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GdP Thüringen: Einsatzgeschehen am 01. Mai in Gera

Erfurt.

Bei der geäußerten Kritik zum Einsatz der Polizei am 1. Mai in Gera zeigt sich einmal mehr, dass es im Zusammenhang mit Demonstrationsgeschehen und öffentlichen Veranstaltungen immer wieder einer Verdeutlichung der polizeilichen Aufgaben gegenüber den Anmeldern sowie Teilnehmenden bedarf.

Hierunter fällt primär der Schutz des in Art. 8 GG verankerten Rechts auf Versammlungsfreiheit.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Verpflichtung der Polizei zur Verfolgung von Straftaten gem. § 163 StPO. Im Zusammenhang mit Versammlungslagen sind hier insbesondere das Vermummungsverbot sowie Gewalt gegen Personen und Sachen zu nennen.

Sollte es in Gera zu, wie Innenminister Georg Maier es nennt, „einzelnen kritischen Maßnahmen“ gekommen sein, so müssen diese selbstverständlich im Nachgang geprüft und ggf. verfolgt werden. Bis zum Nachweis der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme gilt - wie für
alle Beschuldigten - auch für unsere Kolleginnen und Kollegen die Unschuldsvermutung.

Abschließend betont die Landesvorsitzende Mandy Koch „Wenn die Polizei Demonstrationen begleitet, dann schützt sie das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit – und setzt nicht die politischen Meinungen der Demonstranten durch!“
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