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Wo ist das Weihnachtsgeld?

GdP Sachsen: Widerspruch und Kundgebung zur Sonderzahlung 2011

1. Dezember 2011! Bezügeschein ist da! Wo ist das Weihnachtsgeld? Fehlanzeige! Jetzt widersprechen!

Kesselsdorf.

Vor wenigen Tagen stellten wir hier einen Musterwiderspruch zur Klärung der Gesamtalimentation des Jahres 2011 zur Verfügung. Wie schon seit längerer Zeit angekündigt, stellen wir heute, am 1. Dezember 2011, den Musterwiderspruch zur Bezahlung der Sonderzahlung 2011 an dieser Stelle ein.

Wir bitten jedes Mitglied der GdP Sachsen, eine Kopie seines Widerspruches an die Geschäftsstelle der GdP Sachsen schnellstmöglich zu übersenden. Zugleich sollte darauf vermerkt sein, ob man für eine Musterklage zur Verfügung steht. Das Original des Widerspruchs muss spätestens am 31. Dezember 2011 in der jeweiligen Bezüge- bzw. Versorgungsstelle eingegangen sein.



Widerspruchsbegründung


An die
zuständige Besoldungsstellen
des Landes
der Landkreise
der kreisfreien Städte
z. K.: Herrn Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland



Aufhebung des Sächsischen Sonderzahlungsgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,


die Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte war nach dem bisherigen Willen des Gesetzgebers Teil der Besoldung und daher integraler Bestandteil der für angemessen erachteten Alimentation. Die Sonderzahlungen sind zwar ihrem Charakter nach nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu rechnen, weil Struktur und Zahlungsmodalitäten der Beamtenbesoldung durch den Dienstherrn frei zu gestalten sind, sie unterliegen jedoch als Teil der alimentierenden Gesamtbesoldung der grundgesetzlichen Bindung. Der Gesetzgeber darf Kürzungen oder Streichungen der Sonderzahlung also nur unter den Bedingungen vornehmen, unter denen er insgesamt eine Besoldungskürzung vornehmen dürfte.

Die nunmehr erfolgte ersatzlose Streichung der Sonderzahlung im Haushaltbegleitgesetz 2010 bewirkt eine erhebliche Absenkung der Realeinkommen in allen beamtenrechtlichen Laufbahngruppen. Eine verfassungsgemäße Begründung dafür ist nicht ersichtlich; der Gesetzgeber hat keine hinreichenden sachlichen Gründe vorgetragen, die eine Streichung der Sonderzahlung rechtfertigen könnten. Diese reale Einkommensminderung trifft nicht nur die höheren Besoldungsstufen und nicht nur die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, die in der Endstufe besoldet werden. Auch für die unteren und mittleren Besoldungsstufen ergibt sich eine echte Gehaltskürzung um bis zu 4% des Jahres-Netto-Einkommens. Auf das Nettoeinkommen allein kommt es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung an (BVerfGE 44, 249 ff., Leitsatz 1, Rn 44).

Gewährleistungsanspruch ist Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Der Grundsatz der Bindung des Gesetzes an das Prinzip einer amtsangemessenen Alimentation ist folglich insoweit zu beachten (BVerfGE 44, 249 ff, Rn. 37, 41; Thüringer OVG, Urteil vom 29. 10. 2009, 2 KO 334/06): Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft bedeutet demnach wirtschaftliche Unabhängigkeit, die an den Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist (dazu näher BVerfGE 44, 249 ff. Rn. 42, 43). Mit der Garantie der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten trägt der Dienstherr auch der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile, von politischen Einflüssen unabhängige und gesetzestreue und wirksame Verwaltung zu gewährleisten (siehe BVerfGE 99, 300 ff., Leitsatz 1 Rn. 35).I. Die Bezüge des Beamten sind entsprechend den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz) festzusetzen. Der Freistaat Sachsen hat es trotz seiner erklärten Absicht, sich eine Vollverfassung zu geben, bewusst unterlassen, die Grundsätze des Berufsbeamtentums in der Sächsischen Verfassung zu verankern und zu schützen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass diese Grundsätze als grundrechtsähnliche Individualrechte und als Strukturprinzip der öffentlichen Verwaltung direkt aus dem Grundgesetz ihre volle Wirkung auch in Sachsen entfalten, wie dies auch in Verfassungen anderer Bundesländer der Fall ist, die keine Vollverfassung (etwa eine Verfassung ohne Grundrechtsteil) haben.

