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Bundesverwaltungsgericht hat über Ansprüche sächsischer Polizisten entschieden!

Zulagen: GdP Sachsen will Gang nach Karlsruhe prüfen

Kesselsdorf.

„Die Fälle hinterlassen ein ungutes Gefühl, ein Gerechtigkeitsgefühl.“ so der Vorsitzende Richter des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 über die Gewährung einer Zulage für Beamtinnen und Beamte, die die Aufgaben höherwertiger Dienstposten im Freistaat Sachsen wahrgenommen haben, mangels Beförderungsreife die Zulage jedoch nicht erhalten haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten eine Bezahlung, die grundsätzlich von der übertragenen Tätigkeit abhängt. Die dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten führt zur Höhergruppierung und damit zum höheren Entgelt. Soweit die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wird, sehen die Tarifverträge die Zahlung einer Zulage vor.



Anders liegen die Verhältnisse bei den Beamtinnen und Beamten. Diese erhalten die Bezüge nach dem übertragenen Amt. Werden sie auf einem Dienstposten verwendet, dem ein höherwertiges Amt zugeordnet ist, erhalten sie die Bezüge aus dem übertragenen Amt weiter. Das geltende Sächsische Landesrecht sieht finanzielle Anreize für die Übernahme eines höherwertigen Dienstpostens nicht vor. Der Sächsische Landtag hat sich hiermit zwar mehrfach beschäftigt. Zu einer Entscheidung ist der Gesetzgeber in dieser Frage nicht gekommen.

Beamtinnen und Beamte, die die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahrgenommen haben, erhielten bis zum 31. März 2014 eine Zulage, soweit man ihnen das dem Dienstposten zugeordnete höhere Amt im Wege der Beförderung hätte übertragen können. Die Zulage wird für die Beamtinnen und Beamten, bei denen die Voraussetzungen am 31. März 2014 vorlagen, noch heute gezahlt, soweit sich keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Dies führt schon nach geltendem Recht innerhalb der Gruppe der Beamtinnen und Beamten zu einer Ungleichbehandlung.

Verhandelt wurden durch das Bundesverwaltungsgericht nun Fälle, in denen Beamtinnen und Beamten im Bereich der Vollzugspolizei des Freistaates Sachsen höherwertige Dienstposten übertragen wurden. In allen Fällen war es ausgeschlossen, dass den Beamtinnen und Beamten das dem Dienstposten zugeordnete Amt jemals oder auf absehbare Zeit übertragen werden konnte. Der Freistaat Sachsen hat dieser Personengruppe nach dem bis zum 31. März 2014 geltenden Recht keine Zulage gezahlt.

In den vom Bundesverwaltungsgericht verhandelten Verfahren war zu entscheiden, ob diese Beamtinnen und Beamte, denen man im Wege der Beförderung das dem höherwertigen Dienstposten zugeordnete Amt nicht übertragen konnte, von dieser Zulagengewährung ausgenommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nach dem Wortlaut der für die Zulage maßgeblichen Bestimmung des Besoldungsrechts gehindert, den Beamtinnen und Beamten, bei denen die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, denen das dem Dienstposten entsprechende Amt jedoch im Wege der Beförderung nicht übertragen werden kann, gehindert, die Zulage zuzusprechen. Zwar sei es dem Dienstherrn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwehrt, Beamtinnen und Beamten gegen ihren Willen einen nicht dem übertragenen Amt entsprechenden Dienstposten zu übertragen. In den zugrunde liegenden Fällen hätte man den betroffenen Beamtinnen und Beamten daher die Dienstposten nicht übertragen dürfen. Das rechtswidrige Verhalten des Dienstherrn wirke sich jedoch nicht aus, da der Gesetzgeber die Gewährung der Zulage von Voraussetzungen abhängig gemacht habe, die nicht vorliegen. Damit folgt das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes aber auch anderer Oberverwaltungsgerichte, nach deren Rechtsauffassung auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Dienstherrn bei der Übertragung von Dienstposten ohne Auswirkungen bleibt. Der Gesetzgeber habe eine des Bundesverwaltungsgerichtes bindende Entscheidung getroffen.

Gegenwärtig seien die Beamtinnen und Beamten darauf verwiesen, den Anspruch auf amtsangemessene Verwendung, also die Abwehr der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, gerichtlich geltend zu machen. Die Ablehnung der Übernahme der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens, die wohl auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus ganz unterschiedlichen Gründen in der Praxis selten ist, sei die einzige Möglichkeit, in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung zu handeln. Es liege dann am Dienstherrn oder dem Gesetzgeber, zu reagieren.

Das Ergebnis ist aus Sicht der GdP ein “Schlag ins Gesicht” der Betroffenen. Bezüglich der Zulage gilt es nunmehr einerseits eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zu prüfen und andererseits den Gesetzgeber in Sachsen aufzufordern, dass Dienstrecht in dieser Frage schnellstmöglich zu ändern. Laut Koalitionsvertrag wollte man die Einführung einer Funktionszulage seit 2014 prüfen. Ein Ergebnis hierzu liegt bisher nicht vor. Die Leistung dieser und vieler anderer Beamten muss endlich anerkannt werden. Auch die Information aus der Pressemitteilung (im Anhang oder auf www.gdp-sachsen.de) vom heutigen Tag, dass für die Beförderung eines Polizeibeamten bei einem prüfungserleichterten Aufstieg nur bis A 11 keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist zu prüfen, da in der sächsischen Verwaltung ein Praxisaufstieg bis A 13 sogar ohne Prüfung rechtlich möglich ist. Die GdP Sachsen wird die schriftlichen Urteile, welche voraussichtlich Mitte Januar 2019 zu erwarten sind, abwarten und den Gang zum Bundesverfassungsgericht prüfen.
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