Zum Inhalt wechseln

Neue Erlasslage bei der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.09.2014 (Az.: 2 C 16.13) entschieden hat, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG auch besteht, wenn die Stellenbewirtschaftung in Form der sog. haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft erfolgt, hat das BMI Ende Juli 2015 eine dementsprechende Änderung seines Rundschreibens […]

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.09.2014 (Az.: 2 C 16.13) entschieden hat, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG auch besteht, wenn die Stellenbewirtschaftung in Form der sog. haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft erfolgt, hat das BMI Ende Juli 2015 eine dementsprechende Änderung seines Rundschreibens veröffentlicht. Bis dahin war § 46 BBesG in den Fällen ausgeschlossen bei denen es im Haushaltsplan keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellem Amt und einer bestimmten Planstelle gab.
Eine Zulage nach § 46 BBesG erhält derjenige der vorübergehend und vertretungsweise Aufgaben eines höheren Amtes übertragen bekommt und diese ununterbrochen 18 Monate lang wahrnimmt.
Nach dem Urteil müssen weiterhin sowohl die laufbahnrechtlichen als auch die haushaltrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies bedeutet, dass neben der beruflichen Qualifikation auch eine Planstelle besetzbar sein muss. Eine Planstelle gilt als besetzbar, wenn sie vollumfänglich unbesetzt ist.
Bisherige Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, dass keine freie Planstelle ersichtlich seien. Nach dem Erlass wird jedoch nunmehr eine Rechts-, und damit Handlungspflicht den Direktionen aufgebürdet. Diese sollen nunmehr für jeden Kalendermonat des möglichen Anspruchszeitraums, nach Besoldungsgruppen gestaffelt, die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen in der entsprechenden Wertigkeit des höherwertigen Amtes ermitteln.
Für den wahrscheinlichen Fall, dass mehr Anspruchsberechtigte als Planstellen bestehen, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ggfs. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage erhalten, die meisten aber einen Teil der Zulage erhalten können.
Die Berechnung erfolgt durch eine Teilung der Werte der bestehenden Planstellen und der Anspruchsberechtigten. Die Differenz zwischen dem Grundgehalt der aktuellen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt des höherwertigen Amtes wird dann zu meist wohl lediglich anteilig gewährt werden.
Da es sich nunmehr um einen Anspruch handelt, der von Amts wegen zu prüfen ist, bedarf es zwar grundsätzlich keines Antrages, jedoch raten wir allen Betroffenen den beigefügten Antrag auszufüllen.
Zu beachten gilt jedoch auch bei der Geltendmachung die letzte ODP-Änderung, die in diesen Fällen auch dazu führen kann, dass ein zuvor bestandener Anspruch nach § 46 BBesG durch die Aufwertung untergegangen ist.
Wann die Ansprüche verjähren, lässt sich dem Erlass nicht direkt entnehmen. Der HPR sowie der BPR mit den dominierenden GdP Fraktionen ist derzeit dabei diese Frage zum Besten der Kollegen zu klären. Aktuell ist uns eine Ablehnung bekannt, in der die Direktionen von einer 3 jährigen Verjährungsfrist ausgehen, damit könnten dann auch noch rückwirkend Ansprüche geltend gemacht werden.
Einen formulierten Antrag findet ihr im mitgliedergeschützen Bereich.

Hier geht es für GdP-Mitglieder zum Antrag

FacebookGoogle+TwitterEmail...

This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.