| | |
Abmahnung | | Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber das nicht vertragsgemäße Verhalten des Arbeitnehmers. Die Abmahnung ist mit dem Hinweis verbunden, ein solches Verhalten nicht nochmals zu dulden. |
| | |
Abordnung | | Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Absatz 1 TVöD/TV-L/TV-H beinhaltet die Definition der Abordnung:
„Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses." |
| | |
allgemeine Arbeitsbedingungen | | § 3 TVöD/TV-L/TV-H regelt die allgemeinen Arbeitsbedingungen wie z. B. Schweigepflicht, Annahme von Vergünstigungen, Nebentätigkeiten, Einsichtsrecht in die Personalakte, ärztliche Untersuchung usw. |
| | |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) | | Dieses Gesetz soll die Benachteiligung von Menschen wegen ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, ihres Alters, ihrer sexuellen Identität oder des Geschlechtes verhindern. Das AGG gilt u. a. im Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes.
Das AGG ersetzt das frühere Beschäftigtenschutzgesetz und auch einige Bestimmungen im BGB. Aufgrund des AGG können sich Ansprüche auf Schadensersatz und ideelle Entschädigung ergeben.
Die Tarifverträge des öD (TVöD/TV-L/TV-H) enthalten keine Regelung hinsichtlich solcher Benachteiligungen. |
| | |
allgemeine Zulage | | Eine monatliche Zulage, die Angestellte der Anlage 1a und 1b zum BAT abhängig von der Höhe ihrer Vergütungsgruppe bis zum Inkrafttreten des TVöD/TV-L/TV-H erhielten. Sie wurde mit dem TVöD/TV-L/TV-H abgeschafft und ist nur noch für die Berechnung des Vergleichsentgelts (§ 5 TVÜ-Bund/TVÜ-L/TV-H) maßgebend. |
| | |
Allgemeinverbindlichkeits-
erklärung | | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären (§ 5 Tarifvertragsgesetz [TVG]). Dieser gilt dann auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und -nehmer im räumlichen, fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich. |
| | |
Altersteilzeit | | Eine zunächst bis zum 31. Dezember 2009 existierende Möglichkeit, älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) zu ermöglichen. Ab dem 1. Januar 2010 gelten für den Bund und die VKA die Tarifverträge zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte.
Nach der Tarifrunde für die Länder im März 2011 besteht die Möglichkeit, auf landesbezirklicher Ebene Tarifverhandlungen zur Altersteilzeitarbeit im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes zu führen. |
| | |
Änderungskündigung | | Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt, wenn der Arbeitnehmer nicht das Angebot annimmt, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Weder der TVöD noch der TV-L noch der TV-H enthalten Regelungen zur Änderungskündigung. |
| | |
Arbeitnehmer | | Es gibt keine gesetzliche Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“. Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages unselbstständige Dienstleistungen für einen anderen (Arbeitgeber) gegen Entgelt erbringt. |
| | |
Arbeitnehmerentsende-
gesetz (AEntG) | | Es regelt in Deutschland die zwingenden Arbeitsbedingungen bei (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen für bestimmte Bereiche wie z. B. das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gebäudereinigerhandwerk etc. |
| | |
Arbeitnehmerhaftung | | § 3 Abs. 7 TVöD/TV-L/TV-H regelt die Arbeitnehmerhaftung für die Beschäftigten des öD |
| | |
Arbeitnehmerüberlassung(sgesetz) | | Wird auch als Zeit- oder Leiharbeit bezeichnet. Ein Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber an einen anderen Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit „ausgeliehen“. Das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) regelt alles Nähere. |
| | |
Arbeitsgerichtsbarkeit | | Besondere Gerichtsbarkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten - sie besteht aus drei Instanzen:
1. Instanz: Arbeitsgericht
2. Instanz: Landesarbeitsgericht als Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz
3. Instanz: Bundesarbeitsgericht als Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz |
| | |
Arbeitskampf | | Umfasst alle Maßnahmen (z. B. Streik), durch die die Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite die Gegenseite unter Druck setzt, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Der Arbeitskampf ist das letzte Mittel, um einen (neuen) Tarifvertrag bzw. bessere Arbeitsbedingungen zu erzwingen. Auf Gewerkschaftsseite ist hierzu eine Urabstimmung unter den Gewerkschaftsmitgliedern erforderlich. Als Gegenmaßnahme zum Streik können die Arbeitgeber Abwehraussperrungen durchführen.
