Zum Inhalt wechseln

GdP Aktuell - Beförderungen

Beförderungsauswahl Mai 2020

München.

Hier im Überblick: die Beförderungskriterien in Ämter nach A9+AZ und A 11; es können nur diejenigen Beamten und Beamtinnen befördert werden, die die nachstehenden Kriterien erfüllen; für die übrigen im Folgenden nicht aufgeführten Ämter gilt, dass alle zum 01.05.2020 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen befördert werden können.

Beförderungen nach A 9 + Z:

Von 1.932 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 227 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2017 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 10 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2017) eine Gesamtzahl von mindestens 51 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2014) von mindestens 9 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 88 Monaten aufweisen,
5. eine Dienstzeit seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn von mindestens 200 Monaten aufweisen.
Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A11 (§ 13 FachV-Pol/VS):

Hier können alle beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen befördert werden - bei Erfüllen der Mindestwartezeit gemäß den gültigen Beförderungsrichtlinien (BefRPolVS)
This link is for the Robots and should not be seen.