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Bundesarbeitsgericht (BAG) kippt altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs

EILT! - Die GdP unterstützt die Geltendmachung von Ansprüchen - EILT!

Wiesbaden.

Die bisher geltende Regelung im Paragraph 26 des TVöD, nach der die Urlaubstage nach Altersgruppen gestaffelt werden, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Somit wird die Urlaubsdauer auch bei den unter 40 jährigen auf 30 Urlaubstage angepasst, sofern die Voraussetzung einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche vorliegt. Daraus resultierende Ansprüche aus dem Jahre 2011 müssen aber bis spätestens zum 31.03. bei den jeweiligen Verwaltungen eingegangen sein. Mit dem beigefügten Musterantrag können alle Betroffenen im Zuständigkeitsbereich des TVöD umgehend die Übertragung vorenthaltener Urlaubstage aus 2011 nachfordern. Aber aufgepasst: Abgabe bis 31.03.2012!!!

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die tarifliche Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) alle Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benachteiligt und so gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.
Somit beträgt der tarifvertragliche Urlaubsanspruch 30 Tage bei Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche.
Betroffen von dieser Entscheidung sind zunächst alle Beschäftigten mit einem Tarifvertrag nach dem TVöD.
Die GdP wird sich intensiv mit einer analogen Anwendung auf den Beamtenbereich befassen und in dieser Sache weiter auf dem Laufenden halten.
Hier findet ihr die Musteranträge zum Download.
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