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GdP-NRW: Verwaltungsgericht bestätigt - Anlegen der Uniform ist Arbeitszeit

Düsseldorf.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster, dass das Anlegen der Polizeiuniform zu Beginn des Dienstes zur Arbeitszeit gehört, als „richtungsweisende Klarstellung“ begrüßt. In Ihrer Urteilsbegründung weisen die Münsteraner Richter darauf hin, dass Polizeibeamte verpflichtet sind, zu Dienstbeginn in Uniform zu erscheinen. Deshalb sei das Land verpflichtet, die dazu notwendige Zeit als Arbeitszeit zu bezahlen.

Zudem hatten die Richter moniert, dass es mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist, dass bei Kradfahrern das Anlegen der Polizeiuniform als Arbeitszeit bewertet wird, im Wach- und Wechseldienst hingegen nicht (4 K 1753/08). „Die Münsteraner Richter bestätigen eine Entscheidung, die zuvor bereits das Verwaltungsgericht Aachen so getroffen hat“, sagte GdP-Landesvorsitzender Frank Richter. „Deshalb ist es überfällig, dass das Land den bereits seit Jahren schwelenden Rechtstreit um die Bezahlung der Rüstzeiten beendet und ihre vor dem Oberverwaltungsgericht Münster anhängige Berufung zurückzieht.“

Nach Berechnungen der GdP summieren sich die 15 Minuten, die Polizeibeamte jeden Tag zum An- und Ablegen der Uniform, der Schutzkleidung und der weiteren Ausrüstungsgegenstände wie Dienstwaffe und Handschellen benötigen, im Jahr auf mehr als 50 Stunden. „Es geht nicht um die Bezahlung einiger weniger Handgriffe, sondern darum, dass auch Polizeibeamte ein Recht haben, dass die von ihrem Arbeitgeber geforderte Arbeitsleistung bezahlt wird“, sagte Richter. Der GdP-Vorsitzende ist davon überzeugt, dass auch das Oberverwaltungsgericht in Münster das so sieht. „Der anstehende Regierungswechsel bietet die Chance, dass das Land seinen unsinnigen Widerstand gegen die Bezahlung der Rüstzeiten endlich aufgibt. Das wäre ein wichtiges Signal, dass Rot-Grün wirklich an der Seite der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steht“, sagte Richter.
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