Die tendenziell beamtenrechtlich indifferente Grundhaltung der Sächsischen Staatsregierung und der sie tragenden parlamentarischen Mehrheit hat folglich keine durchschlagende Wirkung auf die Rechtsordnung.

Weil die Sächsische Verfassung eine Regelung, die Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes entspricht, nicht enthält, ist das Bundesverfassungsgericht und nicht der Sächsische Verfassungsgerichtshof der richtige Adressat für die erforderliche Vorlage durch das Verwaltungsgericht (Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 Sächsische Verfassung; § 7 Nr. 3 SächsVerfGHG).

Die amtsangemessene und auskömmliche Beamtenbesoldung ist nicht nur an den realen persönlichen Bedürfnissen des Beamten, sondern auch an den Anforderungen seiner Familie auszurichten (BVerfGE 99, 300 ff. Leitsatz 1, Rn. 36). Dieser Alimentationsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Dienstbezüge der Beamten sind so zu bemessen, dass ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein dem Amt angemessener Lebenszuschnitt ermöglicht wird (BVerfGE 8, 1 ff. Leitsatz 2; 114, 258 Rn. 105 ff; 117, 330 Rn. 60 ff; BVerwGE 131, 20). Der dem Gesetzgeber dabei eingeräumte Gestaltungsspielraum (BVerfGE 107, 218 Rn. 70 ff.) darf nicht sachwidrig gebraucht werden (BVerfGE 65, 141, 148); für die Regelung muss sich vielmehr ein sachlicher und vernünftiger Grund erkennen lassen (BVerfGE 110, 353, 364). Das ist im vorliegenden Fall aber mangels Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit dem Alimentationsgrundsatz einerseits und mit möglichen Sachgründen außerhalb der rein fiskalischen Betrachtungsweise andererseits nicht möglich. Denn eine Abwägung des Gesetzgebers über die haushaltsrechtlich-fiskalische Begründung hinaus ist nicht vorhanden, nicht ersichtlich und erst recht nicht nachvollziehbar.

II. Es ist unstreitig, dass die Besoldung der Beamten nicht allein von haushaltsrechtlichen Gründen oder Zwängen abhängig gemacht werden darf. Das Bundesverfassungsgericht stellt in ständiger Rechtssprechung (seit BVerfGE 44, 249 ff, Rn. 41) fest, dass die vom Dienstherrn, also der jeweiligen Anstellungskörperschaft geschuldete Alimentierung des Beamten keine beliebig variable Größe ist, die sich etwa an deren wirtschaftlichen Möglichkeiten messen oder nach politischen Dringlichkeitsbewertungen gestalten lasse. Es ist deshalb bezeichnend ehrlich, aber keineswegs verfassungsrechtlich überzeugend, wenn die Sächsische Staatsregierung in ihrer Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Streichung des Sonderzahlungsgesetzes vom 23.06.2010 lediglich ausführt: "Die Personalausgaben sind aus zwingenden haushaltspolitischen Gründen weiter zu reduzieren. Dies macht einen weiteren Solidarbeitrag der bislang durch die Regelungen des Sächsischen Sonderzahlungsgesetzes begünstigten Personen erforderlich."

Wenn in der Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 06.08.2010 (Landtagsdrucksache 5/3195) dann von „Gestaltungsverantwortung“, „besonderer Sicherheit der Arbeitsplätze“ der Beamten oder auf „Entlastungsbeiträge von Lehrern durch tarifvertraglich vereinbarte Teilzeitarbeit“ die Rede ist, so ist diese Argumentation offensichtlich vorgeschoben und zudem nicht tragfähig. Schon durch den Vergleich mit den Lehrern wird wieder auf die letztlich für die Besoldungskürzung entscheidenden haushalterischen Gründe hingewiesen. Sie wird auf das „Verschuldungsverbot in Verbindung mit der prognostizierten langfristigen Einnahmeentwicklung“ zurückgeführt. Wie die besondere Sicherheit der Arbeitsplätze von Beamten sich besoldungsmindernd auswirken soll, bleibt ein Geheimnis der Autoren des Gesetzentwurfs. Insbesondere ist fraglich, warum dieser (angeblich vermögenswerte) Vorteil des Beamtenstatus gerade im Zeitpunkt der Aufstellung des Doppelhaushalts 2010/2011 zur Besoldungskürzung führen soll. All dies macht deutlich, dass es dem Gesetzgeber allein um den im ursprünglichen Gesetzentwurf genannten Solidar-, oder besser Sparbeitrag der Beamten ging.

