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Faktencheck. Oder: Beförderungen trotz Obergrenzen

Beförderungen sind immer ein Thema. Zu Recht diskutieren die Kolleginnen und Kollegen über die Chancen, die Früchte ihres beruflichen Engagements einzufahren.Viele möchten wissen, wann sie eine Chance auf Beförderung haben. Einige wollen auch wissen, wie die Dinge zusammenhängen, bis endlich die Beförderungsurkunde in der Hand gehalten werden kann. Es liegt eben nicht nur daran, wie […]

Eine Kernaufgabe der GdP: Bessere Beförderungsplanstellen im Parlament durchsetzen

Eine Kernaufgabe der GdP: Bessere Beförderungsplanstellen im Parlament durchsetzen

Beförderungen sind immer ein Thema. Zu Recht diskutieren die Kolleginnen und Kollegen über die Chancen, die Früchte ihres beruflichen Engagements einzufahren.Viele möchten wissen, wann sie eine Chance auf Beförderung haben. Einige wollen auch wissen, wie die Dinge zusammenhängen, bis endlich die Beförderungsurkunde in der Hand gehalten werden kann. Es liegt eben nicht nur daran, wie man mit dem Vorgesetzten klar kommt. Sondern vor allem daran, wie viele Beförderungsplanstellen vom Bundestag zur Verfügung gestellt werden. Das erstere kann man vielleicht noch selbst beeinflussen, für das zweite braucht man eine starke Gewerkschaft wie die GdP, um etwas durchzusetzen. Ein guter Grund, GdP-Mitglied zu sein.

Zugegeben, Haushaltsrecht ist trocken und nicht jedermans Sache. Wer aber über Beförderungen in der Bundespolizei schreibt, kommt daran (leider) nicht vorbei. Wir bemühen uns für unsere Mitglieder, relativ komplexe Sachverhalte nachvollziehbar zu machen. Deshalb sollte man wissen, worüber man schreibt. Man kann es auch selbst mal checken.

Der Wettbewerb der Ideen und Argumente ist gut – denn man kann schnell feststellen, wo man fachlich-sachlich gut aufgehoben ist und wo nicht.

Eine mitbewerbende Beamtenbundgewerkschaft macht nun weiter auf Wahlkampf. Diesmal im Feld des Haushalts- und Besoldungsrechts. Und schreibt in Bezug auf die GdP und unseren Beitrag „Ideenwettbewerb. Oder: Beförderungen trotz ‚Migrationslage’“ über „irreführende Darstellung“, versucht sich im Erklären, ruft „Lassen Sie sich nicht für dumm verkaufen“. Eine gute Aufforderung – und ein guter Anlass, einige Behauptungen einem nüchternen Faktencheck zu unterziehen.

Faktencheck

Die Behauptung:

Wer in diesem Jahr wieder nicht [bei Beförderungen] dabei ist, der sollte hinterfragen, warum das so ist. Es könnte beispielsweise an fehlenden Personalverwendungen liegen, an nicht angepassten Beförderungsrichtlinien oder an zu gering bemessenen Planstellenobergrenzen.

 

Die Fakten:

Die Anzahl von Personalverwendungen hat keinerlei Einfluss auf das Ranking in der Beförderungsrangfolgeliste. Die Überarbeitung der Beförderungsrichtlinie wurde gerade begonnen, verhindert aber nicht eine einzige Beförderung; wegen der Richtlinie bleibt keine einzige Beförderungsmöglichkeit ungenutzt. Und die Stellenplanobergrenzen werden durch den Bundestag in § 26 BBesG gesetzlich festgelegt – die Bundespolizei ist z.B. im gehobenen Dienst weit von diesen Obergrenzen entfernt und hat sie im mittleren Dienst sogar überschritten.

 

 

Die Behauptung:

Die Beförderungsmöglichkeiten in der Bundespolizei richten sich immer nach den zur Verfügung gestellten Planstellen für das laufende Haushaltsjahr. Es kann also nur dann befördert werden, wenn eine Planstelle z.B. durch Zurruhesetzung frei geworden ist.

 

Die Fakten:

Dass der Bundeshaushalt die Anzahl der Planstellen in den Beförderungsämtern festlegt, ist eine Binsenweisheit. Aber es wird nicht nur aus Zurruhesetzungen befördert, sondern auch aus zusätzlichen Beförderungsmöglichkeiten, die im Bundeshaushaltsgesetz aus sogenannten „Hebungen“ gebildet werden. So wird zum Beispiel eine Planstelle A 7 in eine Planstelle A 9 „gehoben“. Mann schafft eine Planstelle A 7 (Polizeimeister) ab und gibt zusätzliches Geld, um sie zu einer A 9m (Polizeihauptmeister) aufzuwerten. Dadurch gibt es zwar in der Summe nicht mehr Planstellen, aber bessere. Und aus einer „Hebung“ von A 7 nach A 9 können dann zwei Beförderungen erfolgen: ein PM wird POM, ein POM wird PHM.

