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Gewerkschaft der Polizei zu Plänen für bessere Durchsetzung von Abschiebungen

GdP-Vize Radek: Ausreisepflicht darf nicht vor Strafe schützen

Foto: © philipk76 - stock.adobe.com
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Berlin.

Der Verzicht auf ein Strafverfahren bei ausreisepflichtigen Tätern muss nach Auffassung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) die absolute Ausnahme bleiben. „Wie fühlen sich Opfer und deren Angehörige, wenn Täter statt einer empfindlichen Haftstrafe hierzulande zugunsten einer schnelleren Ausweisung und ohne den Richter gesehen zu haben, in ihr jeweiliges Heimatland rückgeführt werden?“, unterstrich der stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Jörg Radek vor der am Mittwoch stattfindenden Kabinettssitzung, auf der über einen Gesetzentwurf für eine konsequentere Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern aus Deutschland abgestimmt werden soll.

Nicht Kriminalität Vorschub leisten

Zwar unterstütze die GdP grundsätzlich die Pläne der Bundesregierung, warne jedoch vor vorschnellen Regelungen, die rechtlichen Überprüfungen letztlich nicht standhalten könnten, so Radek am Dienstag in Berlin.

Skeptisch zeigte sich der Gewerkschafter bei der Überlegung des Gesetzgebers, Schutzsuchende mit Leistungskürzungen unter das Existenzminimum zu belegen. Das sei mit dem Sozialstaatsprinzip nicht in Übereinstimmung zu bringen. Außerdem würden solche Kürzungen Kriminalität erheblichen Vorschub leisten, betonte der GdP-Vize.

Als positiv bezeichnete Radek dagegen, dass vorhandene Hemmnisse in der Zusammenarbeit, bei den Verfahrensabläufen und im Informationsfluss im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht abgebaut werden sollen. Er forderte zugleich, Schutzberechtigte mit und ohne Flüchtlingsstatus bei sogenannten Rechtskollisionen und deren ausländerrechtlichen Folgen gleich zu behandeln.

Das Erweitern der Rückführungszuständigkeit der Bundespolizei sowie deren dann neue Verantwortung für ein zehntägiges Ausreisegewahrsam auf Flughäfen und an Grenzübergängen werden dem Gewerkschafter zufolge, der auch dem GdP-Bezirk Bundespolizei vorsteht, als verfassungsrechtlich unzulässig abgelehnt.
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