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Richtlinien


Richtlinien für die Arbeit der Landesfrauengruppe des GdP Landesbezirks Bayern
 

1. Zweck
Zur Förderung der Frauenarbeit besteht im Landesbezirk Bayern der Gewerkschaft der Polizei die Landesfrauengruppe.

2. Aufgaben und Ziele
2.1 Die Organe der Landesfrauengruppe vertreten im Rahmen der GdP-Satzung und der Zusatzbestimmungen des LB Bayern die Belange der Mitglieder gemäß Ziffer 3 dieser Richtlinien.

2.2 Die Landesfrauengruppe berät den Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand (GLBV) in Fragen der gesellschaftlichen/gewerkschaftlichen Gleichstellung von Frau und Mann, in frauenspezifischen Fragen des Beamten-/Tarifrechts sowie der Sozialpolitik und entwickelt Initiativen zur Anwendung und Weiterentwicklung dieser Gebiete sowie zur Qualifizierung und Förderung von Frauen im Rahmen des Frauenförderplans der GdP. Darüber hinaus nimmt sie in Abstimmung mit dem GLBV die Interessen ihrer Mitglieder in nur von Frauen besetzten Gremien und Organisationen wahr. Sie unterstützt den GLBV bei der Organisations- und Bildungsarbeit. Eine Außenvertretung findet nur in Abstimmung mit dem GLBV statt.

2.3 Die Landesfrauengruppe fördert und pflegt Kontakte zu Frauengruppen des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften sowie zu anderen Frauenverbänden.

3. Mitgliedschaft
Weibliche Mitglieder des Landesbezirks Bayern gehören der Landesfrauengruppe an.

4. Organe der Landesfrauengruppe
Organe der Landesfrauengruppe sind

a) die Landesfrauenkonferenz
b) der Vorstand der Landesfrauengruppe -Landesfrauenvorstand-
c) der Geschäftsführende Vorstand der Landesfrauengruppe (Geschäftsführender Landesfrauenvorstand)

5. Landesfrauenkonferenz
5.1 Zur Unterstützung und Förderung der Frauenarbeit findet alle vier Jahre so rechtzeitig eine Landesfrauenkonferenz statt, dass Anträge zum Landesdelegiertentag termingerecht eingereicht werden können.

5.2 Die Landesfrauenkonferenz setzt sich aus 51 Mandatsdelegierten, die die Voraussetzungen dieser Richtlinien nach Ziffer 3 erfüllen müssen zusammen. Jede Bezirksgruppe erhält zunächst zwei Grundmandate; die Verteilung der übrigen Mandate erfolgt nach d’Hondt. Bemessungsgrundlage ist die Zahl der abgerechneten Mitglieder nach Ziffer 3; den Abrechnungszeitpunkt legt der GLBV fest.

5.3 Der Landesfrauenkonferenz obliegt - unter Beachtung der Ziff. 6.3 dieser Richtlinien - die Wahl des Geschäftsführenden Landesfrauenvorstandes. Für die Wahlen gelten die Bestimmungen über Wahlen nach der Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP.

5.4 Antragsberechtigt sind der Landesfrauenvorstand und die Bezirksgruppen des LB.

5.5 Die Einberufung der Landesfrauenkonferenz erfolgt durch den GLBV.

5.6 Für die Durchführung der Landesfrauenkonferenz gelten im übrigen die Bestimmungen der Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP.

6. Landesfrauenvorstand
6.1 Der Vorstand der Landesfrauengruppe setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Landesfrauenvorstand, den Beisitzerinnen Frauengruppe der Bezirksgruppen und der JUNGEN GRUPPE oder deren Vertreterinnen.

6.2 Der Geschäftsführende Landesfrauenvorstand besteht aus der Vorsitzenden, den zwei Stellvertreterinnen und der Schriftführerin.

6.3 Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesfrauenvorstandes zwischen zwei Landesfrauenkonferenzen aus ihrem Amt aus, so kann der Landesfrauenvorstand für dieses Amt ein nachfolgendes Mitglied wählen.

7. Sitzungen
7.1 Die Sitzungen des Vorstands der Landesfrauengruppe sollen in der Regel einmal jährlich stattfinden. Weitere Sitzungen können auf Antrag nach Zustimmung des GLBV durchgeführt werden.

7.2 Sitzungen des Geschäftsführenden Landesfrauenvorstandes finden nach Zustimmung des GLBV statt.

Die Einladungen zu Sitzungen erfolgen über die Landesgeschäftstelle durch die Vorsitzende der Landesfrauengruppe. Ihr obliegt auch die Sitzungsleitung.

8. Inkrafttreten
Die Richtlinien für die Arbeit der Landesfrauengruppe treten mit Wirkung vom 24.10.1995 in Kraft.

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