s. Streik |
| | |
Arbeitsplatzbeschreibung | | Tätigkeitsbeschreibung |
| | |
Arbeitsrecht | | ist ein Teilbereich des bürgerlichen Rechts und das Sonderrecht bzw. Schutzrecht der Arbeitnehmer |
| | |
Arbeitsvertrag | | Vertrag, der die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung unselbstständiger Dienste gegen Entgelt regelt |
| | |
Arbeitsvorgang | | Definition in der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/§ 12 Abs. 1 TV-L/§ 12 Abs. 1 TV-H:
„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit).“ |
| | |
Arbeitszeit | | Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen; Regelungen zur Arbeitszeit befinden sich sowohl in gesetzlichen Regelungen wie z. B. im Tarifvertrags- bzw. im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie in der Arbeitszeitverordnung als auch in den Tarifverträgen, z. B. § 6 TVöD/TV-L/TV-H. |
| | |
Arbeitszeitkonto | | Hiermit wird schriftlich bzw. elektronisch die geleistete Arbeitszeit aufgezeichnet und mit der geschuldeten Arbeitszeit verrechnet. § 10 TVöD/TV-L/TV-H enthält Vorgaben zur Errichtung von Arbeitszeitkonten. |
| | |
Arbeitszeitkorridor | | § 6 Abs. 6 TVöD/TV-L/TV-H regelt das neue Arbeitszeitmodell, das dazu dienen soll, die Anwesenheit der Beschäftigten so zu steuern, dass ihre Arbeitsleistung immer dann zur Verfügung steht, wenn diese gebraucht wird.
„Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.“
Die innerhalb dieses Arbeitszeitkorridors geleisteten Stunden sind keine Überstunden. |
| | |
Arbeitszeugnis | | Zeugnis |
| | |
ärztliche Einstellungsuntersuchung | | Die Anspruchsgrundlage für den öD ist in § 3 Abs. 4 TVöD bzw. § 3 Abs. 5 TV-L/TV-H geregelt. |
| | |
ATV (Tarifvertrag Altersversorgung) | | Der Anspruch auf die zusätzliche betriebliche Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente beruht im öD auf diesem Tarifvertrag. Er gilt für den Bund und die Länder (mit Ausnahme von Hamburg). |
| | |
Ausschlussfrist | | § 37 TVöD/TV-L/TV-H regelt, dass Ansprüche sowohl des Beschäftigten als auch des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht sechs Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. |
| | |
Aussperrung | | Eine planmäßig vorgenommene Nichtzulassung einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Arbeit unter Verweigerung der Lohnzahlung. Zu unterscheiden ist zwischen der Abwehraussperrung und der Angriffsaussperrung. Bei einer Abwehraussperrung reagiert der Arbeitgeber mit der Aussperrung nur auf einen Streik seiner Arbeitnehmer. Bei einer Angriffsaussperrung dagegen eröffnet der Arbeitgeber durch die Aussperrung den Arbeitskampf. |
| | |
ausgeübte Tätigkeit | | Tätigkeit, ausgeübte |
| | |
Auszubildende | | Die Berufsausbildung ist hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung im Berufsbildungsgesetz (BBiG), einigen besonderen Gesetzen wie z. B. Krankenpflegegesetz und den entsprechenden Tarifverträgen TVA-L BBiG/TVA-L Pflege/TVAöD. Das Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis (§ 10 Abs. 2 BBiG). |
| | |
auszuübende Tätigkeit | | Tätigkeit, auszuübende |
| | |