Eine Besoldung nach Kassenlage ist ersichtlich ermessensfehlerhaft (Ermessensfehler auf der Tatbestandsseite) und deshalb verfassungswidrig; sie ist als nichtig zu erkennen. Denn im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in der Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Bezüge (Urteil des BVerfGE 114, 258 ff. Leitsatz 2, Rn 111 f.). Eine Fallgestaltung, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründen könnte, liegt nicht vor, ist auch nicht dargetan.

III. Die Sächsische Staatsregierung beruft sich zur Begründung des Haushaltbegleitgesetzes, mit dem die Sonderzahlung gestrichen wird, im Wesentlichen auf die Pflicht zur Sanierung des Landeshaushalts. Ausweislich des Haushaltsplans 2011/2012 betragen die Personalausgaben für 2010 im Soll 4.340 Mio €, für 2011 im Soll aber 3.661,3 Mio €. Diese Personalkosteneinsparungen würden etwa zwei Drittel der gesamten prognostizierten Mindereinnahmen für 2011, verglichen mit 2010, einsparen. Es ist ersichtlich unangemessen, ein derartiges Einsparvolumen allein durch die Beamten erbringen zu lassen.

IV. Zudem entspricht die Haushaltslage im Freistaat Sachsen nicht den Prognosen, die Anlass für das Haushaltsbegleitgesetz waren: Die Kassenlage des Freistaats Sachsen hat sich entgegen der Prognose aus dem Jahr 2010, die der Haushaltsgesetzgebung und den Einnahmeschätzungen für 2011/2012 zugrunde gelegt wurde, erheblich verbessert. Damit fällt die ohnehin für sich nicht hinreichende sachliche Begründung des Haushaltbegleitgesetzes in sich zusammen.

Die Pro-Kopf-Verschuldung in Sachsen entspricht den Stabilitätskriterien; sie ist die zweitniedrigste in Deutschland. Der Investitionsanteil des Sächsischen Haushalts liegt überproportional hoch.

Selbst wenn die Haushaltslage anders aussähe, würde dies als einziger Grund für die Streichung der Sonderzahlung nicht ausreichen. Bei einer linearen Steigerung der Haushaltsvolumina, der Ausgaben und der Einnahmen, bei gleichzeitiger Verminderung der Staatsschulden ist die Kürzung der Realeinkommen der Beamten mit dieser Begründung nicht verfassungsgemäß.

V. Die vollständige Streichung der Sonderzahlung lässt eine eingehende Befassung und Abwägung der damit verbundenen Auswirkungen auf die konkrete Einkommenssituation der betroffenen Beamten und ihrer Familien vermissen. Eine Abwägung, insbesondere ein Vergleich mit der allgemeinen Einkommensentwicklung, ist aus der Begründung nicht erkennbar. Das Ergebnis vollständigen Wegfalls der Sonderzahlung verdeutlicht das Abwägungsdefizit.

Zwar hat der einzelne Beamte keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr eine strikte Parallelität der allgemeinen Einkommensentwicklung und der Beamtenbesoldung wahrt. Jedoch dürfen beide nicht ohne sachlich zwingenden und nachvollziehbar dargelegten Grund auseinanderdriften. Solche Gründe bestehen nicht; sie werden vom Freistaat weder in Anspruch genommen noch genannt oder gar abgewogen. Ein Entscheidungsspielraum, der - wenn auch in den nachfolgend genannten Grenzen - unzweifelhaft zugunsten des Gesetzgebers besteht, kann aber nur dann rechtfertigend herangezogen werden, wenn er als solcher nachvollziehbar erkannt und diskutiert wurde. Denn das Alimentationsprinzip ist Grundlage, aber auch Grenze seiner Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 114, 258 ff. Rn. 105).

