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Sozialpolitische Information

GdP-Information zur Verbesserung der Familienpflegezeit

Berlin.

Die Überarbeitung des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) zugunsten von pflegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern/Beschäftigten war lange überfällig.

Die Überarbeitung des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) zugunsten von pflegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern/Beschäftigten war lange überfällig.

Ab dem 1. Januar 2015 wird mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf – das entsprechende Änderungen im PflegeZG und dem FPfZG vorsieht – eine verbesserte rechtliche und finanzielle Absicherung von diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern/Beschäftigten erreicht.

Die wesentlichen Eckpunkte der Verbesserungen sind:
  • wie bisher gemäß § 2 PflegeZG für den Akutfall bis zu 10 Tage Freistellung, ohne Vorankündigung, künftig jedoch mit einem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (etwa 90 % des Nettoarbeitsentgelts)
  • gesetzlicher Anspruch bis zu 6 Monate Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG, d. h. Arbeitsverringerung oder völlige Freistellung plus zinsloses Darlehen
  • bis zu 24 Monate Familienpflegezeit nach dem FPfZG bei Teilfreistellung (Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche) – mit zinslosem Darlehen
  • der Begriff des „nahen Angehörigen“ ist erweitert worden um z. B. Stiefeltern, Schwager bzw. Schwägerin etc.
    Pflegezeit und Familienpflege werden künftig aufeinander angerechnet, d. h. sie dürfen je Pflegebedürftigem zusammen die 24 Monate nicht überschreiten (§ 2 FPfZG).

    Im Unterschied zur bisherigen Gesetzeslage kann nun zusätzlich zu dem bereits im Gesetz vorgesehenen Wertguthaben ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden. Bisher wird das Wertguthaben in der Vor- und/oder Nachpflegezeit selbst erwirtschaftet, beispielsweise indem zu 100 % gearbeitet und nur 75 % entlohnt wird. Die Differenz von 25 % bildet das Wertguthaben. Zur Abmilderung des Verdienstausfalles kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden, welches in monatlichen Raten ausgezahlt und anschließend zurückgezahlt werden muss.

    Bereits im bisherigen PflegeZG ist die Anrechnung der Pflegezeit bei der Rentenversicherung geregelt. Dennoch sollte vor der Entscheidung, die Pflegezeit mit einem zinslosen Darlehen in Anspruch nehmen zu wollen, eine Beratung bei dem entsprechenden Rententräger (z. B. der Deutschen Rentenversicherung) erfolgen.

    Von der Ankündigung der Pflegezeit bis zur Beendigung der kurzzeitigen Freistellung oder der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz.

    Die Veränderungen gelten nur für Tarifbeschäftigte. Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Landes- bzw. Bundesregelungen.

    Download: pdf-Flyer
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