; das Bundeskanzleramt wurde davon ebenfalls unterrichtet.

Das Bundeskabinett verabschiedete die 9. Änderungsverordnung in der neu formulierten Fassung. Sie trat am 01. Oktober 2009 in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt Nr. 60 vom 24. September 2009.


2.3.3 BMI-Rundschreiben zu Erschwerniszulagen bei Teilzeitbeschäftigung (nach oben)
Nach bisheriger Praxis erhielten Teilzeitbeschäftigte Wechselschichtzulagen erst dann, wenn sie wie Vollzeitbeschäftigte dienstplanmäßig in einem Fünf-Wochen-Zeitraum 40 Nachtarbeitsstunden leisten; die Wechselschicht-Zulagen (WSD) werden gemäß § 6 BBesG nur entsprechend der vereinbarten Wochenarbeitszeit anteilig gewährt. Ebenso galt für Teilzeitbeschäftigte der Schwellenwert von fünf Stunden im Monat für die Gewährung von Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ).

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 26. März 2009 die zeitanteilige Gewährung der Wechselschichtzulagen für zwar für rechtens erklärt, die bisherigen Schwellenwerte für die Gewährung von WSD-Zulagen und DUZ bei Teilzeitbeschäftigung aber für nicht mit dem EU-Gemeinschaftsrecht im Einklang stehend und daher für nicht anwendbar erklärt. Vielmehr sei es geboten, die Schwellenwerte proportional zum Beschäftigungsumfang zu reduzieren.

Das BMI reduzierte im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung der Erschwerniszulagenverordnung den zeitlichen Mindestumfang für die Gewährung von DUZ- und WSD-Zulagen entsprechend dem Arbeitsumfang der Teilbeschäftigten. Dies ging aus dem entsprechenden Rundschreiben des BMI vom 05. Januar 2010 (GMBl. Nr. 56 vom 04.02.2010) hervor. Für zurückliegende Zeiten – so das Rundschreiben – ist bei Geltendmachung von Ansprüchen die Verjährungsfrist zu beachten.


2.3.4 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ) (nach oben)
Für die am 23./24. Februar 2010 geplante Sitzung des GdP-Bundesvorstandes in Hannover beantragte der Bezirk Bundespolizei die Behandlung des Tagesordnungspunktes „Gemeinsame Forderung der GdP nach DUZ-Erhöhung auf 5 Euro – Planung gemeinsamer bundesweiter Aktionen“. Der Bundesfachausschuss Beamten- und Besoldungsrecht (BFA BB) diskutierte auf seiner Sitzung am 02./03. Februar 2010 in Berlin den Antrag des Bezirks Bundespolizei und kam zu dem Ergebnis:
  1. Die Initiative des Bezirks Bundespolizei wird begrüßt, weil sie die Möglichkeit einer bundesweiten Aktion der GdP zur Verbesserung der Entschädigung der Arbeit der Schichtdienstleistenden für Dienst zu ungünstigen Zeiten darstellt.
  2. Die Forderung nach Erhöhung von DUZ von 5 Euro pro Stunde ist angemessen und berechtigt; die aktuelle Entschädigung von 2,88 Euro/Std. für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, 1,36 Euro für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie 0,77 Euro für Arbeit an Samstagnachmittagen ist keine ausreichende Wertschätzung der Arbeitsleistung zu diesen ungünstigen Zeiten.
  3. Um die tatsächliche Arbeitsleistung zu ungünstigen Zeiten zu entschädigen, muss es bei der bisherigen Spitzabrechnung verbleiben.
  4. Die Erhöhung von DUZ darf nicht durch die Reduzierung anderer Zulagen ganz oder teilweise kompensiert werden; dies gilt insbesondere für die Schicht- und Wechselschichtzulagen nach § 20 Erschwerniszulagenverordnung.
  5. Einem Angriff auf die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen setzt sich die GdP vehement zur Wehr. Wer Dienst zu ungünstigen Zeiten leistet, ist Leistungsträger unserer Gesellschaft. Zur Aufrechterhaltung eines hohen öffentlichen Leistungsangebotes – hier der Inneren Sicherheit – zu ungünstigen Zeiten bedarf es einer entsprechenden Honorierung, auch durch die Beibehaltung der Steuerfreiheit von Gehaltszuschlägen.
  6. Mitglieder des BFA bieten sich an, im Rahmen einer kleinen Arbeitsgruppe an der Erstellung eines Umsetzungskonzepts der „Aktion DUZ“ mitzuwirken. Diese Aktion ist auf mittlere Sicht anzulegen und bedarf wegen ihrer identitätsstiftenden Wirkung der Zuarbeit von fachkompetenten BFA-Mitgliedern.
Es wurde verabredet, dass die Diskussionsergebnisse des BFA BB in die Beratungen des Bundesvorstandes einfließen werden.

