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GdP Bundespolizei: Gesetzentwurf zur Dopingbekämpfung ist nicht zu Ende gedacht

Berlin.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) sieht beim aktuellen Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (AntiDopG) noch Verbesserungsbedarf. Der Gesetzesentwurf soll in dieser Woche in den zuständigen Ausschüssen des Bundestages beraten werden.

Aus Sicht der Gewerkschaft enthält der aktuelle Entwurf zwei begrüßenswerte Verbesserungen für Sportler. Zum einen muss nun die Beweisführung bei Dopingverdacht rechtsstaatlichen Standards entsprechen. „Das ist wichtig, denn im Strafverfahren sind bereits von Rechts wegen auch alle entlastenden Momente zu prüfen. Somit können sich die Welt- und die Nationale Anti-Doping-Agentur sowie die Verbände nicht mehr hinter einer indirekten Beweisführung und Umkehrung der Beweislast zu Lasten der Sportler verstecken. Und die Sportler selbst haben erstmals die Möglichkeit sich durch eine Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden vom ungerechtfertigten Verdacht einer Dopingstraftat reinigen zu können“, erklärt Jörg Radek, Vorsitzender der GdP Bundespolizei.

Zum anderen müssten nun erstmals alle Anzeichen eines Dopingverdachts zur Anzeige gebracht werden. Jede Nichtbeanzeigung eines Dopingverdachts unterliegt damit dem Straftatbestand der Strafvereitelung. „So können mit dem Gesetz nicht nur Sportler, sondern auch die mittelbaren Profiteure eines Wettbewerbsbetruges haftbar gemacht werden. Das ist ein gutes Signal. Denn damit wird anerkannt, dass sich Sportler in einer besonders nötigungsfähigen Position und einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Umgebung befinden, seien es Trainer, Sponsoren oder Verbandsfunktionäre“, so Radek.

Doch in anderen Punkten stellt die GdP noch deutlichen Verbesserungsbedarf fest. Etwa sind Polizei und Justiz gegenwärtig personell und finanziell noch nicht in die Lage versetzt, die geplanten Zusatzaufgaben der Dopingbekämpfung zu übernehmen. Außerdem ist der Gesetzentwurf mit Blick auf den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der Sportler bedenklich.

„Vor allem muss der vorgesehene Schiedsgerichtszwang aufgehoben werden. Es ist rechtsstaatswidrig, wenn Sportler genötigt sind, Schiedsvereinbarungen mit den Verbänden zu unterzeichnen, um durch die Sportverbände gefördert und für internationale Wettkämpfe nominiert zu werden. Dass der Staat zum einen die Verfolgung von Dopingvergehen zukünftig selbst verfolgen und vor staatlichen Strafgerichten sanktionieren will, andererseits den Sportlern die Rechtswegegarantie zur Anrufung staatlicher Zivilgerichte gesetzlich verweigern möchte, ist gelinde gesagt unlogisch und nicht zu Ende gedacht. Eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht scheint mir hier unumgänglich“, so Radek.

Die Gewerkschaft der Polizei ist die anerkannte Berufsorganisation der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, welche als Polizeibeamtinnen und -beamte des Bundes und der Länder im Rahmen der Spitzensportförderung der einzelnen Dienstherren berufsmäßig Sport (Training und Wettkämpfe) als Dienst im Sinne des Beamtenrechts ausüben.

Die Gewerkschaft der Polizei stützt ihre kritische Ablehnung des § 11 des Gesetzentwurfes (Schiedsgerichtsbarkeit) auch auf die Feststellungen des Rechtsgutachtens „Rechtsprobleme des ‚Sportbeamtenverhältnisses’“ von Prof. Dr. Dr. Ulrich Battis und Prof. Dr. Klaus Joachim Grigoleit aus dem Februar 2015. Diese stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung.
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