GdP: Corona-Infektionen von Polizistinnen und Polizisten sind zunächst Dienstunfälle – Dienstherr soll Nachweis über außerdienstliche Erkrankung führen
GdP-Vize Dietmar Schilff: Versorgungsrecht der Pandemielage anpassen
Angesichts der außergewöhnlichen pandemischen Situation mit Einsätzen, in denen sich die Beamtinnen und Beamten nicht ausreichend schützen könnten, müsse die Beweislast beim Dienstherrn liegen. Es sei höchste Zeit, das Versorgungsrecht entsprechend anzupassen, forderte Schilff.
Eine Abfrage der GdP-Landesbezirke und -Bezirke hatte ergeben, dass zwar einige Fälle bekannt sind, in denen Ansteckungen im Dienst erfolgt waren. Bisher seien diese jedoch nicht als Dienstunfall anerkannt worden. „Die besondere Pandemie-Situation erfordert eine besondere Fürsorge. Das ergibt sich auch aus der besonderen Dienstpflicht, die der Dienstherr von seinen Beamtinnen und Beamten erwartet“, betonte der GdP-Vize.
Der GdP zufolge haben anerkannte Dienstunfälle für den Betroffenen versorgungsrechtliche Konsequenzen wie etwa besondere Aufwendungen, Heilverfahren oder die Versorgung von Hinterbliebenen. Jedoch müssten die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und Begleitumstände der zur Zeit der Infektion konkret ausgeübten dienstlichen Tätigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich bergen. Noch müsse dies von den erkrankten Kolleginnen und Kollegen nachgewiesen werden.
Eine Abfrage der GdP-Landesbezirke und -Bezirke hatte ergeben, dass zwar einige Fälle bekannt sind, in denen Ansteckungen im Dienst erfolgt waren. Bisher seien diese jedoch nicht als Dienstunfall anerkannt worden. „Die besondere Pandemie-Situation erfordert eine besondere Fürsorge. Das ergibt sich auch aus der besonderen Dienstpflicht, die der Dienstherr von seinen Beamtinnen und Beamten erwartet“, betonte der GdP-Vize.
Der GdP zufolge haben anerkannte Dienstunfälle für den Betroffenen versorgungsrechtliche Konsequenzen wie etwa besondere Aufwendungen, Heilverfahren oder die Versorgung von Hinterbliebenen. Jedoch müssten die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und Begleitumstände der zur Zeit der Infektion konkret ausgeübten dienstlichen Tätigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich bergen. Noch müsse dies von den erkrankten Kolleginnen und Kollegen nachgewiesen werden.