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GdP Bayern: Geschafft ! Zulagenerhalt bei Beschäftigten im Schreibdienst

München.

Aufgrund frühzeitiger Verhandlungen im Hinblick auf den Tarifvertrag der Länder, stellte nun das Finanzministerium mit Schreiben vom 05. Dezember 2011 fest, dass Bewährungs- und/oder Funktionszulagen über den 01.01.2012 hinaus gewährt werden.

Konkret bedeutet dies für
  • Beschäftigte im Schreibdienst, denen am 31. Dezember 2011 Bewährungs- und/oder Funktionszulagen zustehen. Diese werden weiter gewährt. Die Bewährungszulage wird, wie bereits bisher, auch in Zukunft dynamisiert.

Übergeleiteten Beschäftigten, die die für die Bewährungszulage erforderliche Zeit bis 31. Oktober 2012 erfüllt hätten, kann die Bewährungszulage auf schriftlichen Antrag ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Bewährungszulage erworben hätte, unabhängig davon, ob die Hälfte der für die Bewährungszulage erforderlichen Zeit am 01. November 2006 erfüllt war.

  • - Beschäftige im Schreibdienst, denen (Sachbearbeiter-)Tätigkeiten übertragen wurden bzw. werden
Die evtl. zustehende Bewährungs- und/oder Funktionszulage wird nach Inkrafttre-ten der Entgeltordnung in Höhe der Bewährungs- und/oder Funktionszulage als persönliche Zulage gezahlt, wenn Beschäftigten im Schreibdienst nach dem 31. Ok-tober 2006 (Sachbearbeiter-)Tätigkeiten der EG 5, 6 oder 8 übertragen wurden bzw. werden. Entsprechendes gilt, wenn eine Beschäftigte/ein Beschäftigter im Schreibdienst nach dem 31. Dezember 2011 (Sachbearbeiter-)Tätigkeiten übertra-gen werden und die/der Beschäftigte noch die Bewährungs- und/oder Funktionszu-lage erhält.
Eine Aufzehrung erfolgt nicht.
Die bisherige Befristung „bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung“ entfällt.

Beschäftigten, die nach dem 31. Dezember 2011 neu eingestellt werden, werden diese Zulagen nicht gewährt.
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