Die GdP hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass im Haushalt 2016 insgesamt 263 solcher „Hebungen“ von Polizeibeamtenplanstellen und 72 „Hebungen“ für Verwaltungsbeamte vorgenommen wurden.

 

 

Nicht für jeden durchschaubar - der Stellenplan der Bundespolizei

Nicht für jeden durchschaubar – der Stellenplan der Bundespolizei

Die Behauptung:

Für die Haushalte 2016 bis 2018 kommen indes die der Bundespolizei zusätzlich zur Verfügung gestellten 3000 Planstellen zum Tragen… Auf Grundlage der ‚Bundesobergrenzenverordnung’ ist die Anzahl der Verteilung der Planstellen auf die jeweiligen Besoldungsgruppen (A7, A8, A9, A9mZ; A10, A11, A12, A13 usw.) zwingend vorgeschrieben.

 

Die Fakten:

Die „Bundesobergrenzenverordnung“ ist aufgehoben, es gibt sie gar nicht mehr. Die Obergrenzen für Beförderungsämter sind vielmehr in § 26 BBesG gesetzlich unmittelbar festgelegt. Die darin festgelegten Obergrenzen für Beförderungsämter gelten übrigens nicht für Bundesoberbehörden, in unserem Fall also nicht für den Planstellenanteil des Bundespolizeipräsidiums.

Keinesfalls ist damit jedoch, wie behauptet, die „Verteilung der Planstellen auf die jeweiligen Besoldungsgruppen (A7, A8, A9, A9mZ; A10, A11, A12, A13 usw.) zwingend vorgeschrieben“. Denn § 26 BBesG regelt lediglich, welche Höchstgrenze jeweils nicht überschritten werden darf. Und das auch nicht, wie behauptet, für alle Beförderungsämter. Ein Beispiel: für die Besoldungsgruppe A 12 ist durch Gesetz ein Anteil von höchstens 40 Prozent aller Planstellen des gehobenen Dienstes der Bundespolizei festgelegt, tatsächlich sind  jedoch erst 25,14 Prozent der Beförderungsämter des gehobenen Dienstes in der Bundespolizei bei A 12 angesiedelt. Da ist noch richtig viel Luft nach oben bis zu den 40 Prozent.

Vom Erreichen der Höchstgrenzen für A 12 sind wir also noch weit, weit entfernt, weshalb es kompletter Unsinn ist zu behaupten, irgendjemand könnte z.B. in diesem Jahr wegen der Höchstgrenzen nicht A 12 werden.

Im Bereich der Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister (PHM/PHMmZ) konnte durch GdP-Einsatz und gewerkschaftlichen öffentlichen Druck – auch mit unseren öffentlichen Aktionen wie „Tatütata – Nix mehr da!“ – die gesetzliche Stellenplanobergrenze sogar überschritten werden – bereits über 53 Prozent der Planstellen des mittleren Dienstes sind A 9m oder A 9mZ.
Anders als vom Mitbewerber behauptet wird durch § 26 BBesG auch keinesfalls festgelegt, welchen Anteil die Planstellen A 7, A 9g, A 10 und A 11 haben dürften, schon gar nicht „zwingend“. Ein einfacher Blick ins Gesetz hätte genügt, das zu erkennen.
So könnten im mittleren Dienst z.B. ohne jeder Änderung der Obergrenzen alle bisherigen A 7 Planstellen sofort nach A 8 gehoben werden, wenn die Haushaltspolitiker dies wollten. Die GdP tritt dafür an: Eingangsamt A 8 im mittleren Dienst der Bundespolizei, wie bei der Polizei Schleswig-Holstein auch.
Auch ist durch die gesetzlichen Obergrenzen keinesfalls vorgegeben, wie das Verhältnis von PK-, POK- und PHK (A11)-Planstellen im gehobenen Dienst zu sein hat, da schreiben die Mitbewerberautoren schlicht Unwahres.

Gerade diese Nichtfestlegung für Ober- und Hauptkomissare aber lässt (weil es eben keine gesetzliche Schranke gibt) ausreichend Spielraum, in Gesprächen und Verhandlungen der GdP mit den Haushaltspolitikern und dem Bundesinnenministerium durch „Hebungen“ (siehe oben) weitere Verbesserungen zu erreichen, ohne dass dazu auch noch das Bundesbesoldungsgesetz geändert werden müsste. Das haben wir geschafft, wenn auch die Schritte immer nur klein sein können. So stieg der Anteil der Beförderungsplanstellen z.B. für Polizeihauptkommissare von 21 auf über 25 Prozent. Gab es im Jahr 2005 nur 1.558 PHK A 11, so werden es in diesem Jahr 3.158 sein.
Das GdP-Ziel ist klar: wir wollen nicht nur die Obergrenzen im mittleren Dienst deutlich verbessern und im gehobenen Dienst ausschöpfen, sondern durch weitere Hebungen von Beförderungsplanstellen, die gar keine Obergrenze haben, Berufschanchancen schaffen.
Zudem: Der GdP-Bundeskongress hat bereits 2002 im Antrag D 42  beschlossen, dass sich unsere Gewerkschaft dafür einsetzt, „dass im Bereich der Polizei Stellenplanobergrenzen zugunsten einer funktionsgerechten Besoldung abgeschafft werden“. Und dafür setzen wir uns nach wie vor ein. Denn z.B. bei 50 Prozent A9m darf keineswegs Schluss sein!

