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GdP Aktuell zu Versorgungsansprüchen

Beamtenversorgung bei Teilzeitbeschäftigten

München.

Um ein Ruhegehalt zu erhalten, ist eine sog. versorgungsrechtliche Wartezeit (Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG) von mindestens 5 Jahren abzuleisten. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Dienstzeit dafür bislang nur in Teilzeit entsprechend der Arbeitszeit angerechnet worden. Diese Regelung hat der BayVGH mit Urteil v. 22.06.2020 (Az. 3 BV 18.1447) wegen einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten gekippt, zudem dies gegen EU-Recht verstößt.

Das Finanzministerium hat dies mit FMS v. 08.09.2020 bekannt gegeben. Damit haben alle Beamte, unabhängig vom geleisteten Teilzeit-Anteil, die gleiche versorgungsrechtliche Wartezeit von 5 Jahren.
Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit insgesamt nach Art. 14 BayBeamtVG bleibt es jedoch i.V.m. Art. 24 Abs. 1 bei der anteiligen Berechnung der Höhe des Ruhegehalts im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit.
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