Die Amtsangemessenheit der bisher gezahlten Dienstbezüge ist indiziell durch die bisherige Rechtslage, das Sächsische Sonderzahlungsgesetz inklusive, festgestellt. Jede Änderung der Amtsangemessenheit hätte einer differenzierten Feststellung der dazu herangezogenen sachlichen Gründe und einer ermessensfehlerfreien Abschichtung und Abwägung mit den sozialen Belangen und den unterschiedlichen Wertigkeiten der verliehenen Ämter und der ihnen angemessenen Funktionen bedurft (BVerfGE 44, 249, 265). Will der Gesetzgeber von dem von ihm selbst bislang für austariert angesehenen gesetzlichen Besoldungsniveau negativ abweichen, so muss er sich ablesbar in allen Einzelheiten mit den tatsächlichen gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen befassen. Dies ist unstreitig weder in der Gesetzesbegründung noch im Sächsischen Landtag geschehen; die Gesetzesmaterialien geben dazu nichts her.

Bei der Bemessung der Alimentation muss die Einkommensentwicklung in vergleichbaren Bereichen der Privatwirtschaft bei Personen mit gleicher Vorbildung und gleicher Leistungskraft herangezogen werden. Der Lebensstandard vergleichbarer Berufstätiger ist daher in eine Abwägung mit einzubeziehen (BVerfGE 8, 1, 14ff.) Nach allen Schätzungen und Erhebungen (z. B. Kienbaumstudie zur Einkommenssituation von Juristen in Rechtsanwaltskanzleien und im öffentlichen Dienst) sind dort die Löhne und Gehälter in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Dabei hat sich das Produktivitätsniveau - jedenfalls im öffentlichen Dienst - im Osten dem des Westens nahezu angeglichen.

Auch die längerfristige Entwicklung von Preisen und Löhnen zeigt deren Auseinanderdriften: Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes stiegen die Preise für einen Arbeitnehmerhaushalt um etwa 36 %, während das Arbeitnehmereinkommen im öffentlichen Dienst um nur 28 %, das Einkommen der Angestellten in den Bereichen Handel, Banken und Versicherungen aber um 50 % gestiegen ist.
Ganz konkret beträgt die Inflationsrate zwischen September 2010 und September 2011 2,6 Prozent.

VI. Die Beamten im Freistaat Sachsen werden mit der Streichung der Sonderzahlung von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt.

Zunächst sei darauf verwiesen, dass die Regierungsfraktionen des Deutschen Bundestages mit Formulierungshilfe der Bundesregierung ein Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung entworfen haben.

Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung der angemessenen Besoldung müssten zudem fehlerfreie Erhebungen über das Arbeitseinkommen vergleichbarer Arbeitnehmer sein. Hierzu gehören auch die Tarifangestellten, die in den gleichen öffentlich-rechtlichen Anstellungskörperschaften wie die betroffenen Beamten tätig sind. Daran ändert es nichts, dass die Ordnungssysteme für Beamte und Angestellte grundsätzliche Unterschiede zeigen (BVerfG 2 BvR 398/07 Rn 10 und 13).

Denn diese sind nur solange sachlich gerechtfertigt, als die übertragenen Ämter auch sachlich voneinander unterschieden sind. Von Verfassungswegen ist die Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse den Beamten vorbehalten (positive Abgrenzung in Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz; Art. 91 Abs. 1 Sächsische Verfassung; siehe auch die negative Abgrenzung in § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz). Beamte und Angestellte sind aber im Freistaat Sachsen in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zumindest mit vergleichbaren, häufig auch mit den gleichen Funktionen betraut.

Jedoch sind Beamte in den hoheitsrechtlichen Schlüsselpositionen zu beschäftigen. Die damit verbundene Bedeutung und Verantwortung ihrer Ämter muss Gegenstand des Alimentationsprinzips bleiben.

