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GdP Bremen gewinnt Musterklage – Bremen muss zahlen

Bremen.

Es ist ganz normal, dass Polizeibeamte vorübergehend auf höher bewerteten Stellen eingesetzt werden. Dies darf aber nicht zum Dauerzustand werden. „Dass viele Polizeibeamte längerfristig auf höherwertigen Stellen eingesetzt sind, ohne amtsangemessen alimentiert zu werden, war 2012 ein Problem und ist es heute immer noch“ bringt GdP Landesvorsitzender Lüder Fasche es auf den Punkt.

Das in Bremen noch bis Anfang 2017 gültige Besoldungsgesetz des Bundes sah im § 46 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes vor. Unter dieser sogenannten Verwendungszulage versteht man die Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, dem das Amt des Beamten zugeordnet ist, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, nach der der wahrgenommene höherwertige Dienstposten bewertet ist.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht 2011 eine Grundsatzentscheidung getroffen hatte, bestand die Wahrscheinlichkeit, dass auch die Beamtinnen und Beamten der Polizei in Bremen Anspruch auf die Zulage haben würden. Um dies zu klären, vereinbarte die GdP 2012 mit dem Senator für Inneres die Durchführung eines Musterklageverfahrens. Bis heute haben etwa 700 Kolleginnen und Kollegen ebenfalls Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt und sich diesem Musterklageverfahren angeschlossen.

Im Musterklageverfahren hatte im Jahre 2012 ein Mitglied der Gewerkschaft der Polizei nach Ablehnung eines entsprechenden Antrags beim Bremer Verwaltungsgericht Klage auf Gewährung dieser sogenannten Verwendungszulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz erhoben. Der Polizeihauptkommissar war damals und später bis 2017 auf einer A12 bewerteten Stelle eingesetzt worden, er erhielt jedoch nur Bezüge nach A 11.
In diesem Verfahren stellte sich heraus, dass der Kläger Anspruch auf die Zulage hat, offen war dagegen die Frage, in welcher Höhe die Zulage gezahlt werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht sah einen anteiligen Anspruch von mehreren Berechtigten vor, Bremen sah sich nicht in der Lage, dies zu berechnen.

Das Bremer Oberverwaltungsgericht stellte nun endgültig klar, dass die Beweislast hier bei der Behörde liegt und wenn der Dienstherr keine differenzierten Berechnungen vornehmen kann, zur Zahlung der Zulage in voller Höhe verpflichtet ist (OVG HB: 2 LA 244/19). Der Hauptkommissar erhält nun einen mittleren fünfstelligen Betrag.

Doch damit nicht genug. Laut Heinfried Keithahn, Besoldungs- und Beamtenrechtsexperte im Vorstand der Bremer GdP, gelte es nun für die Behörde, die damaligen Widersprüche im Sinne der Musterklage zügig zu bearbeiten. Hierbei werde man feststellen, dass die meisten der damaligen Widersprüche zu Recht erfolgt sind, und den Antragstellern im Rahmen ihrer individuellen Situationen und Zeiten auch entsprechende Zulagen zustehen.
„Der finanzielle Aufwand könnte sich dabei für Bremen schnell im zweistelligen Millionenbereich bewegen, so Heinfried Keithahn.
Bremen hat inzwischen die Rechtslage geändert und die Verwendungszulage zum 1. Mai 2019 abgeschafft. Bei dem Einsatz von Polizeibeamtinnen und –beamten auf höher bewerteten Stellen ist es dagegen geblieben.
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