Hintergrundinfos VBL
Die Leistungen der Zusatzversorgung sind einheitlich in zwei Tarifverträgen festgeschrieben: dem Altersvorsorge-Tarifvertrag (ATV) und dem nahezu wortgleichen kommunalen ATV-K. Seit 2001 das sog. „Punktemodell“ eingeführt wurde, kann sich jede/jeder Beschäftigte leicht ausrechnen, wie viel Betriebsrente sie/er sich schon erarbeitet hat. Die VBL teilt einem das auch jährlich in einem „Kontoauszug“ mit. Die Punktegutschrift für ein Jahr Arbeit ist abhängig vom Entgelt und dem Alter. Letzteres hat nichts mit Altersdiskriminierung zu tun, sondern damit, dass in den Punktwert eine Verzinsung eingerechnet wird. Der Zinseszinseffekt wirkt umso stärker, je länger es noch bis zur Rente dauert – und das ist nun mal eine Frage des Alters.
Die VBL bietet noch mehr: Jeder bekommt den gleichen hohen Schutz bei Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenversorgung, ohne Gesundheitsprüfung oder Altersbeschränkung. Zudem gibt es auch Leistungen z. B. bei Elternzeit oder Krankengeldbezug. So etwas gibt es am „freien Markt“ gar nicht, so etwas kann nur ein Tarifvertrag. Ein weiterer Vorteil: Die VBL muss und darf keine Gewinne machen, muss auch keine Steuern zahlen und hat verglichen mit Privatversicherungen sehr niedrige Verwaltungskosten.
Was kostet die VBL?
Obwohl am Ende alle die gleiche Rente bekommen, müssen Arbeitgeber und Beschäftigte je nachdem, in welcher ZVK sie versichert sind, unterschiedlich hohe finanzielle Belastungen tragen. Das liegt am Finanzierungssystem und am Steuerrecht. Manche Kassen sind umlagefinanziert, d. h. die laufenden Einzahlungen („Umlagen“) werden für die laufenden Renten verwendet, andere arbeiten mit Kapitaldeckung, d. h. die laufenden Einzahlungen („Beiträge“) werden am Kapitalmarkt angelegt, um damit später die Renten zu finanzieren. Einige Kassen wenden auch ein Mischsystem an. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung werden staatlich gefördert (sie sind steuer- und sozialversicherungsfrei), Umlagen nicht, d. h. auch auf die Umlagen des Arbeitgebers müssen vom Beschäftigten teilweise Steuern und Sozialbeiträge gezahlt werden.
Das kann jede/jeder in der Gehaltsabrechnung sehen: Weist sie ein „Steuerbrutto“ und ein „Sozialversicherungsbrutto“ aus, das höher als das Tabellenentgelt ist, dann liegt das an Umlagezahlungen des Arbeitgebers zur ZVK. In manchen Gehaltsabrechnungen wird das (z. B. als „Hinzurechnung“ oder „Steuer aus ZV“) auch ausdrücklich ausgewiesen. Sind „Steuerbrutto“ und „SV-Brutto“ hingegen niedriger als Tabellenentgelt, dann können steuerfreie Arbeitnehmerbeiträge zur ZVK der Grund sein. Der genaue Aufbau der Gehaltsabrechnungen unterscheidet sich von Arbeitgeber zu Arbeitgeber, die Arbeitnehmerbeiträge oder -umlagen selbst sind aber stets auf der Gehaltsabrechnung als Abzug ausgewiesen.
Die VBL West ist die „teuerste“ aller Zusatzversorgungskassen, weil aus den Umlagen besonders viele „Altlasten“ mit finanziert werden müssen, u. a. die Verkleinerung der Bundeswehr und weiterer Personalabbau bei Bund und Ländern. Die VBL Ost muss keine Altlasten finanzieren. Sie hat mit zwei Prozent den höchsten Arbeitnehmerbeitrag aller ZVKen, der ist aber steuerfrei, weil kapitalgedeckt. Unter dem Strich ist die monatliche Belastung für die Beschäftigten während der aktiven Zeit im Osten deutliche niedriger als im Westen:
*Lohnsteuerklasse I, keine Kinder, gesetzlich krankenversichert | |||
VBL West | VBL Ost | ||
Tabellenent- gelt/Monat | E9 St. 5 TV-L | E9 St. 5 TV-L | Tabellenent- gelt/Monat |
Arbeitneh- meranteil Umlage: 1,41 % | 50,21 € | 71,22 € | Arbeitneh- merbeitrag: 2 % |
Steuer und SV aus Ar- beitgeberum- lage* | 37,42 € | -31,79 € | Steuer- und SV-Ersparnis* |
Arbeitneh- mer-“Kosten“ VBL | 87,63 € | 39,43 € | Arbeitneh- mer-“Kosten“ VBL |
*Lohnsteuerklasse I, keine Kinder, gesetzlich krankenversichert |
Dafür ist die VBL-Rente im Osten im Alter voll steuerpflichtig, im Westen nur teilweise, und die gesetzliche Rente fällt im Osten durch die Sozialversicherungsfreiheit der VBL-Beiträge auch etwas niedriger aus. Die Unterschiede liegen nicht am Tarifvertrag, sondern am Steuer- und Beitragsrecht.
Bleibt die VBL finanzierbar?
Mit der Einführung der Betriebsrente nach dem Versorgungspunktemodell wurde 2001 ein großzügiges, aber auch in sich ungerechtes System beendet. Die Ansprüche aus dem alten System wurden auf den Stand von Ende 2001 in Euro und Cent ausgerechnet und (abgesehen von evtl. zuteilungsfähigen Bonuspunkten) eingefroren. Es wäre unehrlich zu leugnen, dass das Einfrieren der alten Ansprüche auch eine Leistungskürzung darstellt. Damals ging es darum, eine drohende Verdoppelung der Umlage in der VBL West auf rd. 15 Pozent (die hälftig von den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu tragen gewesen wäre) abzuwenden, um das System insgesamt zu erhalten. Aktuelle Prognosen der VBL zeigen: Durch die Einschnitte, die ihre Wirkung im Laufe der nächsten 10 bis 20 Jahre entfalten, kann der Umlagesatz in der VBL West trotz der steigenden Zahl von Rentnerinnen/Rentnern (Stichworte Personalabbau, Überalterung des öffentlichen Dienstes) stabil bleiben. Vergleichbare Berechnungen haben die kommunalen Kassen zwar zugesagt, aber bisher noch nicht vorgelegt.
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