Die Sonderzuwendungen der Angestellten (Jahressonderzahlungen gem. § 20 TVL/TVöD) sind gesetzlich gesichert; der vereinbarte Tarifvertrag TVL/TVöD beansprucht Verbindlichkeit für die Tarifbeteiligten, also auch für den Freistaat Sachsen. Folglich verstößt die Streichung der Sonderzuwendung für die Beamten tendenziell gegen den Alimentationsgrundsatz, solange sachliche und vernünftige Gründe für eine insofern unterschiedliche Behandlung von Beamten und Tarifangestellten nicht bestehen.

VII. Die Streichung der Sonderzuwendung erweist sich auch insofern als sachlich nicht angemessen, als in einigen Teilen des öffentlichen Dienstes die Sonderzuwendung integraler Bestandteil der Besoldung (wie etwa beim Bund, in Thüringen und in Baden-Württemberg) geworden ist. Immer da, wo dies der Fall ist, kann die Kürzung nicht vorgenommen werden; dort wird sie auch nicht vorgenommen. Vielmehr nimmt die Sonderzuwendung auf diese Weise an regelmäßigen Besoldungserhöhungen teil, was seinerseits dem Alimentationsgedanken Rechnung trägt. Ein durchaus im Ergebnis positiv zu bewertendes Beispiel ist die Alimentierung der sächsischen Landtagsabgeordneten (auch sie bekleiden ein öffentliches Amt, mögen auch statusrechtliche Unterschiede gewisse Unterschiede in der Alimentation rechtfertigen, BVerfGE 76, 256 Rn. 68).

Dort ist die Grundentschädigung als Festbetrag ausgestaltet, der sich ursprünglich an einem Zwölftel der Richterbezüge R2 orientieren sollte. Dabei wurde die Sonderzahlung ebenfalls zu einem Zwölftel in die monatliche Grundentschädigung eingerechnet. Es erschließt sich sachlich nicht, weshalb diese Grundentschädigung unangetastet bleibt, die Beamtenalimentation jedoch gekürzt wird.

Mit einem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 08.09.2010 an die Mehrheitsfraktionen der CDU und der FDP im Sächsischen Landtag versicherte das Ministerium den Abgeordneten, dass sich die Aufhebung des Sonderzahlungsgesetzes auf die Höhe der Abgeordnetenentschädigung nicht auswirke – eben weil die Sonderzahlung zuvor in die Grundentschädigung der Abgeordneten integriert worden war. Damit wurden die Abgeordnetendiäten und die Richterbesoldung nun wieder voneinander abgekoppelt. Das mag zwar verfassungsrechtlich nicht verboten sein, wirft aber ein bezeichnendes Licht auf die Inkonsequenz des Parlaments.

Die nunmehr zahlreich eingelegten Widersprüche (§ 54 Beamtenstatusgesetz) richten sich gegen die verfassungswidrig geminderte Netto-Alimentation im Kalenderjahr 2011. Die Streichung der Sonderzahlung ist nach u. E. rechtswidrig.

Unbestritten ist, dass die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde den Widersprüchen nicht abzuhelfen befugt sind, da sie an das Gesetz gebunden und nicht berechtigt sind, dessen Verfassungswidrigkeit festzustellen.

Ferner wird in den beabsichtigten Klageverfahren hilfsweise beantragt werden, festzustellen, dass die Netto-Gesamtbezüge durch die vom Sächsischen Landesgesetzgeber 2010 beschlossene Aufhebung des Sächsischen Sonderzahlungsgesetzes (Art. 27 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012, Haushaltbegleitgesetz, SächsGVBl. vom 28.12.2010, S. 402) verfassungswidrig zu niedrig bemessen sind.

Die Rechtsstreitigkeiten werden durch das Verwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sein, weil das vorgenannte Gesetz gegen höherrangiges Recht verstößt. Das Bundesverfassungsgericht wird feststellen, dass vernünftige und sachliche Gründe für die völlige Streichung der Sonderzahlung nicht bestehen.

Ich bitte freundlichst um Bestätigung des Eingangs dieses Schreibens und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Formularvorlagen (MS WORD) für den Widerspruch in Sachen Weihnachtsgeld an die:
Probleme mit den Vorlagen? Dann wende Dich bitte an unsere Geschäftsstelle (Tel.: 035204 / 68711) oder per E-Mail: gdp@gdp-sachsen.de. Gern schicken wir die Vorlagen auch in einen anderen Format per E-Mail.
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