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Bundesverfassungsgericht bestätigt Auffassung der GdP Sachsen

Dresden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die Auffassung der GdP Sachsen bestätigt und klargestellt, dass auch in den Fällen der angestrebten Fortsetzung der Laufbahnausbildung, nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist.

Mit einem am 23.06.2020 veröffentlichten Beschluss (2 BvR 469/20) hat das Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung im Anhang oder auf www.GdP-Sachsen.de) in einem von der GdP Sachsen unterstützten Rechtsschutzfall klargestellt, dass auch in den Fällen der angestrebten Fortsetzung der Laufbahnausbildung nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht grundsätzlich abgelehnt werden darf.

Nach der Entscheidung des Bundesgesetzgebers führt die Bekanntgabe des Nichtbestehens einer Prüfung zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Beendigung der Ausbildung bzw. des Studiums. Dies gilt auch dann, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit am Prüfungsverfahren, an der Prüfung selbst oder der Leistungsbewertung bestehen. Hiervon ausgehend hatten die Verwaltungsgerichte im Freistaat Sachsen angenommen, dass in diesen Konstellationen eine Klärung im Hauptsacheverfahren erfolgen müsse und keine einstweilige Anordnung ergehen könne. Dies hatte bei einer Verfahrensdauer von bis zu 5 Jahren zur Folge, dass sich nahezu alle Verfahren entweder durch erneute Absolvierung der Ausbildung bei einem anderen Dienstherrn oder einen Berufswechsel erledigten.

Diese Rechtsprechung, so das Bundesverfassungsgericht, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Zwar sei es vorstellbar, dass Belange des Dienstherrn eine Beschränkung des einstweiligen Rechtsschutzes verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten.
Angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Beschränkungen und Fallkonstellationen käme eine schematische Betrachtungsweise jedoch nicht in Betracht. Die Vermeidung eines rechtlichen Schwebezustandes stelle keinen eine Beschränkung des Rechtsschutzes rechtfertigenden Grund dar. Berücksichtigt werden müsse, dass jede Verzögerung (in Form der Verweisung auf das Hauptsacheverfahren) mit gravierenden und irreparablen Nachteilen verbunden sei. Auch könne vor diesem Hintergrund eine Erstreckung der Rechtsauffassung auf Fälle, in denen der Fehler offensichtlich sei, nicht in Betracht kommen. Weder das Sächsische Beamtengesetz noch das Beamtenstatusgesetz würden eine gerichtliche Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes sperren. Zwischen der Frage nach Eintritt und Suspendierung der Beendigungswirkung der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung einerseits sowie der Frage der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Gestalt der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung durch Neubegründung eines Beamtenverhältnisses oder außerhalb eines solchen andererseits sei zu unterscheiden.
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