Diskussion über das Polizeiaufgabengesetz
Fast alles nur auf Anordnung eines unabhängigen Richters - diese entscheidende Tatsache wird oft verschwiegen
Der neu Verwendung findende Begriff der „drohenden Gefahr“ geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn die Polizei aufgrund von Tatsachen nachweisen kann, dass erhebliche Angriffe auf Leib, Leben, Gesundheit oder die persönliche Freiheit zu erwarten sind oder solche Angriffe erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsgüter haben können. Es droht also tatsächlich etwas Schlimmes, ohne dass sich jedoch Zeit und Ort der Tat schon konkretisiert haben.
Beispiel:
Der in seiner Ehre gekränkte Ehemann ist untergetaucht und hat angekündigt, seine Frau zu töten. Die Polizei darf Maßnahmen ergreifen, um die drohende Gefahr abzuwehren. Eine konkrete Gefahr (wie bisher im PAG verankert) liegt noch nicht vor, da die Polizei zu Ort und Zeit seiner Tat keine Erkenntnisse hat.
Polizeiliche Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang nur möglich bei Gefahren für bedeutende Rechtsgüter, etwa Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung.
Die traurigen Erfahrungen der Terroranschläge haben gezeigt, dass frühzeitiges, konsequentes Handeln der Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Der Rechtsstaat darf nicht warten, bis sämtliche Planungen und Vorbereitungshandlungen abgeschlossen oder Straftaten bereits versucht oder begangen worden sind. Die Menschen können in einer solchen Situation zu Recht erwarten, dass die Polizei Gefahren frühestmöglich verhindert.
Nicht immer unterstützt die GdP Bayern neue Vorhaben der Staatsregierung. In diesem Fall können wir aber als größte Polizeigewerkschaft (GdP) unsere Bürgerinnen und Bürger nur darum bitten auch mit einem veränderten PAG weiter auf die Fachkompetenz ihrer Polizei zu vertrauen.
Peter Pytlik
Gewerkschaft der Polizei Bayern
Stv. Landesvorsitzender
Mobil: 0173-8578452