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Kein belegbarer Grund für schweren Eingriff in die Grundrechte

GdP Berlin kämpft mit Musterverfahren für Abschaffung der Kennzeichnungspflicht

Berlin.

Die GdP Brandenburg möchte das Thema Kennzeichnungspflicht für Polizistinnen und Polizisten dem Bundesverwaltungsgericht klären und im Rahmen eines Musterverfahrens prüfen lassen, ob der massive Eingriff in die Grundrechte unserer Kolleginnen und Kollegen rechtskonform ist. Wir unterstützen die Landesnachbarn und freuen uns, dass der Geschäftsführende Bundesvorstand auch mit unserer Zustimmung sich dazu entschlossen hat, die Kosten für diesen Rechtsstreit, dessen Ausgang bundesweite Auswirkungen haben wird, zu übernehmen.

Diffamierend und Generalverdacht

„Wir haben die Kennzeichnungspflicht für unsere Kolleginnen und Kollegen schon vor Jahren kritisiert und halten sie nach wie vor für einen untragbaren Eingriff in die Grundrechte von Menschen, die sich tagtäglich für andere einsetzen und dafür diffamiert sowie unter Generalverdacht gestellt werden“, so Norbert Cioma, Landesvorsitzender der GdP Berlin. Konkret geht es um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das für Polizistinnen und Polizisten ausgehebelt wird, da durch eine zu tragende Nummer oder ein Namensschild Daten an unbeteiligte Dritte weitergegeben werden und die Identifizierung des handelnden Beamten auch im Nachhinein durch diese stets möglich ist. Das Verwaltungsgericht sowie das Oberverwaltungsgericht (OVG) haben zwar bereits entsprechende Entscheidungen getroffen und Klagen gegen die Kennzeichnungspflicht abgewiesen. In den Verfahren wurde die Revision zugelassen und somit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht ermöglicht. „Wir sind davon überzeugt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine andere Entscheidung fällen wird. Die bisherige Urteilsbegründung des OVG ist durchaus schlüssig. Selbstverständlich führt die Kennzeichnungspflicht zur schnellen und klaren Aufklärung von Pflichtverletzungen. Sie klammert aber einen entscheidenden Aspekt aus. Es wurde nämlich nicht geprüft, ob es überhaupt Pflichtverletzungen gab, die ohne Kennzeichnungspflicht nicht auch verfolgt hätten werden können. Insofern muss die Frage gestellt werden, ob dieser massive Eingriff in die Grundrechte der Kollegen verfassungskonform und die Kennzeichnungspflicht notwendig ist. Wir hoffen, dass auch dieser Aspekt in das Musterverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einfließen und damit auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unserer Kollegen hinreichend Berücksichtigung finden wird“, so Cioma weiter.

KV im Amt – Vier Verurteilungen bei 743 Strafverfahren

In diesem Zusammenhang wies der Berliner Landesvorsitzende der GdP noch auf einen Umstand hin, der eine Notwendigkeit der Kennzeichnung von Berlins Polizistinnen und Polizisten in einem sehr fragwürdigen Licht erscheinen lassen. Zwischen 2010 und der Jahresmitte 2018 wurden gemäß einer schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Burkard Dregger und Sven Rissmann (beide CDU) der Polizei Berlin 8.095 Strafermittlungsverfahren gegen ihre Beamtinnen und Beamten bekannt. Einer weiteren Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) folgend kam es in diesem Zeitraum zu 190 Verurteilungen. Im Bereich des häufigsten Vorwurfs, den sich Polizistinnen und Polizisten während ihrer Dienstausübung ausgesetzt sehen – der Körperverletzung im Amt – wurden in den letzten beiden Jahren insgesamt 743 Strafverfahren eingeleitet, es gab ganze vier Verurteilungen. „In unseren Uniformen stecken Menschen und Menschen begehen Fehler und leider auch Straftaten. Ich denke aber, die realen Zahlen zeigen sehr deutlich, dass meine Kolleginnen und Kollegen keine Schläger sind, die ihren Beruf zur hemmungslosen Triebauslebung missbrauchen. Wir brauchen also nicht darüber zu reden, dass wir Polizistinnen und Polizisten mit Nummern kennzeichnen müssen, um Bürgerinnen und Bürgern vor Übergriffen zu schützen. Vielleicht sollten wir mal eher darüber sprechen, dass man ihnen dadurch zu Unrecht die Menschenwürde abspricht und es jenen leicht macht, die in ihren gesetzeswidrig in ihren Privatbereich vordringen“, so Cioma abschließend.
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