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Bemühen um die Polizeizulage erreicht die nächste Stufe

Petition zur Erhöhung und Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit geht an den Start

Foto: Tierney/stock.adobe.com
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Mainz.

Die Bemühungen der GdP Rheinland-Pfalz zur Erhöhung und Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage dringen bei der Politik nicht durch. Der Feuerwehr geht es genauso, was aber wenig tröstet. Auch die solidarischen Aktionen vor der Staatskanzlei und dem Landtag haben zu keinem Umdenken geführt. Nun hat der Vorsitzender des rheinland-pfälzischen Fachausschusses Beamten- und Besoldungsrecht, Marco Christen, eine Petition eingereicht. Diese Mitzeichnungsfrist endet am 21. Dezember 2022.

Marco Christen: „Leider wurden wir mit der berechtigten Forderung zur Erhöhung und Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage von der Landesregierung noch immer nicht gehört. Unsere Kolleginnen und Kollegen werden immer öfter in gefährliche Situationen gebracht, wo nicht klar ist, ob sie wieder gesund nach dem Dienst nach Hause kommen. Andere Bundesländer und vor allem der Bund haben deutliche Verbesserungen bei der Polizeizulage vorgenommen. Höchste Zeit, dass sich die rheinland-pfälzische Landesregierung endlich bewegt und ihre Blockadehaltung aufgibt.“

Gemäß Artikel 11 der Landesverfassung hat jedermann das Recht, sich mit Eingaben an die Volksvertretung zu wenden. Da es sich um eine sog. „Legistlativeingabe“ handelt, wird diese direkt dem Petitionsausschuss zugeleitet. Mit dieser Initiative hat unser Bemühen um die Polizeizulage eine neue Stufe erreicht.

Nun kommt es auf euch an: Nur gemeinsam werden wir erfolgreich sein!

Inhalt der Peition

Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Die rheinland-pfälzischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte erhalten eine monatliche Polizeizulage in Höhe von 132,69 Euro. Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte erhalten eine Feuerwehrzulage in gleicher Höhe. Diese Zulage ist ein finanzieller Ausgleich dafür, dass diese Beamtinnen und Beamte erheblichen Gefahren bei der Ausübung ihres Dienstes ausgesetzt und Situationen ausgesetzt sind, von denen sie nicht wissen, ob sie wieder gesund herauskommen. Diese Zulage wurde seit über 22 Jahren nicht erhöht. Zudem wurde die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizei- und Feuerwehrzulage im Jahr 1998 durch das Versorgungsreformgesetz aufgehoben.

Andere Bundesländer und der Bund haben diese Zulage zwischenzeitlich deutlich erhöht und wieder ruhegehaltsfähig gemacht. So erhalten Bundespolizeibeamtinnen und Bundespolizeibeamte seit dem 01.01.2022 eine Polizeizulage von 228 Euro und damit fast 100 Euro monatlich mehr als ihre Kolleginnen und Kollegen in Rheinland-Pfalz. Außerdem wird die Polizeizulage bei der Bundespolizei demnächst wieder ruhegehaltsfähig. Das bedeutet, dass Pensionärinnen und Pensionäre der Bundespolizei mit rund 160 Euro Polizeizulage im Ruhegehalt deutlich mehr erhält als aktive Polizistinnen und Polizisten in Rheinland-Pfalz.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/Beschwerde erreichen?
Eine längst überfällige Erhöhung der Polizei- und Feuerwehrzulage auf mindestens 200 Euro zum 01. Januar 2023 und deren regelmäßige Erhöhung / Dynamisierung. Dieser Betrag würde dem Umstand Rechnung tragen, dass sich Rheinland-Pfalz nicht an der Spitze der Bundesländer und des Bundes befindet, was zum Beispiel das Bruttosozialprodukt angeht, aber eine angemessene Form der finanziellen Weiterentwicklung darstellen, die auch ein Zeichen von Wertschätzung wäre. Zudem soll die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit und die anschließende Dynamisierung der Polizeizulage vollzogen werden. Wissenschaftliche Studien belegen, dass die Belastung aus dem aktiven Polizeidienst nicht mit der Versetzung in den Ruhestand endet. Viele schwerwiegende Ereignisse verfolgen die Kolleginnen und Kollegen ein Leben lang.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde/Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Das Land Rheinland-Pfalz als verantwortlicher Gesetzgeber und Dienstherr der betroffenen Beamtengruppen.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz/eine Vorschrift geändert/ergänzt werden?
Im Landesbesoldungsgesetz ist insbesondere Paragraph 23 Abschnitt 1 beziehungsweise Anlage 1 unter II „Stellenzulagen“ Nr. 6 Absätze 1 und 3 und Nr. 7 Absatz 1 und 3 betroffen. Zudem wäre je ein Absatz 4 „Die Zulage nimmt an der regelmäßigen Besoldungsanpassung nach Paragraph 5 teil“ einzufügen.
Im Landesbeamtenversorgungsgesetz wäre in Paragraph 12 die „Zulage gem. Ziffer. II Nr. 6 und Nr. 7 der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz“ als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge aufzunehmen.
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