Zum Inhalt wechseln

Info 11/2012

GdP Thüringen: Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer für Tarifbeschäftigte rechtswidrig

Erfurt.

Unter dem Aktenzeichen 9 AZR 529/10 hat das BAG Folgendes festgestellt:

  • Die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters dar und verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters, da ein Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung nicht vorhanden ist.
  • Dieser Verstoß kann nur durch „Anpassung nach oben“ geheilt werden, d.h. dadurch, dass allen unter den TVöD fallenden Beschäftigten die höchste im TVöD festgelegte Erholungsurlaubsdauer zusteht, also konkret 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bisher umfasste der Jahresurlaub 26 Arbeitstage für bis zu 30-Jährige, 29 Tage bis zum vollendeten vierzigsten Lebensjahr und 30 Arbeitstage für über 40-Jährige.
Diese Entscheidung wird von uns begrüßt und ist grundsätzlich auf alle Tarifverträge zu übertragen, die eine Staffelung des Urlaubsanspruchs nach Lebensalter vorsehen. Dies gilt insbesondere für den TV-Länder.

Nach allgemeiner Auffassung verfällt ein nicht rechtzeitig geltend gemachter Urlaubsanspruch. Rechtzeitig ist eine Geltendmachung in diesem Sinne grundsätzlich dann, wenn sie innerhalb des Urlaubsjahres erfolgt. Urlaubsjahr ist das laufende Kalenderjahr. Nur im Falle einer Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. März bzw. bei Krankheit oder entgegenstehenden betrieblichen/dienstlichen Gründen bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden.
(Musterantrag zum Download)
Eine Geltendmachung im Übertragungszeitraum ist nur dann ausreichend, wenn ein Fall der Übertragung vorliegt. Bezüglich der Gründe für eine Übertragung des Erholungsurlaubs stellen der TVöD und der TV-L keine eigenen Regeln auf, sondern verweisen auf das Bundesurlaubsgesetz. Hiernach sind dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe für eine Übertragung erforderlich. Unkenntnis über das Bestehen eines Urlaubsanspruchs oder dessen Höhe gehört nicht dazu.
Nach allem besteht daher kein Anspruch auf weiteren Erholungsurlaub aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012, wenn dieser nicht so rechtzeitig in 2011 geltend gemacht wurde, dass er in 2011 hätte gewährt und genommen werden können. Nur in den Fällen, in denen aus in § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG genannten Gründen eine Urlaubsübertragung erfolgt ist, kann noch ein weitergehender Urlaubsanspruch für 2011 geltend gemacht werden. Dies müsste bis zum 30. März 2012 erfolgen, damit der weitergehende Urlaub noch am 31. März 2012 angetreten werden könnte.

Für den Beamtenbereich wird der Gesetzgeber gefragt sein eine entsprechende Regelung zu treffen.


hier Dokument zum Download
This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.