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GdP Niedersachsen: Ansprüche für Urlaub zu Unrecht gekürzt

Hannover.

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg, das die Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen im Namen eines Mitglieds erwirkt hat und das jetzt rechtskräftig ist, steht einer Beamtin nach ihrem Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der zuvor erworbene Urlaub in vollem Umfang zu.

In dem konkreten Fall war es der Beamtin krankheitsbedingt während der Vollzeitbeschäftigung nicht möglich, ihre Urlaubstage in vollem Umfang zu nutzen. Nachdem sie in eine Teilzeitbeschäftigung gewechselt war, wollte das Land Niedersachsen die restlichen Urlaubstage nur noch entsprechend der Teilzeitbezüge vergüten. Das ist allerdings nicht rechtens, bestätigte jetzt das Verwaltungsgericht Lüneburg (Az. 8 A 395/18). Demnach stehen der Beamtin die gesammelten Urlaubstage bzw. das entsprechende Entgelt so zu, als läge weiterhin eine Vollzeitbeschäftigung vor.

Thore Tippe, Justiziar und Rechtsanwalt der GdP, führte das Verfahren und erklärt: „Dieser Anspruch lässt sich aus dem niedersächsischen Besoldungsrecht zwar nicht unmittelbar ableiten. In diesem Fall ist der entsprechende Paragraph im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) allerdings unionsrechtskonform auszulegen. Eine entsprechende Ausgestaltung wurde für das Besoldungsrecht durch den niedersächsischen Gesetzgeber versäumt – anders als im niedersächsischen Urlaubsrecht und im Besoldungsrecht auf Bundesebene. Da hier also das EU-Recht der nationalen Bestimmung entgegensteht, ist diese so anzuwenden, dass der Anspruch gewährt wird. Wir hoffen, dass das Land das Besoldungsgesetz nun entsprechend anpasst.“
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