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Diskussion über das Polizeiaufgabengesetz

Fast alles nur auf Anordnung eines unabhängigen Richters - diese entscheidende Tatsache wird oft verschwiegen

München.

Die Anpassung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) war notwendig um die europäische Datenschutzrichtlinie und neue Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Datenschutz umzusetzen: Das neue Gesetz stärkt die Handlungsfähigkeit der Polizei, gibt ihr zeitgemäße Befugnisse und ermöglicht ein früheres Eingreifen im Kampf gegen Terror, Amokläufe und Schwerstkriminalität; wir als GdP und Polizei bedauern, dass durch Halbwissen oder gezielt Falschdarstellungen in die Öffentlichkeit getragen werden um hier Wahlkampf zu betreiben und dabei bürgerfreundliche Datenschutzregelungen und zeitgemäße Ermittlungsmöglichkeiten für die Polizei in den Hintergrund geraten.

Die Aussage, dass durch diese Novellierung ein Überwachungsstaat entsteht ist unbegründet. Zur Gewährleistung der Sicherheit benötigt die Polizei Befugnisse, die auf der Höhe der Zeit sind und nicht den rasanten technischen Entwicklungen hinterherhinken. Ich möchte aber auch ganz gezielt darauf hinweisen, dass in fast allen Fällen nicht die Polizei über Maßnahmen entscheidet, sondern ein unabhängiger Richter. Diese Tatsache wird in vielen medialen Darstellungen gerne weggelassen und vermittelt dann folgerichtig ein völlig falsches Bild. Dass die Bürger diskutieren und Ängste haben ist vor diesem Hintergrund natürlich verständlich.

Der neu Verwendung findende Begriff der „drohenden Gefahr“ geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn die Polizei aufgrund von Tatsachen nachweisen kann, dass erhebliche Angriffe auf Leib, Leben, Gesundheit oder die persönliche Freiheit zu erwarten sind oder solche Angriffe erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsgüter haben können. Es droht also tatsächlich etwas Schlimmes, ohne dass sich jedoch Zeit und Ort der Tat schon konkretisiert haben.
Wie oft wurde in der Vergangenheit der Polizei vorgeworfen, dass sie erst etwas unternehme, wenn etwas passiert ist. Da damals die Rechtslage tatsächlich so war, wurde hier nachgebessert.


Beispiel:
Der in seiner Ehre gekränkte Ehemann ist untergetaucht und hat angekündigt, seine Frau zu töten. Die Polizei darf Maßnahmen ergreifen, um die drohende Gefahr abzuwehren. Eine konkrete Gefahr (wie bisher im PAG verankert) liegt noch nicht vor, da die Polizei zu Ort und Zeit seiner Tat keine Erkenntnisse hat.

Polizeiliche Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang nur möglich bei Gefahren für bedeutende Rechtsgüter, etwa Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung.

Die traurigen Erfahrungen der Terroranschläge haben gezeigt, dass frühzeitiges, konsequentes Handeln der Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Der Rechtsstaat darf nicht warten, bis sämtliche Planungen und Vorbereitungshandlungen abgeschlossen oder Straftaten bereits versucht oder begangen worden sind. Die Menschen können in einer solchen Situation zu Recht erwarten, dass die Polizei Gefahren frühestmöglich verhindert.

Eine laut transportierte Fehlinformation ist, dass künftig alle Polizeibeamte mit Handgranaten und Sprengstoff auf Streife gehen. Der Einsatz von Handgranaten war bereits bisher möglich und ist nichts Neues. Neu ist, dass Spezialeinheiten auch andere Explosivmittel einsetzen dürfen, z.B., wenn sich schwer bewaffnete Terroristen alleine in Gebäuden verschanzen. Bei Einsatzlagen wie in Paris oder Brüssel bedarf es derartiger Explosivmittel, damit die Polizei in das Gebäude eindringen kann. Auch künftig hat hingegen kein Streifenbeamter Handgranaten oder Sprengstoff mit dabei. Der Einsatz ist wie bisher allein Spezialkräften vorbehalten.


Nicht immer unterstützt die GdP Bayern neue Vorhaben der Staatsregierung. In diesem Fall können wir aber als größte Polizeigewerkschaft (GdP) unsere Bürgerinnen und Bürger nur darum bitten auch mit einem veränderten PAG weiter auf die Fachkompetenz ihrer Polizei zu vertrauen.

Peter Pytlik
Gewerkschaft der Polizei Bayern
Stv. Landesvorsitzender
Mobil: 0173-8578452

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