Der Bundesvorstand beschäftigte sich auf seiner Hannover-Sitzung mit dem Antrag des Bezirks Bundespolizei. Er fasste nach intensiver Diskussion den Beschluss, eine Arbeitsgruppe mit der Erstellung eines Umsetzungskonzepts zu beauftragen. Die Einberufung der Arbeitsgruppe erfolgt nach Redaktionsschluss des Geschäftsberichts.


2.4 9. Änderungsverordnung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (nach oben)
Nach bisheriger Rechtslage wurden angeordnete Mehrarbeitsstunden bei voll- wie teilzeitbeschäftigten Beamten mit dem gleichen – nach Besoldungsgruppen gestaffelten – Pauschbetrag vergütet, wenn entsprechender Freizeitausgleich nicht gewährt werden konnte. Der EuGH und das BVerwG verwarfen diese Praxis wegen des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot. Leisten Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit, muss bis zur Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten die Vergütung der Mehrarbeitsstunden auf der Basis des Stundensatzes von Vollzeitbeschäftigten erfolgen, so der Gerichtstenor.

Für den Bundesbereich sollte die genannte Rechtsprechung durch die 9. Verordnung zur Änderung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte umgesetzt werden. Der entsprechende Änderungsentwurf wurde Anfang April 2009 durch das BMI zugesandt.

Für Polizeibeamte des mittleren Dienstes bedeutete die vorgeschlagene Änderung, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung angeordnete Mehrarbeit zukünftig niedriger vergütet wird als bei einer Abgeltung mit dem Pauschbetrag. Daher bedarf es – so in der Stellungnahme der GdP – einer Ergänzung des vorliegenden Verordnungs-entwurfs, dass Teilzeitbeschäftigte zwar bei Mehrarbeitsstunden bis zum Umfang der regulären Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit in Höhe des Stundensatzes der Besoldung Vollzeitbeschäftigter haben, dieser Anspruch jedoch mindestens die Höhe des Pauschbetrages erreichen muss.

Beim Beteiligungsgespräch wurde die GdP-Position vertreten, die Vertreter des BMI meinten aber, dass das EuGH-Urteil eine eindeutige Vorgabe zur Entschädigungshöhe für Mehrarbeitsleistungen von Teilzeitbeschäftigten gegeben habe. Die Bundesregierung verabschiedete die 9. Änderungsverordnung Anfang Juli 2009. Sie trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt Nr. 43 vom 22. Juli 2009.


2.5 1. Änderungsverordnung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (nach oben)
Werden Beamte bei einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die
die Bundesregierung aufgrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlossen hat, im Ausland verwendet, wird den Beamten ein Auslandsverwendungszuschlag gewährt. Er soll die Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen des Einsatzes abdecken.

Die gestuften Entschädigungssätze waren seit 1995 unverändert geblieben. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz war der Höchstbetrag des Tagessatzes der Stufe sechs von 92,03 Euro auf 110 Euro angehoben worden. Dadurch war auch eine Anpassung der Tagessätze der Stufen eins bis fünf notwendig geworden. Die vom BMI Anfang März 2009 vorgelegte entsprechende Änderungsverordnung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung sah eine neue Staffelungsregelung vor.

Die GdP, die schon mehrmals eine Anhebung der Entschädigungssätze angemahnt hatte, erhob keine Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Änderungen. Die 1. Änderungsverordnung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 20 vom 23. April 2009 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 12. Februar 2009 in Kraft.


