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GdP Berlin: Altersdiskriminierung bei Besoldung

Berlin.

Derzeit ist die Diskussion neu entbrannt, ob auch die Besoldung einschließlich der Besoldungsneuordnung im Land Berlin gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen könnte. Dazu hat der Deutsche Richterbund und zuletzt auch die Kanzlei „Schmid-Drachmann/Ribet Buse“ ihre Auffassung geäußert. Der Deutsche Richterbund sieht hinsichtlich seiner Mitglieder, die ja bekanntermaßen in die R-Besoldung fallen, durchaus einen Ansatz, dass eine Altersdiskriminierung vorliegen könnte.

Anders als bei der A-Besoldung, unter die unsere Mitgliedschaft fällt, knüpft die Überleitung der Bestandsrichter unmittelbar an das Lebensalter an. Hier sieht, verkürzt gesagt, der Deutsche Richterbund einen Ansatz für mögliche Klagen. Der Deutsche Richterbund sieht jedoch die Risiken eines solchen Besoldungsstreits sehr nüchtern und hat sich offenbar ausgehend von diesen Risiken nicht bereit erklärt, Rechtschutz zu gewähren. Der Deutsche Richterbund wird seine Mitglieder bei möglichen Verfahren lediglich begleiten.

Die Kanzlei „Schmid-Drachmann/Ribet Buse“ verweist in ihrer Information vom 02.12.2011 auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 10.11.2011 und auf die dazu vorliegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte „Schmid-Drachmann und Ribet Buse“ gelten die dortigen Maßgaben auch für Beamte. Hier muss man zunächst erwähnen, dass die Gründe der Entscheidung des BAG zum Geschäftszeichen 6 AZR 148/09 noch nicht veröffentlicht sind.

Wichtiger ist aus unserer Sicht jedoch, dass die bislang vorliegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine Altersdiskriminierung aus o.g. Sicht für Beamte nicht erkennt und die entsprechenden Klagen in den bisherigen Verfahren abgewiesen worden sind. Die GdP Berlin hat diese Verwaltungsgerichtsentscheidungen auf ihrer Website unter dem Stichwort Besoldungs-Neuregelung eingestellt.

So gern wir der Argumentation der Rechtsanwälte „Schmid-Drachmann und Ribet Buse“ folgen würden, sehen wir uns jedoch konfrontiert mit den Gründen der vorliegenden Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin und des Verwaltungsgerichts Chemnitz, die die Rechtslage gänzlich anders sehen.

Die Rechtsschutzkommission wird hinsichtlich der Rechtschutz-Gewährung auch insbesondere die Gründe der vorliegenden Urteile zu berücksichtigen haben, da § 10 der Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei besagt, dass die Rechtsschutzkommissionen der Landesbezirke die Verpflichtung haben, alle Maßnahmen zu treffen, um die Kosten des Rechtsschutzes im Einzelfall möglichst gering zu halten.


Die Mittel für den gewerkschaftlichen Rechtschutz werden im Wege der kollegialen Solidarität erbracht. Insoweit wird die Rechtschutzkommission bei ihrer Entscheidungsfindung auch zu beachten haben, dass hinsichtlich der aufgeworfenen Problematik nicht nur Informationen von Rechtsanwälten und gutachterliche Stellungnahmen von anderen Verbänden vorliegen, sondern vor allem und insbesondere Urteile des für unsere Kollegenschaft zuständigen Verwaltungsgerichts.

Natürlich wird die Gewerkschaft der Polizei wie die anderen ÖD-Gewerkschaften ihre politischen Möglichkeiten nutzen, um Einkommensverluste im Zuge der Besoldungs-Neuordnung zu mindern.
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