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GdP Berlin: Neue Mitarbeiter des Zentralen Objektschutzes sollten Ansprüche geltend machen

Berlin.

Auch das Außerkrafttreten eines Tarifwerkes und die Inkraftsetzung eines neuen Tarifwerkes kann nach Auffassung der Gewerkschaft der Polizei nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes außer Kraft setzen, nach der ein Arbeitnehmer in die (Vergütungs-) Entgeltgruppe eingruppiert wird, deren Tätigkeiten er tatsächlich wahrnimmt. Bei den Beschäftigten im Bereich ZOS sehen wir die Entgeltgruppe 5 als diejenige Entgeltgruppe an, in die auch die neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingruppiert (zugeordnet) werden müssen.


in die auch die neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingruppiert (zugeordnet) werden müssen. Zum einen gebietet dies der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn es kann nach unserer Auffassung nicht angehen, dass innerhalb einer
Vergleichsgruppe Beschäftigte, die eine gleiche Tätigkeit verrichten, unterschiedlich
eingruppiert werden. Hinzutritt, dass die Tätigkeiten, die die Beschäftigten im Bereich
Zentraler Objektschutz verrichten, nach unserer Auffassung der Entgeltgruppe 5 zuzuordnen sind. Dass dies so ist, wurde bereits im Jahre 1993 durch eine Entscheidung des
Landesarbeitsgerichtes Berlin bestätigt, welches ausführte, dass bei den Beschäftigten im Bereich ZOS in ihrer Tätigkeit das Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ schon erfüllt ist.
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat in der vorgenannten Entscheidung unter
Berücksichtigung der speziellen Tätigkeit der Beschäftigten im Bereich ZOS, u. a.
gekennzeichnet durch die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und der Notwendigkeit der Beherrschung von Rechtsvorschriften, sowohl abstrakt als auch in ihrer praktischen Handhabung das Merkmal der „gründlichen Fachkenntnisse“ schon damals erwähnt. Wir vertreten die Auffassung, dass durch die Zuweisung weiterer Aufgaben in dem Bereich ZOS nunmehr auch das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse erfüllt ist.


Aus den vorgenannten Gründen sollten die neu eingestellten Kolleginnen und Kollegen im Bereich Zentraler Objektschutz vorsorglich ihre Ansprüche auf die Entgeltgruppe 5 bzw. hilfsweise nach Entgeltgruppe 4 geltend machen.



Ein mögliches Muster für die Geltendmachung der Ansprüche fügen wir als Anlage bei.

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