2.6 Teildienstfähigkeitszuschlagsverordnung (nach oben)
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht bereits 2005 geurteilt hatte, dass die Beschäftigung teildienstfähiger Beamter ohne Zuschlag verfassungswidrig sei, beschloss die Bundesregierung im Juli 2008, rückwirkend zum 01. Januar 2008, die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit in Kraft zu setzen. Nach dieser Regelung sollten teildienstfähige Bundesbeamte zu ihren reduzierten Dienstbezügen einen Zuschlag erhalten. Dieser bestand aus einem Sockelbetrag von monatlich 150 Euro zuzüglich 10 % des Unterschiedsbetrages zwischen den reduzierten und den fiktiven vollen Dienstbezügen. Damit folgte der Verordnungsgeber der gewerkschaftlichen Forderung: Prävention vor Rehabilitation – Rehabilitation vor Versorgung.

Die DGB-Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes hatten daher im Beteiligungsverfahren keine Einwendungen gegen den Verordnungsentwurf erhoben. Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 38 vom 29. August 2008 veröffentlicht.
Im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 59 wurde dann ein Rundschreiben des BMI vom 29. Oktober 2008 veröffentlicht, in dem die Bestimmungen der Teildienstfähigkeitszuschlagsverordnung näher erläutert wurden.


2.7 Bundesleistungsbesoldungsverordnung (nach oben)
Das BMI übersandte Anfang Juni 2009 den Entwurf einer 2. Verordnung zur Änderung der Leistungsbesoldung. Mit dem Änderungsentwurf sollte eine Anpassung der Leistungsverordnungen an das ab 01. Juli 2009 durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltende neue Besoldungsrecht erfolgen. Zugleich sollten die bisherige Leistungsstufenverordnung und die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in einer Verordnung zusammengefasst werden.

Materiell-rechtlich war vorgesehen, für Teamleistungen die bisherige Höhe der Leistungsbesoldung von 150 % des Anfangsgrundgehalts der höchsten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A der an der Leistung Beteiligten auf
250 % anzuheben.

Die GdP sprach sich in ihrer Stellungnahme weiterhin gegen Leistungsstufen und Leistungszulagen aus. Sie begrüßte, dass Teamleistungen ab 01. Juli 2009 eine besoldungsmäßige Verbesserung erfahren sollten. Die GdP forderte eine Beteiligung der Personalvertretungen bei der Vergabe der Gewährung der Leistungsbezahlung.

Die 2. Änderungsverordnung trat als Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungselemente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung) ohne Berücksichtigung der gewerkschaftlichen Vorstellungen am 01. Juli 2009 in Kraft. Veröffentlicht wurde sie im Bundesgesetzblatt Nr. 45 vom 27. Juli 2009.


2.8 Bundesobergrenzenverordnung (nach oben)
Mit dem Besoldungsstrukturgesetz 2002 war die Obergrenzenregelung für Beförderungsämter föderalisiert worden. Der Bund und die Länder waren nunmehr frei, jeweils für ihren Bereich die Stellenobergrenzen festzusetzen. Für den Bereich der Bundespolizei wurde als Übergangsregelung festgelegt, dass die bisherigen Obergrenzenregelungen gemäß der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 BBesG bis zum 01. Juli 2009 weiter anzuwenden sind. Um die Regelung über die Anteile der Beförderungsämter fortführen zu können, übersandte der Bundesinnenminister Anfang Mai 2009 den Entwurf einer Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter in der Bundesverwaltung. Für den Bereich der Bundespolizei war darin keine Veränderung gegenüber der bisherigen Regelung vorgesehen.

Die GdP lehnte in ihrer Stellungnahme die Beibehaltung von Stellenobergrenzen grundsätzlich ab, weil Obergrenzen gegen das Prinzip der funktions- und verantwortungsgerechten Zuordnung von Ämtern verstoßen. Sollte die Bundesregierung an der Obergrenzenregelung festhalten, forderte die GdP eine Anhebung der Obergrenzenregelung sowohl im mittleren als im gehobenen Polizeivollzugsdienst. Darüber hinaus sollten auch für die Polizeiverwaltung die Anteile der Beförderungsämter verbessert werden. Beim 118er -Beteiligungsgespräch wurden die GdP-Positionen vertreten.

