26. Ordentlicher Bundeskongresses der Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Opferentschädigung für Einsatzkräfte anpassen – Risiken durch Infektionsübertragung besser vorbeugen
Einklagbare Leistungen in Konkurrenz zu Richtlinien
Einklagbare arbeits-, sowie beamten- und versorgungsrechtliche Leistungen stühden in Konkurrenz zu den freiwillig zu erbringenden Leistungen auf Grundlage der "Richtlinie zur Zahlung von Härteleistunqen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt“ und der "Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten aus dem Bundeshaushalt“.
Die genannten Richtlinien beinhalteten aber Ansätze für eine verbesserte finanzielle Absicherung. Was aber für zufällig anwesende Personen gelte, müsse erst recht für Angehörige von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gelten, die dienstlich eingesetzt waren. Diese Ansprüche müssten durch Änderungen der jeweiligen arbeits- und beamtenrechtlichen Gesetze rechtlich gesichert werden. Zu prüfen sei auch, ob bei einem Auslandseinsatz gewährte Ansprüche, zum Beispiel auf Grundlage des Paragrafen 41a BeamtVG, zu übernehmen sind.
Die genannten Richtlinien beinhalteten aber Ansätze für eine verbesserte finanzielle Absicherung. Was aber für zufällig anwesende Personen gelte, müsse erst recht für Angehörige von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gelten, die dienstlich eingesetzt waren. Diese Ansprüche müssten durch Änderungen der jeweiligen arbeits- und beamtenrechtlichen Gesetze rechtlich gesichert werden. Zu prüfen sei auch, ob bei einem Auslandseinsatz gewährte Ansprüche, zum Beispiel auf Grundlage des Paragrafen 41a BeamtVG, zu übernehmen sind.
Schnell Gewissheit über Gesundheitsrisiken
Ebenso sollen in allen Ländern der Polizei sogenannte Untersuchungsanordnungen im Sinne von Paragraf 25 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ermöglicht werden. Die Delegierten wollen damit den Gesundheitsschutz eingesetzter Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie Opfern von Straftaten flächendeckend verbessern. Verwiesen wurde auf entsprechenden Regelungen in den Polizeigesetzen von Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt. Eine polizeiliche Befugnis bestehe nur in Bremen. Eine polizeiliche Befugnis nach dem Infektionsschutzgesetz sei bisher lediglich in Bremen geregelt.
„Wir möchten natürlich schnell Gewissheit über mögliche Gesundheitsrisiken bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die in Kontakt mit unter Infektionsverdacht stehenden Personen standen oder noch stehen“, sagte der GdP-Bundesvorsitzende Oliver Malchow. Daher sollten die Kompetenzen im Sinne eines wirkungsvollen Gesundheitsschutzes auf die Polizei übertragen werden.
„Wir möchten natürlich schnell Gewissheit über mögliche Gesundheitsrisiken bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die in Kontakt mit unter Infektionsverdacht stehenden Personen standen oder noch stehen“, sagte der GdP-Bundesvorsitzende Oliver Malchow. Daher sollten die Kompetenzen im Sinne eines wirkungsvollen Gesundheitsschutzes auf die Polizei übertragen werden.