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Entwurf zur EZulV benötigt Korrekturen

Die geplante Novellierung der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) sieht die Aufnahme weiterer ausgleichwürdiger Erschwernistatbestände vor. Dies begrüßt die GdP ausdrücklich. Insbesondere die Umwandlung der Aufwandsentschädigung bei Tätigkeiten mit kontaminierten Gegenständen in eine entsprechende Zulage wird unsererseits befürwortet. Im Einzelnen besteht jedoch noch Korrekturbedarf. So gehört laut Verordnungsbegründung die Tätigkeit mit kontaminierten Gegenständen „immer wieder zum Tagesgeschäft“. Angesichts […]

Die geplante Novellierung der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) sieht die Aufnahme weiterer ausgleichwürdiger Erschwernistatbestände vor. Dies begrüßt die GdP ausdrücklich. Insbesondere die Umwandlung der Aufwandsentschädigung bei Tätigkeiten mit kontaminierten Gegenständen in eine entsprechende Zulage wird unsererseits befürwortet. Im Einzelnen besteht jedoch noch Korrekturbedarf.

So gehört laut Verordnungsbegründung die Tätigkeit mit kontaminierten Gegenständen „immer wieder zum Tagesgeschäft“. Angesichts dieser Tatsache ist eine Begrenzung der Erschwernisabgeltung auf 10 Tage nicht nachvollziehbar. Schließlich ist die Tätigkeit ab Tag 11 ebenso belastend wie an den 10 Tagen zuvor.

Die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises um Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten plus der Bundespolizei (BFE+) ist ein richtiger Schritt. Zudem sollten aber Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE), die nicht unter § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV fallen, ebenfalls Anspruch auf eine solche Zulage haben. Schließlich üben die KollegInnen von BFE+ und BFE in der Regel gemeinsam Dienst aus. Stellt nun das Bundesministerium des Innern fest, dass die BFE+ „durchgängig mit herausgehobenen und besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten betrauten“ sind, gilt dies im Umkehrschluss auch für die BFE. Um die darüber hinausgehenden Erschwernisse eines (nicht täglichen) Einsatzes der BFE+ im Falle eines Anti-Terror-Einsatzes abzugelten, käme ein gestufter Zuschlag in Betracht.

Aufzunehmen in den Kreis der Zulagenberechtigten sind zudem die internationalen Einsatzeinheiten (IEE). Ähnlich der Tätigkeit der GSG 9 und der BFE+-Einheiten zeichnet sich deren Einsatz dadurch aus, dass die Kräfte stets auf sofortige Weisung ihren Dienst auch im Ausland verrichten müssen und jederzeit auf sie Rückgriff genommen werden kann. Dieser Wechsel von In- und Auslandsverwendung spiegelt sich besoldungsrechtlich bislang nicht ausreichend wieder.

Künftig sollen überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzte OperativtechnikerInnen eine Zulage i. H. v. 150 Euro monatlich bekommen. Eine Verwendung finde laut Verordnungsbegründung dann überwiegend im Außendienst statt, wenn die bzw. der Betroffene mindestens 80 % im Außendienst tätig ist. Diese Grenze erachten wir zum einen als zu hoch an. Zum anderen legt der Begriff „überwiegend“ eine solch hohe Grenze auch nicht nahe. Im Sprachgebrauch wird darunter ein weitaus niedrigerer Wert verstanden.

Ihr findet die vollständige Stellungnahme hier zum Nachlesen.

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