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GdP-Kritik bringt Verbesserungen im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (GBPolVDVDV)

Derzeit bereitet unseren Kolleginnen und Kollegen in der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV) enorme Probleme. Wer die Modulabschlussprüfung 20 II (Sport) durch Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft nicht absolvieren kann oder durch mangelnde Leistung nicht bestanden hat, wird nicht zur Modulabschlussprüfung 18 (mündliche Laufbahnprüfung) […]

Derzeit bereitet unseren Kolleginnen und Kollegen in der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV) enorme Probleme. Wer die Modulabschlussprüfung 20 II (Sport) durch Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft nicht absolvieren kann oder durch mangelnde Leistung nicht bestanden hat, wird nicht zur Modulabschlussprüfung 18 (mündliche Laufbahnprüfung) zugelassen.

Das Verfahren ist auch deshalb ärgerlich, weil zumindest bei den Aufstiegsbeamten die Ableistung der Sportkriterien bereits Voraussetzung zur Studienzulassung ist und die körperliche Leistungsfähigkeit ohnehin in jeder Beurteilung attestiert sein musste. Aus Sicht der GdP ist zudem fraglich, ob tatsächlich ein (auch mit einem zivilen Abschluss endender) Studiengang an der Hochschule des Bundes von einer Sportnorm abhängig gemacht werden kann. Nach Meinung der GdP gehört die körperliche Leistungsfähigkeit eher in das Feld der beamtenrechtlichen Eignung und nicht als Prüfungsfach in ein Hochschulstudium, schließlich werden im Studium keine Trainer ausgebildet. Zudem ist es wenig einleuchtend, dass die Beamten erst ihre Verletzungen, Erkrankungen pp. auskuriert haben müssen, bevor sie sich der mündlichen theoretischen Prüfung unterziehen dürfen – ein heller Kopf funktioniert doch auch bei einem kranken Fuß!

Die gegenwärtige Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (GBPolVDVDV)/ Mündliche Abschlussprüfung besagt dazu: “Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, 16, 17, 19 und 20 bestanden hat.” Eine derzeitige doppelte “Blockade” der Zulassung zu MAP 18 (mündliche Laufbahnprüfung) durch die MAP 20 II (Sportleistungen) ist unseres Erachtens aber unnötig, da schon der § 15 (Laufbahnprüfung) vorschreibt, dass nur wer u.a. die MAP 20 erfüllt, auch die Laufbahnprüfung bestanden hat.
Die GdP plädiert deshalb dafür, die GBPolVDVDV dahingehend zu ändern, dass die Kolleginnen und Kollegen jedenfalls zur mündlichen Laufbahnprüfungen zugelassen und die MAP 20 II nachgeholt werden kann.

Im Studienjahrgang (SJ) 67, welcher Ende August 2013 fertig geworden ist, war das noch nicht das “Massenproblem”, insgesamt “blockierte” die Modulabschlussprüfung 20 II (Sport) damals aber “nur” zwei Kollegen. Im SJ 68, welcher Ende August 2014 endete, blockiert die MAP 20 II aufgrund von Verletzungen derzeit immer noch 7 Kolleginnen und Kollegen, von denen voraussichtlich vier am 25./26. Februar 2015 und 3 erst im April 2015 ihre mündliche Laufbahnprüfung (MAP 18) absolvieren können.

Es ist sehr unbefriedigend, dass durch einen offensichtlichen systematischen Fehler in der GBPolVDVDV Kolleginnen und Kollegen erst 8 Monate nach der eigentlichen mündlichen Abschlussprüfung ihre Prüfung absolvieren sollen.

Die GdP hatte diese Zustände bereits mehrfach kritisiert – und nun offenbar Gehör gefunden:
Die Bundespolizeiakademie und das Bundespolizeipräsidium haben – auch aus weiteren Gründen wie z.B. den hohen Durchfallquoten in Brühl von ca. 35% im ersten Anlauf, Fehlern in der Systematik der Prüfungen (die Modulabschlussprüfung 18 als normalerweise letzte Prüfung im Studium – mündliche Laufbahnprüfung – steht vor den Modulabschlussprüfungen 19 und 20) – die GBPolVDVDV überarbeitet und den neuen Entwurf dem Bundesinnenministerium vorgelegt.

Dadurch besteht nun die Chance, eine seit Jahren von der GdP immer wieder angegriffene Benachteiligungsklausel aus der Welt zu schaffen. Das Bundesinnenministerium ist nun aufgerufen, den Änderungen zügig zuzustimmen.

Unsere Mitglieder in der Laufbahnausbildung merken auch hier: GdP – Gut, dass es sie gibt!

pdf Artikel für den Aushang

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