Zum Inhalt wechseln

Verhandlung vor dem VG Neustadt am 19. Juli 2010

GdP-Rheinland-Pfalz: Zeckenbiss ist Dienstunfall

Mainz.

Am Montag, den 19. Juli 2010 um 11:45 wird vor dem VG Neustadt der Fall eines rheinlandpfälzischen Polizeikommissars verhandelt, der die Anerkennung eines im Dienst erlittenen Zeckenbisses als Dienstunfall vom Land begehrt. Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft der Polizei (GdP), wird von der GdP in dem Verfahren durch deren Gewerkschaftssekretär, Rechtsanwalt Markus Stöhr, gerichtlich vertreten.

Der Klage liegt ein Einsatz des Beamten im Juli 2008 zu Grunde. In den Nachtstunden wurde er angewiesen, einen Parkplatz mit angrenzendem Waldstück an der BAB 3 nach Betäubungsmitteln abzusuchen. Hierbei musste er Büsche mit 2-3 Metern Höhe durchkämmen. Nach Einsatzende gegen 6:00 Uhr fuhr er nach Hause und legte sich schlafen.

Unmittelbar nach dem Aufstehen entdeckte er einen frischen Zeckenbiss an seinem Bein und ließ die Zecke durch seinen Hausarzt entfernen. Der Dienstherr lehnte die Anerkennung als Dienstunfall mit der Begründung ab, dass nicht erwiesen sei, dass sich der Beamte die Zecke im Dienst zugezogen habe. Darüber hinaus sei ein Zeckenbiss per se nicht als Dienstunfall anzuerkennen, da sich darin kein gesteigertes berufstypisches Risiko verwirklicht habe, sondern nur ein allgemeines Lebensrisiko.

Die Rechtsansicht des rheinland-pfälzischen Dienstherrn hatte noch 2008 das Niedersächsische OVG (Beschluss vom 17.04.2008, Az. 5 LA 178/07) im vergleichbaren Fall einer von einem Zeckenbiss betroffenen Lehrerin vertreten. Anders entschied das OVG Saarlouis (Urteil vom 22.4.2009, Az. 1 A 155/08) im Fall eines während einer Verkehrskontrolle von einer Zecke gebissenen Polizeibeamten des Saarlandes. Ein Zeckenbiss könne sehr wohl ein Dienstunfall sein. Auch hier wurde der Polizeibeamte durch die GdP unterstützt. Mit Urteil von 25.02.2010 hob das BVerwG (Az. 2 C 81.08) den Beschluss des Niedersächsischen OVG auf und stellte klar, dass ein Dienstunfall nicht voraussetzt, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als der übrigen Bevölkerung
ausgesetzt gewesen sei oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert habe.

Das saarländische Innenministerium hat zwischenzeitlich die aktuelle Rechtsprechung akzeptiert und darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem Nachweis ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt wird. Eine Entscheidung die in Rheinland-Pfalz noch aussteht und vor dem sich das Land aus Furcht vor den Kosten wohl scheut. Den Klägern geht es nicht um den Biss der Zecke als solchem und den dadurch verursachten Arztkosten. Hierfür gibt es für den Beamten die Unterstützung durch Beihilfe und private Krankenkasse. Zecken übertragen aber schwerwiegende Infektionskrankheiten wie die
Borreliose und die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME). Gegen letztere kann man sich impfen lassen, gegen die Borreliose besteht jedoch kein Impfschutz. Bei einer Borrelioseerkrankung können schwerwiegende Krankheitssymptome erst Jahre nach der eigentlichen Infektion auftreten.
This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.