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Rechtsschutz aktuell

GdP Sachsen: Entscheidung des OVG Sachsen zur amtsunabhängigen Versorgung liegt vor

Kesselsdorf.

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen hatte am 8. Oktober 2013 in mehreren Fällen (Verfahrensbeginn war im Jahr 2006) über die Höhe des Versorgungsanspruchs bei amtsunabhängiger Versorgung plus Zuschlag gemäß § 14a Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden. Nunmehr liegen die Urteile in den von der GdP Sachsen mit Rechtsschutz unterstützten Fällen schriftlich vor.

Folgender zusammengefasster Tenor ist dem Urteil (Az.: 2 A 585/11) zu entnehmen:

Durch Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Juli 2011 (Az.: 11 K667/11) geändert. „Die Beklagte wird verpflichtet, ab dem 1. Februar 2007 den Ruhegehaltssatz des Klägers vorübergehend gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 14a BeamtVG bis zur Grenze von 70 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Statusamts (A 9) zu erhöhen.“

Die Berufung des Beklagten (Freistaat Sachsen) wird zurückgewiesen. Eine Revision wird zugelassen.

Damit kann der Anspruch des Einzelnen nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich eine maximale Höhe von bis zu 70 Prozent aus dem letzten Statusamt erreichen.

Das gesamte Urteil ist im Mitgliederbereich der GdP Sachsen nachlesbar.

Zugleich hat das Gericht aber auch die Revision in diesem Verfahren zugelassen. Ob der Freistaat Sachsen davon Gebrauch macht und vor das Bundesverwaltungsgericht zieht, war zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Wir werden über den Fortgang im Internet oder in der GdP-Zeitung zeitnah berichten. Unabhängig davon werden auch die Bezirksgruppen der GdP Sachsen über den aktuellen Stand informiert.
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