Die Vertreter des BMI lehnten jegliche Verbesserung der Beförderungsanteile für den Polizeivollzugsdienst ab, ebenso verschlossen sie sich einer Verbesserung der Obergrenzenregelung für den Polizeiverwaltungsdienst.

Das Bundeskabinett beschloss Anfang Juni die Bundesobergrenzenverordnung; sie trat am 02. Juli 2009 in Kraft. Veröffentlicht wurde sie im Bundesgesetzblatt Nr. 30 vom 17. Juni 2009. Für den Polizeivollzugsdienst dürfen seit Inkrafttreten der Verordnung die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
  • Mittlerer Dienst A 8 und A 9 jeweils 50 %
  • Gehobener Dienst A 12 20 %, A 13 10 %.

2.9 Durchführungshinweise zum BBesG in der Fassung des DNeuG (nach oben)
Das BMI übersandte im Juli 2009 im Rahmen des verbesserten Beteiligungsverfahrens den Entwurf von Durchführungshinweisen, insbesondere zu der ab 01. Juli 2009 geltenden Erfahrungsstufenregelung sowie der neu gestalteten Regelung zu Ausgleichszulagen. Da eine Reihe von Ländern ebenfalls das bisherige Prinzip der Lebensaltersstufen im Besoldungsrecht durch das Erfahrungsstufensystem ersetzt haben wollte, ordnete das BMI seinen Durchführungshinweisen Leitcharakter (Leuchtturmfunktion) zu. Die unter Mitwirkung der GdP erarbeitete Stellungnahme beinhaltete:
  • Kritisiert wurde, dass bei einer Versetzung aus dem Landesdienst zum Bund eine erneute Stufenfestsetzung erfolgen müsse. Zumindest müsse aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dann auf eine solche Neufestsetzung nach Meinung von GdP und DGB verzichtet werden, wenn ein Landesbesoldungsgesetz eine dem Bund vergleichbare Stufenregelung vorsehe.
  • Das Verbleiben in einer Stufe wird nach dem Bundesbesoldungsgesetz von einer Leistungseinschätzung abhängig gemacht. Nach den Hinweisen soll diese Leistungseinschätzung durch ein Beurteilungssystem erfolgen, und zwar nach den Regelungen der jeweiligen Behörde. GdP und DGB lehnten ein solches Reglement ab. Sie schlugen vor, ein Verbleiben in der Stufe davon abhängig zu machen, ob im Einschätzungszeitraum eine disziplinarrechtliche Maßnahme gegen einen Beamten rechtlich ausgesprochen wurde, die sich auf eine ungenügende Erfüllung dienstlicher Aufgaben bezieht.
  • Zu der Anerkennung von hauptberuflichen Zeiten als förderliche Zeiten für eine höhere Stufenfestsetzung forderte der DGB auf Initiative der GdP, dass die förderlichen Zeiten generell als erfüllt anzusehen sind, wenn lebensältere Bewerber in ein Beamtenverhältnis eintreten. Diese haben in ihrem bisherigen Berufsleben vertiefte Erfahrungen in der Arbeitswelt und ein hohes Maß an sozialen Kompetenzen erwerben können, die insbesondere im Polizeivollzugsdienst für die Ausübung des Verwaltungsermessens hilfreich sind.
Beim 118-Beteiligungsgespräch am 13. August 2009 konnte die GdP die schriftliche Stellungnahme vertiefend erläutern. Bezüglich der Umstellung auf das Erfahrungsstufensystem durch das DNeuG wurde bei dem Gespräch deutlich, dass es sich hier um eine verkappte Leistungsbesoldung handelt. Denn die nächste Erfahrungsstufe kann demnächst nur erreicht werden, wenn „anforderungsgerechte Leistungen“ erbracht werden. Die erbrachten Leistungen müssen von den Vorgesetzten zeitnah beurteilt werden. Die Durchführungshinweise wurden im Gemeinsamen Ministerialblatt 2-4/2010 veröffentlicht.
(nach oben)
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