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GdP moniert Regelungen bei Schadensersatz für im Dienst verletzte Einsatzkräfte

Hüber: Dienst für den Staat ist keine Einbahnstraße

Foto: Gerhard Seybert/stock.adobe.com
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Berlin.

Für im Dienst verletzte Polizeibeamtinnen und -beamte müsse der sogenannte Dienstherr bereits vor einem erfolgreichen Urteil über Schmerzensgeldansprüche anfallende Kosten übernehmen, fordert die Gewerkschaft der Polizei (GdP). „Wenn Kolleginnen und Kollegen im Einsatz Opfer eines tätlichen Angriffs werden und im Zivilprozess Schmerzensgeldforderungen stellen oder als Nebenkläger im Strafprozess auftreten, dürfen die entstehenden Justizkosten nicht auf den Schultern des Verletzten lasten“, unterstrich der für Beamtenpolitik zuständige stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Sven Hüber am Dienstag in Berlin angesichts der bestürzenden Angriffe auf Einsatzkräfte in der jüngsten Silvesternacht.

Hüber: „Der Dienstherr gewährt für fällige Anwalts- und Gerichtskosten nur dann ein Darlehen, wenn der Beamte keine eigenen Mittel, keine Rechtsschutzversicherung und keinen Rechtsschutz seiner Gewerkschaft hat. Damit verlagere der Dienstherr seine Fürsorgepflicht auf die Beschäftigten und nicht zuletzt auf die Arbeitnehmervertretungen. So könne man mit Menschen, die jeden Tag ein hohes Risiko eingingen, im Dienst für unsere Gesellschaft schwerste Verletzungen zu erleiden, nicht umgehen", betonte der GdP-Vize. Dieser „schlanke Fuß“ des Dienstherrn müsse dringend in einen festen Schuh gesteckt werden.

Nicht nachvollziehbar ist Hüber zufolge, dass Beamtinnen und Beamte nicht selten jahrelang auf die vollständige Zahlung des Schmerzensgeldes warten müssten. „Polizeidienst ist ein ebenso notwendiger wie gefährlicher Dienst an der Allgemeinheit. Dem muss der Dienstherr durch die Vorauszahlung des Schadensersatzes an die Betroffenen und die Übernahme der Vollstreckung Rechnung tragen“, bekräftigte Hüber.
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