 

 

Die Behauptung:

So können beispielsweise höchstens 50% der mit A9 dotierten Dienstposten tatsächlich auch nach A9 bezahlt, also nach A9 befördert werden.

 

Die Fakten:

Das ist – leider – falsch. Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der Dotierung des Dienstpostens und den zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen. So können z.B. durch die Bundespolizei viel mehr Dienstposten im ODP eingerichtet werden, als durch den Gesetzgeber überhaupt Planstellen zur Verfügung gestellt werden. Das nennt sich „Schere“ und ist ein altbekanntes Problem der Bundespolizei: Zu viele Dienstposten, zu wenig Planstellen (und damit letztendlich auch zu wenig „Köpfe“).
Die Aussage des Mitbewerbers würde nur dann zutreffen, wenn die Anzahl von Dienstposten und Planstellen deckungsgleich wäre. Ist es aber nicht. Leider.

 

 

Die Behauptung:

In den Ämtern A12 und A13 haben sich diese Obergrenzen aufgrund einer Initiative des Innenausschusses verbessert… Logischer Weise ergeben sich hieraus zusätzliche Beförderungsmöglichkeiten!

 

Die Fakten:

Logischer Weise ist das – leider – nicht so. Aus der Veränderung der Obergrenzen für A 12 und A 13 ergibt sich erst einmal gar nichts, weil die Bundespolizei sowohl nach den alten als auch den neuen Obergrenzen, auch für Ämter A 12 und A 13, weit von diesen entfernt war und ist (siehe oben).

 

 

Die Behauptung:

Wie gesagt – die zusätzlichen 3000 Planstellen kamen mit einem ‚Fingerschnips’ aus der Politik

 

Die Fakten:

Es war kein Fingerschnips, sondern eine SMS des Vizekanzlers, der am 5. September einem der stellvertretenden GdP-Vorsitzenden und Spitzenpersonalrat mitteilte, dass er ohne die zwischen ihm und der GdP abgestimmten „3.000“ nicht aus der Kabinettsklausur gehen wird, weil der Innenminister nichts fordert. Auch nachlesbar in einem führenden deutschen Nachrichtenmagazin vom 16.01.2016, S. 22.

 

 

Die Behauptung:

Die Erhöhung der Planstellenobergrenzen war eine Initiative des Innenausschusses…Wer sich jetzt als Erfinder dieser Erhöhung feiern lassen will, der muss begründen, warum er nicht auf die Abschaffung der Planstellenobergrenzen bestanden hat und denjenigen, die daher auch in diesem Jahr nicht befördert werden können, genau das erklären

 

Die Fakten:

Die jetzt erfolgte Erhöhung der Stellenplanobergrenzen betrifft nur Beförderungsämter nach A 12 und A 13 und hat absolut gar nichts mit den von der GdP mit den Haushaltspolitikern vereinbarten zusätzlichen Beförderungsmöglichkeiten im Jahr 2016 zu tun. Denn die Bundespolizei war und ist bei A 12 und A 13 sowohl von den alten als auch den neuen Obergrenzen weit entfernt, trotz der von der GdP ebenfalls kräftig höherverhandelten Beförderungsmöglichkeiten nach A 12 und A 13 in diesem Jahr.
Diesen Nicht-Zusammenhang zwischen Erhöhung von Obergrenzen und Beförderungschance 2016 kann man schon sehr genau erklären. Wenn man denn weiß, worum es geht. Weiß man das nicht, schreibt man Zusammenhänge zu Obergrenzenerhöhungen her, die es so schlichtweg nicht gibt.

 

 

Die Behauptung:

Alles in allem kann festgestellt werden, dass keine Gewerkschaft in der Bundespolizei Einfluss auf die Anzahl der Beförderungsmöglichkeiten hatte!

 

Klare Fakten - Klartext reden!Die Fakten:

Plenarprotokoll 18/138 des Deutschen Bundestages vom 24. November 2015 (Seite 13545):
„Wie schon beim laufenden Hebungspaket, achten wir auch bei den neuen Stellen darauf, dass sie mit attraktiven Beförderungsoptionen für die Beamtinnen und Beamten der verschiedenen Laufbahnen verbunden sind. Das ist auch ein Anliegen der Gewerkschaft der Polizei gewesen, und wir haben das entsprechend verankert.“

pdf Artikel für den Aushang

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